Beiträge von BlackandGold

    Und wenn Mitglieder der Schulleitung mit entsprechend höheren Besoldungsstufen vergütet werden, die an allen Schularten letztlich von der Schulgröße abhängt, nicht von der Schulart. So könnte die Schulleitung einer großen Grundschule ebenso viel verdienen wie die Schulleitung eines kleinen Gymnasiums.

    Wobei selbst ein zweizügiges Gymnasium soviele Klassen hat wie eine vierzügige Grundschule. Und beide Fälle sind sehr selten. In der Praxis läuft das also wahrscheinlich darauf hinaus, dass Grundschul-Schulleitungen eine Besoldungsstufe niedriger landen als Gy/Ge-Schulleitungen.

    Was ich nicht schlimm finde, aber es sollte erwähnt werden.

    Wenn man ein 1. Beförderungsamt in der Gesamtschule, Sekundarstufe 1 inne hat, mit der Übernahme von weiteren Aufgaben ohne Entlastungsstunden , was passiert dann , wenn ALLE A13 erhalten? Soll man die Ernennungsurkunde wegwerfen wofür man jahrelang, Jahrzehnte lang gearbeitet hat und sich beworben, eine Revision mit dienstlicher Beurteilung hinter sich hat und sich gegen weitere Bewerber durchgesetzt hat?

    Was man sollte:

    Sich freuen über die Erfahrungsstufen, die man den anderen Menschen voraus hat und noch besser: Sich erfreuen an der hoffentlich sinnstiftenden Tätigkeit (denn wer das für Geld macht, ist nicht ganz bei Trost).

    Was man nicht sollte:

    Neiddebatten starten und die eigene Arbeit entwerten, indem man Anderen vorwirft, dass die endlich amtsangemessen besoldet werden.

    Wieder aus erster Hand:
    Kollege ruft bei anderer Schule wegen einer Funktionsstelle an. Schulleiterin meldet sehr ruppig zurück, dass man einen Hauskandidaten habe.

    So darf das eigentlich nicht sein. Da erwarte ich von jeder Schulleitung, dass sie sich an die Regeln hält.

    Krass, ich hatte eigentlich nur sehr nette Menschen am Telefon. Die haben alle betont, dass ich mich natürlich bewerben könnte, aber auch ehrlich gesagt, dass man jemanden im Blick hätte.

    Dass man nach dem dritten Mal den Kanal voll hat, wenn jemand immer wieder zu spät kommt und sich die Klasse benimmt wie eine Axt im Wald ist doch normal. Oder teilst du die Ansicht, dass jeder kommen kann wann er möchte, wenn er sagt es ist Stau und das Verkehrsaufkommen ist hoch?

    Wenn wir das anfangen, sitze ich bald mit 5 Schülern allein in der ersten Stunde. Auch in Hinblick auf die Kollegen, die die Klasse nächstes Jahr haben ist es nur fair klare Konsequenzen aufzuzeigen.

    Wenn die Kinder das jetzt nicht lernen, dann haben sie in Lehre oder Studium ein großes Problem.

    Übrigens ist es auch ein Zeichen für den Rest der Klasse.

    Und ich rede nicht von einem Verweis, sondern einer Androhung.

    "Den Kanal offen zu haben" bringt oft gar nichts. Denn wenn man sich selbst emotionalisierst, dann gehen einem viel zu schnell die Gäule durch und man bietet einzelnen Schüler:innen eine Bühne vor der Klasse.

    Ruhiger Hinweis auf die Regeln, Eintragung im Klassenbuch, ruhige Nachricht an die Klassenleitung. Je nach Bundesland ist es dir als Fachlehrer übrigens offengestellt, auch einen schriftlichen Hinweis an die Eltern zu schreiben, hier hilft ein Blick ins Schulgesetz. Auch andere erzieherische Maßnahmen sind möglich, je nach Klassenstufe:

    "Zu den erzieherischen Einwirkungen gehören insbesondere das erzieherische Gespräch, die Ermahnung, Gruppengespräche mit Schülerinnen, Schülern und Eltern, die mündliche oder schriftliche Missbilligung des Fehlverhaltens, der Ausschluss von der laufenden Unterrichtsstunde, die Nacharbeit unter Aufsicht nach vorheriger Benachrichtigung der Eltern, die zeitweise Wegnahme von Gegenständen, Maßnahmen mit dem Ziel der Wiedergutmachung angerichteten Schadens und die Beauftragung mit Aufgaben, die geeignet sind, das Fehlverhalten zu verdeutlichen." (§53 Abs. 2 SchulG NRW, Hervorhebung von mir)

    Bei entsprechendem pädagogischen Bedarf wäre zum Beispiel eine Nacharbeit angemessen. Sie hat insgesamt eine Fehlzeit von über einer Schulstunde? Dann hat sie bestimmt Inhalt verpasst, da wäre es nur richtig, dass du sie nacharbeiten lässt. Vielleicht Freitags nach der letzten Stunde? Wir lassen gerne zwischen letzter Stunde und Konferenzen nacharbeiten, das ist ein guter Zeitslot für sowas und man muss eh dableiben.

    Also, zusammengefasst: Informieren im jeweiligen Schulgesetz über die Möglichkeiten, überlegen, welche pädagogisch passend sind und dann durchziehen. Und wenn die Klassenleitung unangemessene Mails schreibt, ignorieren. Ist ja ihr Problem, nicht deines.

    Nur als ein Caveat aber:

    Du bist Referendar. Solange du keinen UB in der Klasse zeigst, würde ich mir keinen solchen Nebenkriegsschauplatz aufmachen. Es ist deine erste Pflicht für dich selber, deine Ausbildung ordentlich durchzubekommen, nicht, Kolleg:innen nachzubilden oder Probleme zu lösen, die Andere verursacht haben. Ich würde jedem Referendar raten, so ein Thema an einen der bereits fertigen Kolleg:innen abzugeben. Die haben im Zweifelsfall den Rücken freier als du.

    Aber ich frage mich auch, wie man erkennt, ob die Stelle schon intern versprochen ist? Manchmal steht explizit etwas davon, dass der Bewerber Kenntnisse im Bereich XY haben muss.. da denke ich mir dann oft: na, da haben sie schon eine Person im Auge. Aber manchmal steht es auch einfach allgemeiner formuliert.

    Anrufen und fragen. Ich habe mir A14 mal angeschaut (bevor ich was Anderes sehr spannendes für dieselbe Besoldung gefunden habe) und sehr ehrliche Antworten von den Schulleitungen bekommen, als ich angerufen habe.

    So ist es, ja. Ich hatte während der fachdidaktischen Ausbildung mal versucht eine kleine Studienleistung zu diesem Thema zu verfassen und war einigermassen erstaunt darüber, wie viel geschwätzt wird und wie wenig belegt ist. Das ist insgesamt ein ganz grosses Problem im Bereich Bildung.

    Solch wahre Worte. Absolute Zustimmung. Es gibt Studien zum Lernerfolg bei verschiedenen Experimentiersituationen, die zeigen, dass freies Experimentieren oft genug denselben Lernerfolg erreichen wie Lehrerexperimente. Aber trotzdem ist das Lehrerexperiment "das Böse". (Und ich rede nicht von gefährlichen Experimenten, sondern von geometrischer Optik!)

    Ich habe meine Fächer 5 Jahre lang Vollzeit Studiert, natürlich kann ich mich zu meiner Berufstätigkeit jetzt nicht mal eben so nebenbei in ein weiteres Fach einarbeiten und dabei auch nur im Ansatz die fachliche Tiefe erreichen, wie in meinen studierten Fächern. Grunsschullehrkräfte können das selbstverständlich auch nicht, da brauchen wir nicht ernsthaft drüber zu diskutieren.

    Es ist in keiner Weise nötig, dieselbe fachliche Tiefe wie in deinen studierten Fächern zu erreichen. Es geht um NW-Unterricht in der 5-8. Da brauchst du keine Molekülorbitale und keine Neurologie. Die Grundlagen der Naturwissenschaftlichen Didaktik hast du hoffentlich im Physikstudium gelernt.

    (Das sage ich als jemand, der sich mit dem biologischen Teil im NW-Unterricht noch am Schwersten tut. Aber hauptsächlich wegen Fragen wie "Welcher Baum ist das", weil, Pflanzenkunde kann ich nun wirklich nicht.)

    hmm... da steht doch:

    §122 (2):

    "(2) §§ 120 und 121 gelten für Ersatzschulen, soweit für diese gleichwertige
    datenschutzrechtliche Regelungen nicht bestehen."

    Zumindestens die kirchlichen Datenschutzgesetze sind durchaus streng, können also als gleichwertig gelten.

    Aber da muss ich jetzt endgültig die Segel strecken, das ist mir zu sehr Graubereich.

    Das strenge von beiden ist ja eh die VO-DV. hmm... Habe ich jetzt nicht geguckt, ok, wenn ich eine private Musikschule habe, dann gilt die da logischerweise nicht. Aber wenn es eine kirchliche (oder private) Schule ist, die als Ersatz für eine öffentliche Schule dient? Gilt die da (auch) nicht?

    Die VO-DV I bezieht sich auf das SchulG, explizit auf §122 SchulG NRW. Im SchulG NRW wird der Geltungsbereich in §6 Abs. 2 bei Schulen in freier Trägerschaft auf die §§100-119 beschränkt. Damit wäre meines Erachtens die VO-DV I nicht auf Schulen in freier Trägerschaft anzuwenden.

    Aber ich bin Lehrkraft. Jura habe ich nicht studiert.


    Nota bene: Ich habe mal über die zuständige Person der Bezirksregierung (siehe Link oben) nachgefragt. Natürlich nicht schriftlich. ;)

    Ich kann gerne unser Datenschutzzentrum in Dortmund fragen, die Antwort ist hier aber nur mittelmäßig hilfreich, weil die DSGVO für kirchliche Schulen nicht gilt.

    Also, für *Kirchen* gilt die DSGVO indirekt. Ich verweise auf Artikel 91 DSGVO. Die dürfen nur ihre vorherigen Regeln weiter anwenden, solange die der DSGVO nicht widersprechen. Und Kirchen dürfen eigene Aufsichtsbehörden benennen.

    Das KDG (für Katholiken) ist meines Wissens nach punktuell sogar strenger.

    Die behördlichen Datenschutzbeauftragten der Schulämter sind auf jeden Fall nicht zuständig für kirchliche Schulen.

    Ahh... Was hat §9 mit deiner Frage zu tun?

    §9 sagt doch "Die Verarbeitung personenbezogener Daten, aus denen die rassische und ethnische Herkunft, politische Meinungen, religiöse oder weltanschauliche Überzeugungen oder die Gewerkschaftszugehörigkeit hervorgehen, sowie die Verarbeitung von genetischen Daten, biometrischen Daten zur eindeutigen Identifizierung einer natürlichen Person, Gesundheitsdaten oder Daten zum Sexualleben oder der sexuellen Orientierung einer natürlichen Person ist untersagt."

    Da frage ich mich eher, ob die Religion überhaupt angegeben werden darf (Religionskurslisten). Oder wie das mit der Besprechung über Schüler X war (Wandelt sich von Mann zu Frau); ob der jetzt noch als Junge durchgeht oder doch schon als Mädchen und welches WC er aufsuchen darf. Muss ja irgendwie den Aufsichtsführenden Personen auch klar sein, insbesondere wenn da plötzlich andere Schüler kommen und sich beschweren, wenn da ein Kind angeblich auf der falschen Toilette ist.

    Ok, hat sich geklärt. In Absatz 2 sind die erlaubten Ausnahmen aufgezählt.

    Ahh, mist. Man sollte nicht Sonntagabends solche Beiträge schreiben. Gemeint war §9 VO-DV I. Entschuldige bitte die Verwirrung.

    Die Vorgaben des Landes finden sich in §§120-122 SchulG NRW, die sich wieder direkt auf die DSGVO beziehen und diese konkretisieren, die VO-DV I konkretisiert den ganzen Quatsch noch weiter, aber in keinem davon finde ich Löschfristen zu privat aufbewahrten analogen Datenbeständen (digital ein Jahr zum Ablauf des Kalenderjahres ab dem man einen Schüler nicht mehr unterrichtet) oder gar eine Konkretisierung was Akten sind. Dazu gibt es glaube ich in keinem Kontext eine Legaldefinition in Deutschland, aber einem einzelnen Notenblatt fehlt es ziemlich sicher an der Akteneigenschaft...

    Tatsächlich hatte das BDSG alte Fassung eine interessante Definition:

    "Eine nicht automatisierte Datei ist jede nicht automatisierte Sammlung personenbezogener Daten, die gleichartig aufgebaut ist und nach bestimmten Merkmalen zugänglich ist und ausgewertet werden kann." (§3 Abs. 2 Satz 2 BDSG a.F.)

    Nach dieser Definition könnte eine Notenliste je nach konkretem Aufbau durchaus unter die DSGVO fallen. Oder eben nicht, das ist ja schließlich BDSG a.F. :D


    zu 1:

    Ich wette 100€, dass deine "lose Zettelsammlung" als Datenschutzverstoß gewertet wird, wenn Sie persönliche Daten (also z.B. inkl. der Notenliste) enthält. Du kannst ja mal spaßeshalber Selbstanzeige erstatten, dann werden wir ja sehen was passiert.

    Nachdem ich jetzt nochmal nachgeschaut habe: Die Anlage 2 der VO-DV I führt unter II.4 tatsächlich das "Notenbuch der Lehrkraft" als Sonstigen Datenbestand auf.

    Jetzt wird es richtig spannend, denn es gibt folgende Möglichkeiten:

    1. Das Notenbuch zählt als Akte im Sinne von §9 Abs. 1 DSGVO. Dann muss jedes analoge Notenbuch nicht nur 5 Jahre aufbewahrt werden, sondern 5 Jahre über das Verlassen des Schulsystems hinaus. Für den Fall eines Drittklässlers, der mit 19 sein Abitur macht, würde das dazu führen, dass Grundschullehrer Müller sein Notenbuch entweder selber 16 Jahre lang aufbewahrt oder in der Schule das hinterlegt. Sofern er aber weiß dass einzelne Schüler bereits mit 17 das Schulsystem verlassen haben, muss er diese 2 Jahre vorher bereits aus der Notenliste streichen, durch Schwärzen, etc.

    2. Das Notenbuch zählt nicht als Akte oder Datei im Sinne von §9 Abs. 1 DSGVO. Dann dürfen die personenbezogenen Daten zwar verarbeitet werden (§1 Abs. 2 DSGVO), aber sie müssen nicht aufbewahrt werden, sondern werden gelöscht, sobald sie nicht mehr für das Dienstgeschäft benötigt werden.

    Wenn wir hier ernstlich annehmen, dass Fallkonstellation 1 gilt, dann wird der Aktenberg ins Unermessliche wachsen. Allerdings weicht der schlaue Lehrer Müller dann auf private digitale Speicherung aus, dann wird aus den mindestens 5 Jahren Aufbewahrungsfrist plötzlich nur noch maximal 1 Jahr.

    Eine wirklich interessante Frage. Ich weiß aber nicht, ob ich DAS die Bezirksregierung fragen will. Denn sonst kommt demnächst der Rundbrief, dass alle Notenbücher sofort zu archivieren sind. :D

    Ah... Nein.

    1. Das was du gezeigt/zitiert hast, ist nur, dass das digitale speichern auf privazen Geräten NOCH schwieriger ist. Bitte im Zusammenhang bleiben. Deine vorherige Aussage war ja sinngemäß, dass man Sachen auf Papier nicht löschen müsste, weil sie nicht digital sind und das habe ich mit den Vorschriften wiederlegt.

    Das war sie auf keinen Fall "sinngemäß". Denn zwischen Papier und Papier gibt es gewaltige Unterschiede. Und zwar immer dann, wenn es die Frage ist, ob das vorliegende Papier eine "Akte" ist. Genauer gesagt, ein Dateisystem.

    "Diese Verordnung gilt für die ganz oder teilweise automatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten sowie für die nichtautomatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten, die in einem Dateisystem gespeichert sind oder gespeichert werden sollen." (Art. 2 Abs. 1 DSGVO)

    Sprich, es kann sehr wohl argumentiert werden, dass lose Zettelsammlungen nicht unter die DSGVO fallen. Das wurde in der Vergangenheit auch durchaus von Gerichten diskutiert. Ohne also die konkrete Form der Notenliste zu benennen, kann das hier nicht abschließend bewertet werden.

    Zu 2:

    Danke für deine ausführliche Erklärung. Ich kenne den Unterschied zwischen der LDI NRW sowie den behördlichen Datenschutzbeauftragten sehr genau, weswegen ich auch bereits oben von "behördlicher Datenschutzbeauftragter" sprach. Übrigens ändert auch eine Beratung durch die Bezirksregierung nichts an der Verantwortlichkeit des Schulleiters. Die Juristen dort beraten nämlich *normalerweise* auch nur. Und verweisen nunmal erfahrungsgemäß an die lokalen behördlichen Datenschutzbeauftragten.

    Nur in besonderen Fällen erteilen die eine Weisung. Dann muss aber schon was schiefgegangen sein.

    Es ist völlig egal, ob die Daten digital sind oder nicht. Lies mal deinen eigenen Link bzw. den Link, den ich schon vorher gesetzt habe. Da steht "[...] und/oder Akten" (=nicht digital).

    Auch die erste Überschrift sagt es schon deutlich: "Löschung und Vernichtung der Dateien und Akten"

    Ist es eben nicht. Ich zitiere nochmal (Hervorhebung von mir): "Für auf privaten digitalen Geräten gespeicherte Daten (§ 2 Absatz 2) beträgt die Aufbewahrungsfrist ein Jahr."

    Inwiefern private analoge Notenlisten unter "Akten" fallen lassen, kann man trefflich diskutieren, aber sofern dem so wäre, wäre die Aufbewahrungsfrist sogar 5 Jahre. Das würde ich aktuell nicht so interpretieren.

    Ich fürchte die Papierform ist doch vorgeschrieben, siehe VO-DVI

    §4 (5) Neben dem Schülerstammblatt führt die Schule in Papierausfertigung die in der Anlage 2 aufgeführten Dateien und Akten (sonstiger Datenbestand); eine Verarbeitung in ADV-Anlagen ist mit den Einschränkungen des § 1 Abs. 2 zulässig.

    Oder bedeutet Verarbeitung auch Sicherung?

    Verarbeitung ist auch Sicherung.

    Guter Punkt.

    Ich würde, wenn ich das "Problem" hätte, bei der Bezirksreguierung fragen. Die haben dort Rechtsanwälte sitzen, die das rechtssicher beantworten können. Die Leute sind extra dafür eingestellt worden um unter anderem auch solche Fragen von Schulleitern zu beantworten.

    Die zuständigen Menschen in den Bezirksregierungen findet man übrigens hier:

    https://www.medienberatung.schulministerium.nrw.de/de/themen/date…len_in_nrw.html

    Allerdings wurden solche "simplen" Fragen in der Vergangenheit meiner Erfahrung nach an die lokalen behördlichen Datenschutzbeauftragten weitergegeben wurden, die nämlich sachlich und fachlich zuständig sind für den jeweiligen Schulamtsbezirk. Will man also abseits des Lehrerforums eine Beratung, auch als Schulleitung, sollte man sich eigentlich an die zuständige Person auf dieser Liste wenden und nicht direkt an die Bezirksregierung.

    Die Antwort findest du hier:

    "§9 Verordnung über die zur Verarbeitung zugelassenen Daten von Schülerinnen, Schülern und Eltern (VO-DV I)

    (1) Für personenbezogene Daten, die nach dieser Verordnung in Dateien gespeichert oder in Akten aufbewahrt werden, gelten folgende Fristen:

    1. Zweitschriften von Abgangs- und Abschlusszeugnissen

    50 Jahre

    2. Schülerstammblätter

    20 Jahre

    3. Zeugnislisten, Zeugnisdurchschriften (soweit es sich nicht um Abgangs- und Abschlusszeugnisse handelt), Unterlagen über die Klassenführung (Klassenbuch, Kursbuch), Akten über Schülerprüfungen

    10 Jahre

    4. alle übrigen Daten

    5 Jahre

    Die Aufbewahrungsfristen beginnen mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Akten oder Dateien abgeschlossen worden sind, jedoch nicht vor Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Schulpflicht endet, sofern nichts anderes bestimmt ist.

    (2) Sind die Daten nach Absatz 1 in öffentlichen ADV-Anlagen oder auf Datenträgern gespeichert, gelten die Aufbewahrungsfristen entsprechend. Für auf privaten digitalen Geräten gespeicherte Daten (§ 2 Absatz 2) beträgt die Aufbewahrungsfrist ein Jahr. Sie beginnt abweichend von Absatz 1 mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Schülerin oder der Schüler von der Lehrerin oder dem Lehrer nicht mehr unterrichtet wird."

    Sprich, was Einige hier raten, ist falsch. Notenlisten werden 5 Jahre nach Schließung der Akte (also Ende der Schullaufbahn, NICHT Verlassen der Schule!) vernichtet, bei Speicherung auf privaten digitalen Geräten ein Jahr nach Ende des Unterrichts-"Verhältnis".

    Nach der DSGVO ist das private Archivieren von Notenlisten über die Zweckbindung hinaus streng verboten.

    Ich lösche, vernichte meine Notenlisten stets 8-10 Wochen nach den Abschlusszeugnissen (Widerspruchsfrist in der Regel 4 Wochen nach Zeugnisausgabe). Dann ist die Zweckbindung erfüllt.

    Ich würde es bevorzugen, wenn man nicht mit Wörtern wie "streng verboten" um sich wirft, wenn man so etwas Undifferenziertes schreibt. Deine Aussage ist so nur akzeptabel, wenn du nicht von digitalen Notenlisten sprichst.

    Ok, da du alles löschst, hatte ich wohl recht mit meiner Erinnerung. Schade.

    Ich sag dir wie es ist: Entweder das ist ok oder das ist es nicht. Da hier aber ja Leute mit GS das u.a. als "absolut rechtswidrig" bezeichnet haben oder die Selbstverständlichkeit der Abholung besonders betont haben, kann es ja sein, dass es nicht ok ist. *Normalerweise* bin ich vom Typ her jemand, der das bis zum bitteren Ende diskutiert, aber hier und heute nicht. Also kommt der Kram weg und dann gilt "Ihr habt recht und ich mein Ruh".

    Die Erklärung ist dann aber auch wirklich mein EOD.

    off-Topic: wir nehmen Zettel und Papier, supernervig, superumständlich- haben wir aber immer schon so gemacht :D

    Aber mal eine Frage: wir sind dazu angehalten, Listen nach wie vor an die Tür zu hängen außen (unabhängig vom System, habe auch schon an anderer Stelle webuntis- Listen hängen gesehen). Geht garnicht finde ich (ich mache das auch nicht, vielen Kolleginnen aber schon...).

    Haben wir schon immer so gemacht gibts bei uns halt gar nicht... Weil wir der erste Jahrgang sind, der die Schule eröffnet. :D

    Zu den Listen: Halte ich für kritisch, bzw. ich sehe keine Rechtsgrundlage, die eine Veröffentlichung dergestalt erlaubt. Wir haben das auch beim letzten Mal entsprechend nicht gemacht.

    Und was die Fülle angeht: Beim letzten Mal waren meine Co und ich bis abends da, jedes Elternteil ist gekommen. Aber das war eben auch der allererste Sprechtag an unserer Schule jemals.

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