Kurze Anmerkung dazu: Das wäre dann im Sinne einer Ordnungsmaßnahme zu verstehen, so wie die Ordnungsmaßnahme "vorübergehender Ausschluss vom Unterricht, wenn die Tests verweigert werden".
Zumindest im letzteren Fall bekommen die Kinder eine Distanzbeschulung und es zählt nicht als Fehlstunden.
Müsste beim ersteren Fall dann ja vergleichbar sein.
Kl. Gr. Frosch
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In NDS ist das nicht so. Gemäß Rundverfügung vom 10.11.21 gilt: "Schülerinnen und Schüler, die ihrer Testverpflichtung nicht nachkommen, müssen sich eigenverantwortlich den Lernstoff aneignen und auf die Prüfungen vorbereiten. Die nicht gerechtfertigte Abwesenheit stellt eine Verletzung der Schulpflicht dar, welche die üblichen Konsequenzen nach sich ziehen kann, wie Erziehungsmittel oder Ordnungsmaßnahmen nach § 61 NSchG, Einleitung eines Bußgeldverfahrens nach § 176 NSchG, Berücksichtigung unentschuldigter Fehltage in Zeugnissen oder die (negative) Berücksichtigung bei Leistungsbewertungen."
Den verpassten Unterrichtsstoff müssen wir also wohl den Testverweiger*innen zur Verfügung stellen, abei einen Anspruch auf Distanzunterricht - also z. B. durch Zuschalten in den Präsenzunterricht - haben sie mMn nicht.
Und zudem müssen SuS, die sich morgens nicht zuhause getestet haben und eine Nachtestung in der Schule verweigern, das Schulgelände verlassen: "Wenn Schülerinnen und Schüler oder deren Erziehungsberechtigte weder
ein negatives Testergebnis noch eine ärztliche Bescheinigung über das Nichtvorliegen einer Infektion oder ein anderweitiges aktuelles negatives Testergebnis am von der Schule festgelegten Testtag vorlegen, ist eine Teilnahme am Präsenzunterricht nicht möglich."
An meiner Schule sind zum Glück meines Wissens solche Fälle bisher nicht aufgetreten.