So, jetzt habe ich tatsächlich mal Chat GTP gefragt (danke für den Tipp). Die KI meint leider, dass 14 Tage zu unverhältnismäßig wären und das Werfen von Eicheln dafür nicht ausreichend sei. Ordnungsmaßnahmen? Jugendamt? Das geht wohl zu weit….
Die KI hat halt keine Ahnung. Deswegen sollte man die nicht nehmen.
Ansonsten:
"Während erzieherische Einwirkungen ihrem Wesen nach dazu dienen, den*die Schüler*in zu einer Änderung des Verhaltens durch verbindliche Anordnungen zu bewegen, ohne sie*ihn in ihrer*seiner Individualsphäre wesentlich zu beeinträchtigen, greifen Ordnungsmaßnahmen in die Rechte der Schüler*in ein.
Dieser Eingriffscharakter mit rechtlicher Außenwirkung ist bei einer erzieherischen Einwirkung nicht gegeben. Gegen eine erzieherische Maßnahme kann man sich daher nur mit einer Beschwerde zur Wehr setzen.
Die Ordnungsmaßnahme ist dagegen ein Verwaltungsakt gemäß § 35 Verwaltungsverfahrensgesetz NRW (VwVfG), gegen den ein Widerspruch möglich ist. Bei dem Erlass einer Ordnungsmaßnahme sind daher die für Verwaltungsakte geltenden Form- und Verfahrensvorschriften zu beachten. Die Eltern bzw. der*die volljährige Schüler*in haben zudem ein gesetzlich vorgeschriebenes Anhörungsrecht."
https://www.bra.nrw.de/bildung-schule…schulgesetz-nrw
Eine Beschwerde hat übrigens keine Auswirkung auf die Maßnahme und wird dann von der SL bearbeitet.
Daher wäre meine Antwort relativ knapp. Sowas wie "...vielen Dank für Ihre Anmerkungen. Wir halten die erzieherische Maßnahme weiterhin aufrecht. Wenn X diese verweigert, werden wir nach §53 Abs. 1 Satz 3 SchulG NRW über weitere Maßnahmen entscheiden..."
Wer im Satz 3 nachlesen will: "Ordnungsmaßnahmen sind nur zulässig, wenn erzieherische Einwirkungen nicht ausreichen."