Arnsberg hat nun auch was geschickt, was sich aber widerspricht:
ZitatBeispiel: Angenommen eine Lehrkraft arbeitet 50 % Teilzeit. Ihre anteilige Bagatellgrenze beträgt 50 % von 3 Unterrichtsstunden, also 1,5 Unterrichtsstunden. Um die Vergütung auch für diese Mehrarbeitsstunden sicherzustellen, müsste sie also über 1,5 Unterrichtsstunden im Monat Mehrarbeit leisten, um die Vergütung zu erhalten.
Dazu eine Tabelle:
Zitat
Beschäftigungs-umfang
(in WStd.)Individuelle Teilzeitquote (in %) Individuelle Bagatellgrenze (in Std.) Max. Mehrarbeit im Monat (in Std.)
12 47,1 % 1,413 » 2 13,5 13 51 % 1,53 » 2 12,5
Nach dieser Tabelle würde die 50% Kraft erst ab 3 abrechnen können, nach dem Beispiel erst nach 3...
Das ist alles wirklich seltsam...