NRW - Geltungsdauer der Maßnahmen nach §53

  • Ist kein aktueller Fall; nur mal so interessehalber:

    An unserer Schule (großes BK in NRW) wird die Auffassung vertreten, dass alle Maßnahmen nach §53 nur für das jeweilige Schuljahr gelten. Im neuen Schuljahr gilt dann z. B der schriftlich Verweis aus dem Vorjahr nicht mehr. Dieser ist aber Vorrausetzung für die richtgen Ordnungsmanahmen (Lehrerteilkonferenz mit Suspendierung, Androhung der Ausschulung oder die Ausschulung von der Schule). Wir müssen in jedem Schuljahr bei jedem Schüler wieder ganz unten anfangen mit den erzieherischen Maßnahmen und pädagogischen Gesprächen. So hat man natürlich nie eine Chance die wirklich bösen Buben aus der Schule zu bekommen. Als Klassenlehrer hast du nur viel Arbeit. Wie ist das bei euch geregelt? Gelten die Maßnahmen für das Schuljahr oder für die gesamte Zeit, die ein Schüler den Bildungsgang besucht? Beim Bildungsgangwechsel ist logischer Weise alles vergessen.

  • Also nach meinem Verständnis hat ein schriftlicher Verweis keine "Geltungsdauer". Jedoch darf nicht einfach aufsummiert werden, bei Maßnahmen, die nichts miteinander zu tun haben.

    Dazu sollte jeder auch die Möglichkeit haben, dass alte "Strafen" auch verschwinden.
    Die BASS sagt dazu mMn nichts konkretes, daher hat sich bei uns ein Schuljahr (z.B. bei Attestauflage) bewährt. Je nach Einzelfall auch länger. Und jede Teilkonferenz schaut sich die Geschichte an und entscheidet dann, was in die Beurteilung des Sachverhalts einfließt und was nicht.

    Ist wohl Ermessenssache...

  • Das hängt vom Alter der Schüler und von der Art des Vergehens ab. Wenn da ein Zusammenhang besteht, kann man auch nach einem Jahr noch Dinge als Grundlage nehmen, aber wenn es nichts miteinander zu tun hat. Auch ist bei einem Grundschüler die "Frist" sicherlich kürzer (wenn es sechs Monate läuft, ist es wie kaum existent) als am BK. Ermessen ist der richtige Begriff.

    If you look for the light, you can often find it.
    But if you look for the dark that is all you will ever see.

  • Ist kein aktueller Fall; nur mal so interessehalber:

    An unserer Schule (großes BK in NRW) wird die Auffassung vertreten, dass alle Maßnahmen nach §53 nur für das jeweilige Schuljahr gelten. Im neuen Schuljahr gilt dann z. B der schriftlich Verweis aus dem Vorjahr nicht mehr. Dieser ist aber Vorrausetzung für die richtigen Ordnungsmaßnahmen (Lehrerteilkonferenz mit Suspendierung, Androhung der Ausschulung oder die Ausschulung von der Schule).

    Das ist sachlich falsch und zeugt von ganz erheblichen mangelnden Rechtskenntnissen. Gleichzeitig wirkt es wie eine selbst auferlegte Beißhemmung, um Ärger und Arbeit zu vermeiden. Wer hier richtig liest, weiß Bescheid.

    Schauen wir ins Gesetz:

    §53 (3) Ordnungsmaßnahmen sind

    1. der schriftliche Verweis,
    2. die Überweisung in eine parallele Klasse oder Lerngruppe,
    3. der vorübergehende Ausschluss vom Unterricht von einem Tag bis zu zwei Wochen und von sonstigen Schulveranstaltungen,
    4. die Androhung der Entlassung von der Schule,
    5. die Entlassung von der Schule,
    6. die Androhung der Verweisung von allen öffentlichen Schulen des Landes durch die obere Schulaufsichtsbehörde,
    7. die Verweisung von allen öffentlichen Schulen des Landes durch die obere Schulaufsichtsbehörde.

    § 53 (4) Maßnahmen nach Absatz 3 Nr. 4 und 5 sind nur zulässig, wenn die Schülerin oder der Schüler durch schweres oder wiederholtes Fehlverhalten die Erfüllung der Aufgaben der Schule oder die Rechte anderer ernstlich gefährdet oder verletzt hat.

    und
    §53 (6) Über Ordnungsmaßnahmen nach Absatz 3 Nummer 1 bis 3 entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter oder ein von ihr oder ihm beauftragtes Mitglied der Schulleitung nach Anhörung der Schülerin oder des Schülers.

    Wir halten also fest:
    a) Für eine Suspendierung bedarf es keiner Teilkonferenz. Die Schulleitung kann dies sogar nach eigenem Ermessen vor dem Hintergrund des Fehlverhaltens beschließen.

    b) Die Annahme, dass erst alle Stufen der Maßnahmen durchlaufen werden müssen, ist sachlich schlichtweg falsch. Das ergibt sich aus § 53 (4). Dort werden zwei Bedingungen genannt, von denen wenigstens eine erfüllt sein muss, um Maßnahmen, die über § 53 Abs. 3 (Verweis, Versetzung in parallele Lerngruppe, Suspendierung) hinausgehen, zu beschließen. Eine Bedingung ist ein schweres Fehlverhalten.

    Was bedeutet dies:

    Wenn Fritzchen einen Mitschüler körperlich angreift und ihm die Nase bricht, dann kann dieses Fehlverhalten - eigentlich muss es das sogar - mit mehr als einem bloßen Verweis sanktioniert werden.

    Wenn das zunächst ein einmaliges Ereignis ist und sich das dann wider Erwarten zwei Jahre später wiederholt, dann dürfte es hingegen schwierig sein, die nächste Stufe der Ordnungsmaßnahmen durchzusetzen. Das ergibt sich wiederum aus den indirekten Verjährungsfristen, die es hier tatsächlich zumindest in der Rechtsprechung gibt.

    Warum eine Schule der Ansicht ist, so vorgehen zu müssen, wie vom TE dargestellt, weiß ich nicht. Ich kann mir das nur so erklären, dass eine solche Vorgehensweise den Aufwand und das damit einhergehende Konfliktpotenzial scheut im Vergleich zu rigoroserem (bzw. konsequenterem Vorgehen.) Damit nimmt man in Kauf, dass man mittelbar das Fehlverhalten seitens der SchülerInnen fördert und somit auch die Opfer möglichen Fehlverhaltens nicht nachhaltig schützen kann und/oder will.

    Gruß
    #TheRealBolzbold

    Ceterum censeo factionem AfD non esse eligendam.

  • Vielen Dank für diese ausführliche Antwort.

    Den Eindruck, dass diese Vorgabe der Schulleitung auf einer Vermeidung des Konfliktpotential beruht, kann ich absolut bestätigen. Es fiel vor Jahren mal der Satz "Könnte ja sein, dass ein Schüler Widerspruch einlegt und dann geht alles zur Bezirksregierung." Auf mein "Ja na und?" wurde mir wortreich erklärt, dass dies nicht gut für die Schule wäre.

  • Vielen Dank für diese ausführliche Antwort.

    Den Eindruck, dass diese Vorgabe der Schulleitung auf einer Vermeidung des Konfliktpotential beruht, kann ich absolut bestätigen. Es fiel vor Jahren mal der Satz "Könnte ja sein, dass ein Schüler Widerspruch einlegt und dann geht alles zur Bezirksregierung." Auf mein "Ja na und?" wurde mir wortreich erklärt, dass dies nicht gut für die Schule wäre.

    War bei uns auch eine Zeit lang ähnlich vom Sprachgebrauch. Irgendwann hat dann ein Großteil einfach gesagt "Ich riskier's" (was überhaupt?) und haben aktiv Maßnahmen eingefordert bzw. die Fälle direkt an die SL/AL weitergegeben. Seit dem läuft es insgesamt besser.
    Dieses diffuse nicht gut konnte uns leider nie genau erläutert werden.

  • War bei uns auch eine Zeit lang ähnlich vom Sprachgebrauch. Irgendwann hat dann ein Großteil einfach gesagt "Ich riskier's" (was überhaupt?) und haben aktiv Maßnahmen eingefordert bzw. die Fälle direkt an die SL/AL weitergegeben. Seit dem läuft es insgesamt besser.
    Dieses diffuse nicht gut konnte uns leider nie genau erläutert werden.

    Das ist eine "urban legend" und völlig irrational. Genauso gut könnte man argumentieren, dass eine Schule, die nicht durchgreift, mittelfristig erst recht einen schlechten Ruf bekommt.

    Gruß
    #TheRealBolzbold

    Ceterum censeo factionem AfD non esse eligendam.

  • Das ist eine "urban legend" und völlig irrational. Genauso gut könnte man argumentieren, dass eine Schule, die nicht durchgreift, mittelfristig erst recht einen schlechten Ruf bekommt.

    Danke für deine Antwort auch aus der Sicht einer Schulleitung. Letzteres war/ist auch überwiegend die Haltung/Meinung im Kollegium.

  • Danke für deine Antwort auch aus der Sicht einer Schulleitung. Letzteres war/ist auch überwiegend die Haltung/Meinung im Kollegium.

    Mir ist durchaus bewusst, dass es einige Schulleitungen gibt, die so handeln. Das will ich gar nicht in Abrede stellen.


    Es gibt aber auch einige Kolleginnen und Kollegen, die ohne vorherige pädagogische Arbeit direkt Ordnungsmaßnahmen fordern und erwarten, dass dann alles besser wird.

  • Wenn Fritzchen einen Mitschüler körperlich angreift und ihm die Nase bricht, dann kann dieses Fehlverhalten - eigentlich muss es das sogar - mit mehr als einem bloßen Verweis sanktioniert werden.

    Habe den Fall mal genau so mitbekommen. Es gab ohne vorherige OM eine Androhung (§53 Abs. 3 Nr. 4) sowie noch flankierende Maßnahmen. Die BR hats mitgetragen.

    Den Eindruck, dass diese Vorgabe der Schulleitung auf einer Vermeidung des Konfliktpotential beruht, kann ich absolut bestätigen. Es fiel vor Jahren mal der Satz "Könnte ja sein, dass ein Schüler Widerspruch einlegt und dann geht alles zur Bezirksregierung." Auf mein "Ja na und?" wurde mir wortreich erklärt, dass dies nicht gut für die Schule wäre.

    Also, die mir bekannte BR interessiert sich da nicht die Bohne für. Das wird dann geprüft und fertig. Das geht normalerweise noch nicht mal auf Dezernentenebene, geschweige denn auf Hauptdezernentenebene oder gar dezernatsübergreifend. Das bleibt (in NRW) auf Ebene der zuständigen Sachbearbeitung und wird von dort entschieden. Und solange man keinen Mist gemacht hat als Schule (hier beraten die Sachbearbeiter sogar, hatte das mal mit der Sachbearbeitung für BKs) bestätigen die einfach nur die Maßnahme und weisen den Widerspruch ab.

  • Also, die mir bekannte BR interessiert sich da nicht die Bohne für. Das wird dann geprüft und fertig. Das geht normalerweise noch nicht mal auf Dezernentenebene, geschweige denn auf Hauptdezernentenebene oder gar dezernatsübergreifend. Das bleibt (in NRW) auf Ebene der zuständigen Sachbearbeitung und wird von dort entschieden. Und solange man keinen Mist gemacht hat als Schule (hier beraten die Sachbearbeiter sogar, hatte das mal mit der Sachbearbeitung für BKs) bestätigen die einfach nur die Maßnahme und weisen den Widerspruch ab.

    Das müsste eigentlich immer über Dezernat 48 laufen - da sitzen ja die SchulrechtsexpertInnen. Als Schulleitung ist man gut beraten, bei entsprechenden Maßnahmen im Vorfeld nachzuhören, ob die BR die Maßnahme im Widerspruchsfall mittragen würde. Dann macht man sich nicht unnötig das Leben schwer.

    Gruß
    #TheRealBolzbold

    Ceterum censeo factionem AfD non esse eligendam.

  • Das müsste eigentlich immer über Dezernat 48 laufen - da sitzen ja die SchulrechtsexpertInnen. Als Schulleitung ist man gut beraten, bei entsprechenden Maßnahmen im Vorfeld nachzuhören, ob die BR die Maßnahme im Widerspruchsfall mittragen würde. Dann macht man sich nicht unnötig das Leben schwer.

    Jup, kenne ich nur von 48. Nur in besonderen Fällen (Widerspruch gegen Noten, wo inhaltlich geprüft wird) werden die schulfachlichen Dezernate eingebunden.

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