NRW - Geltungsdauer der Maßnahmen nach §53

  • Ist kein aktueller Fall; nur mal so interessehalber:

    An unserer Schule (großes BK in NRW) wird die Auffassung vertreten, dass alle Maßnahmen nach §53 nur für das jeweilige Schuljahr gelten. Im neuen Schuljahr gilt dann z. B der schriftlich Verweis aus dem Vorjahr nicht mehr. Dieser ist aber Vorrausetzung für die richtgen Ordnungsmanahmen (Lehrerteilkonferenz mit Suspendierung, Androhung der Ausschulung oder die Ausschulung von der Schule). Wir müssen in jedem Schuljahr bei jedem Schüler wieder ganz unten anfangen mit den erzieherischen Maßnahmen und pädagogischen Gesprächen. So hat man natürlich nie eine Chance die wirklich bösen Buben aus der Schule zu bekommen. Als Klassenlehrer hast du nur viel Arbeit. Wie ist das bei euch geregelt? Gelten die Maßnahmen für das Schuljahr oder für die gesamte Zeit, die ein Schüler den Bildungsgang besucht? Beim Bildungsgangwechsel ist logischer Weise alles vergessen.

  • Also nach meinem Verständnis hat ein schriftlicher Verweis keine "Geltungsdauer". Jedoch darf nicht einfach aufsummiert werden, bei Maßnahmen, die nichts miteinander zu tun haben.

    Dazu sollte jeder auch die Möglichkeit haben, dass alte "Strafen" auch verschwinden.
    Die BASS sagt dazu mMn nichts konkretes, daher hat sich bei uns ein Schuljahr (z.B. bei Attestauflage) bewährt. Je nach Einzelfall auch länger. Und jede Teilkonferenz schaut sich die Geschichte an und entscheidet dann, was in die Beurteilung des Sachverhalts einfließt und was nicht.

    Ist wohl Ermessenssache...

  • Das hängt vom Alter der Schüler und von der Art des Vergehens ab. Wenn da ein Zusammenhang besteht, kann man auch nach einem Jahr noch Dinge als Grundlage nehmen, aber wenn es nichts miteinander zu tun hat. Auch ist bei einem Grundschüler die "Frist" sicherlich kürzer (wenn es sechs Monate läuft, ist es wie kaum existent) als am BK. Ermessen ist der richtige Begriff.

    If you look for the light, you can often find it.
    But if you look for the dark that is all you will ever see.

  • Ist kein aktueller Fall; nur mal so interessehalber:

    An unserer Schule (großes BK in NRW) wird die Auffassung vertreten, dass alle Maßnahmen nach §53 nur für das jeweilige Schuljahr gelten. Im neuen Schuljahr gilt dann z. B der schriftlich Verweis aus dem Vorjahr nicht mehr. Dieser ist aber Vorrausetzung für die richtigen Ordnungsmaßnahmen (Lehrerteilkonferenz mit Suspendierung, Androhung der Ausschulung oder die Ausschulung von der Schule).

    Das ist sachlich falsch und zeugt von ganz erheblichen mangelnden Rechtskenntnissen. Gleichzeitig wirkt es wie eine selbst auferlegte Beißhemmung, um Ärger und Arbeit zu vermeiden. Wer hier richtig liest, weiß Bescheid.

    Schauen wir ins Gesetz:

    §53 (3) Ordnungsmaßnahmen sind

    1. der schriftliche Verweis,
    2. die Überweisung in eine parallele Klasse oder Lerngruppe,
    3. der vorübergehende Ausschluss vom Unterricht von einem Tag bis zu zwei Wochen und von sonstigen Schulveranstaltungen,
    4. die Androhung der Entlassung von der Schule,
    5. die Entlassung von der Schule,
    6. die Androhung der Verweisung von allen öffentlichen Schulen des Landes durch die obere Schulaufsichtsbehörde,
    7. die Verweisung von allen öffentlichen Schulen des Landes durch die obere Schulaufsichtsbehörde.

    § 53 (4) Maßnahmen nach Absatz 3 Nr. 4 und 5 sind nur zulässig, wenn die Schülerin oder der Schüler durch schweres oder wiederholtes Fehlverhalten die Erfüllung der Aufgaben der Schule oder die Rechte anderer ernstlich gefährdet oder verletzt hat.

    und
    §53 (6) Über Ordnungsmaßnahmen nach Absatz 3 Nummer 1 bis 3 entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter oder ein von ihr oder ihm beauftragtes Mitglied der Schulleitung nach Anhörung der Schülerin oder des Schülers.

    Wir halten also fest:
    a) Für eine Suspendierung bedarf es keiner Teilkonferenz. Die Schulleitung kann dies sogar nach eigenem Ermessen vor dem Hintergrund des Fehlverhaltens beschließen.

    b) Die Annahme, dass erst alle Stufen der Maßnahmen durchlaufen werden müssen, ist sachlich schlichtweg falsch. Das ergibt sich aus § 53 (4). Dort werden zwei Bedingungen genannt, von denen wenigstens eine erfüllt sein muss, um Maßnahmen, die über § 53 Abs. 3 (Verweis, Versetzung in parallele Lerngruppe, Suspendierung) hinausgehen, zu beschließen. Eine Bedingung ist ein schweres Fehlverhalten.

    Was bedeutet dies:

    Wenn Fritzchen einen Mitschüler körperlich angreift und ihm die Nase bricht, dann kann dieses Fehlverhalten - eigentlich muss es das sogar - mit mehr als einem bloßen Verweis sanktioniert werden.

    Wenn das zunächst ein einmaliges Ereignis ist und sich das dann wider Erwarten zwei Jahre später wiederholt, dann dürfte es hingegen schwierig sein, die nächste Stufe der Ordnungsmaßnahmen durchzusetzen. Das ergibt sich wiederum aus den indirekten Verjährungsfristen, die es hier tatsächlich zumindest in der Rechtsprechung gibt.

    Warum eine Schule der Ansicht ist, so vorgehen zu müssen, wie vom TE dargestellt, weiß ich nicht. Ich kann mir das nur so erklären, dass eine solche Vorgehensweise den Aufwand und das damit einhergehende Konfliktpotenzial scheut im Vergleich zu rigoroserem (bzw. konsequenterem Vorgehen.) Damit nimmt man in Kauf, dass man mittelbar das Fehlverhalten seitens der SchülerInnen fördert und somit auch die Opfer möglichen Fehlverhaltens nicht nachhaltig schützen kann und/oder will.

    Gruß
    #TheRealBolzbold

    Ceterum censeo factionem AfD non esse eligendam.

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