Beiträge von Der Germanist

    Deine Aufsichtspflicht beginnt ja am vereinbarten Treffpunkt zur vereinbarten Zeit.

    Da beginnt aber schon das Problem: In NRW legen die Bezirksregierungen eigentlich Wert auf den Umstand, dass Wandertage und Fahrten an der Schule beginnen und enden. Wenn jemand das Geld oder bestimmte Unterschriften nicht dabei hat, kann er oder sie direkt in den Unterricht der Parallelklasse gehen oder ist von der SL anderweitig zu beaufsichtigen. Auch wenn es pädagogisch nicht unbedingt sinnvoll ist, ein Kind aus der Klasse auszuschließen, liegt die Schuld daran dann nicht beim betreunden Kollegen/der betreuenden Kollegin.

    Am liebsten würde ich nur noch wenig unterrichten.

    Das ist schade. Darf man fragen, woran das liegt?


    Wie gesagt, unter STELLA findet man Stellen, die entweder schulbezogen eine Beförderung versprechen (aber vermutlich nicht zwangsläufig eine Unterrichtsentlastung) oder bei anderen Institutionen (z. B. QA oder als pädagogischer Mitarbeiter an Unis). Vereinzelt gibt es auch Stellen direkt auf der Seite der Bezirksregierung, z. B. für Moderatorentätigkeiten oder Fachberatungen.

    bei der das Unterrichten nicht mehr so im Vordergrund steht,

    Was heißt denn das konkret: Gar keinen Unterricht mehr? Dann wäre eine Abordnung zur Bezirksregierung sinnvoll (Fachberatung, QA, Angebote unter STELLA NRW; evt. Fachleitung, Stellen ebenda). In der Schule wird man an Entlastungsstunden in größerem Umfang wahrscheinlich erst erhalten, wenn man sich in Richtung (erweiterte) Schulleitung bewegt, da würde dann noch etwas Zeit vergehen von A13 zu A15. Allerdings hat man dann nicht wirklich weniger zu tun, sondern nur anderes.
    Nicht gerade gering entlastet werden vom Ministerium die Tätigkeiten der Betreuer der Praktikanten sowie der Studien- und Berufsorientierungskoordinatoren.

    1) Früher habe ich auch immer gedacht, die Länge der Klausur sei egal. Mittlerweile gilt aber tatsächlich in vielen Fällen: Drei bis vier Seiten bei zwei Stunden Deutsch-Klausur oder sechs bei drei sind zumindest ein Indikator, dass zentrale Aspekte vergessen oder zu wenige erläutert/gedeutet etc. worden sind. Natürlich gibt es auch die Fälle, auf denen auf 15 Seiten nur "rumgeschwurbelt" wird.


    2) Fünfzehn oder zwanzig gut geschriebene Seiten sind besser und vor allem schneller zu korrigieren als sechs Seiten voller zu vermerkender orthographischer, lexikalischer, logischer etc. Fehler.


    3) Ein Unterschied ist oft, ob der Prüfling tatsächlich eher in Druckbuchstaben schreibt oder eine Handschrift in Richtung einer klassischen Schreibschrift hat: Schreibschrift geht viel schneller als Druckschrift, tendenziell kann der Prüfling in der vorhandenen Zeit mehr schreiben.

    Liebe marie74,


    ich kann nur für NRW antworten, aber vielleicht sind die Gepflogenheiten und Bedingungen in SAH ähnlich:
    1) Den Termin kann sich der Bewerber/die Bewerberin nicht aussuchen, die Schulleitung stimmt das mit der Bezirksregierung ab oder die Bezirksregierung setzt fest, da ein oder zwei Dezernenten an dem gesamten Tag (die Konferenz ist nur einer von vier Teilen) ebenfalls teilnehmen.
    2) In NRW mussten die Schulen ein Teilzeitkonzept verabschieden, in dem geregelt ist, wie viel Entlastung Teilzeitbeschäftigte erhalten können (z. B. bei Klassenfahrten, Klassenleitungen, Konferenzteilnahmen, schulinternen Fortbildungen). Darauf könnte man hinweisen.
    3) Aus der Entfernung ist natürlich kein befriedigender Tipp für den Umgang mit der Schulleitung zu geben. Normalerweise müsste eine Schulleitung mit Augenmaß doch wahrnehmen, dass ein Facharzttermin, der in der Voraussicht auf einen freien Nachmittag lange geplant ist, nicht einfach kurzfristig verschoben werden kann. Man müsste hier doch abwägen können zwischen der Fürsorgepflicht des Dienstherrn und dem Bestreben, eine konstruktive, von vielen Beiträgen bereicherte Konferenz durchzuführen.

    Ein Blick ins Gesetz erspart manchen Streit:


    Allgemeine Dienstordnung NRW: z. B. § 9 (1): "Zu den pädagogischen Aufgaben der Lehrerinnen und Lehrer gehören auch die Information und die Beratung der Schülerinnen und Schüler sowie ihrer Eltern". § 10 (1): "Zu den Aufgaben der Lehrerinnen und Lehrer gehören auch die üblichen mit Unterricht und Erziehung zusammenhängenden Arbeiten. Sie überwachen z. B. die Teilnahme ... am Unterricht, beaufsichtigen und korrigieren Schülerarbeiten, achten auf die Erledigung der Hausaufgaben, erteilen Noten, fertigen Zeugnisse aus und führen Unterrichtsnachweise in Klassenbüchern bzw. Kursheften." § 18 (4): "Die Klassenlehrerin oder der Klassenlehrer sorgt dafür, dass die die Klasse betreffenden Unterlagen ordnungsgemäß erstellt und geführt werden..., und für die Fertigung von Gutachten zu Übergangsverfahren und erledigt die damit zusammenhängenden Aufgaben einschließlich der Vorbereitung der Klassen- und Versetzungskonferenzen."
    D. h.:
    1. Die TE übergibt - im eigenen Interesse offensichtlich möglichst dokumentiert - ausführliche Unterlagen zum Leistungsstand der SuS an die neue Klassenleitung.
    2. Die TE kümmert sich nach dem 31.05. nicht weiter um die Zeugnisse; zumal, da sie als Nicht-mehr-Angestellte gemäß § 120 SchulG NRW in Verbindung mit VO-DV I § 4 (6) nicht mehr auf die in der Schule gespeicherten Daten der SuS zugreifen darf.

    In NRW gilt ein Runderlass vom 24.04.2015 (BASS 12-65 Nr. 6):


    "6.1 Zeugnisse, die von Schulen im Bereich des Landes Nordrhein-Westfalen ausgestellt worden waren und zerstört oder abhandengekommen sind, können ersetzt werden
    1. durch eine Bescheinigung, welche die zuständige Schulaufsichtsbehörde ausstellt, wenn bei der Schule keine oder nur noch unvollständige Zeugnisunterlagen vorhanden sind, oder
    2. durch eine Ausfertigung des Zeugnisses, welche die Schule ausstellt, wenn die Zeugnisunterlagen bei der Schule noch vollständig vorhanden sind."


    Fall 2 scheint mir hier relevant. Ausfertigung bedeutet: Auf der Basis der Unterlagen wird das Zeugnis neu geschrieben/gedruckt. Damit deutlich wird, dass es nicht das Original ist, ist die Ausfertigung mit folgendem Zusatz (als Zeugnisbemerkung oder mit Stempel) zu versehen:


    "Diese Ausfertigung tritt an die Stelle der Urkunde vom _________. Stempel/Ort/Datum/Unterschrift".

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