Was mir immer geholfen hat (Geschichte und Mathematik). Plane vom Tafelbild her. Was brauchst du um dahin zu gelangen? Und beschränke deine Planung zeitlich. 80% der Arbeit werden in 20% der Zeit erledigt. Wenn du von hinten planst, sind Sicherung und Erarbeitung trotzdem in Ordnung und der Einstieg ist dann halt manchmal "heute schauen wir, warum ausgerechnet 1871 doch ein deutscher Nationalstaat entstanden ist." und wenn das jemanden langweilt, wäre der meistens auch ansonsten gelangweilt gewesen.
Beiträge von Valerianus
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Wenn in der Zeit auch Unterricht stattfindet, ja. Der Ausgleich muss dann über Ferien und sonstige schulfreie Tage erfolgen.
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Was willst du haben? Mehr Gerichtsurteile die genau das aussagen, was hier schon wiederholt gesagt wurde?
Es gibt noch kein BVerwG Urteil und das OVG Urteil aus NRW ist bisher das einzige in zweiter Instanz. Alle sagen dasselbe: wird genauso als Täuschung behandelt wie immer
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Das wird dann relevant, wenn die Klassenarbeit wichtig für die Versetzung oder einen Abschluss ist. Dazu gibt es dann die Urteile (s.o.)
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Eigene Krankheit oder Kind krank sind selbstverständlich weiter möglich, dann ist es ja sogar ein Entgegenkommen der Schulleitung, wenn sie weiterhin ansprechbar ist, auch wenn das (aus Mitarbeitervertretungssicht) ein schlechtes Beispiel für die Kollegen setzt was erwartet wird, wenn man krank ist.
Wenn sie Teilzeit arbeitet, müsste für die (vorab bekannten) Tage an denen die Schulleitung nicht da ist, festgelegt sein, wer die Aufgaben vor Ort dann übernimmt.
Außerhalb der Kernzeit (das dürfte an den meisten Grundschulen ja von 8 bis 13 Uhr sein, es geht ja nur um Unterricht, nicht um OGS) ist Home-Office problemlos möglich.
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§30 ADO ist dein Freund und sagt, dass das ziemlich sicher nicht zulässig ist. Die Frage ist was du mit der Info machst.
Die Schulleiterin oder der Schulleiter muss in der Regel während der allgemeinen Unterrichtszeit (§ 13 Absatz 3) in der Schule anwesend sein.
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Er hat nicht von allen gesprochen.
Es kann nicht für jeden Furz einen Erlass geben. KI ist neu, die dabei entstehende Täuschungshandlung und die Konsequenzen sind es aber nicht. Du musst einfach das umsetzen was es immer schon gab. Das ist völlig analog zum bisherigen Vorgehen: wenn ein schwacher Mitschüler bei einem guten abschreibt und das fällt mir erst bei der Kontrolle auf, dann darf ich das natürlich als Täuschungshandlung werten. Ich muss niemanden in flagranti erwischen oder ein "Geständnis" haben. Wer auch immer so etwas behauptet, hat schlicht keine Ahnung von Prüfungsrecht.
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Die Schulleitung darf in Schleswig Holstein direkt in die Notengebung eingreifen? In Abiturklausuren? Auf welcher Rechtsgrundlage?
Das dürfte sie (euer Schulgesetz ist da ähnlich drauf wie das in NRW) dann, wenn du offensichtlich rechtswidrig agiert und das ist ja (siehe Ausführungen oben) gerade nicht der Fall.
Das Abitur kann übrigens auch nachträglich noch entzogen werden, wenn die Täuschung erst später auffällt, da sind die Hürden aber tatsächlich höher.
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Die Gruppenzuordnung ist komisch. Ein Oberst ist quasi der Schulleiter unter den Offizieren und damit A16. Ein Oberamtsrat sollte A14 sein...
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Das ist ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, das sollte in ganz Deutschland gelten.
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Für gesetzlich Versicherte gibt es doch gar keine Papier-AU mehr. Was für eine Bezirksregierung ist das und hat er euch das Schreiben gezeigt?
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Wenn du es nicht findest, schreib mir man das Bistum per PN, den Vorsitzenden sollte ich rausfinden können.
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Mitarbeitervertretung bei kirchlichen Trägern ist quasi dasselbe wie der Personalrat mit zusätzlichen Lehrerratsaufgaben beim Land.
Das Bistum Essen hat lange darauf verzichtet zum Beispiel.
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Manche Träger brauchen das nicht, die verlassen sich darauf, dass der Staat das schon gemacht andere, grundsätzlich ist es zulässig (in die andere Richtung passiert das immer) und manche Träger machen das auch, die Frage ist also eher eine für deinen künftigen Dienstgeber, da kannst du nachfragen. Falls du Sorgen hast, wie die Frage ankommt: Die müssen ja eine MAV haben, frag sonst da einmal nach...
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Bei allen mobilen Geräten kommt durch das Nutzungsprofil an Schulen auch ein unglaublich hoher Akkuverschleiß dazu. Die Schüler gehen fast jeden Tag auf 0% runter und laden dann zuhause auf 100% hoch und die Laufzeit wird immer geringer. Mal ganz davon abgesehen, dass Tablets für viele Einsatzzwecke sowieso Unfug sind

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Das hängt vom Alter der Schüler und von der Art des Vergehens ab. Wenn da ein Zusammenhang besteht, kann man auch nach einem Jahr noch Dinge als Grundlage nehmen, aber wenn es nichts miteinander zu tun hat. Auch ist bei einem Grundschüler die "Frist" sicherlich kürzer (wenn es sechs Monate läuft, ist es wie kaum existent) als am BK. Ermessen ist der richtige Begriff.
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Die mündliche Mitarbeit ist für das Zeugnis völlig belanglos, sobald die Vornote eingetragen ist (und wenn die Schulleitung nachträgliche Veränderungen wirksam verhindert). Das sollte spätestens dann der Fall sein, wenn der ZP10 Haupttermin geschrieben wird.
Ich würde die Formelsammlung als inoffizielle Themenangabe nutzen. Da stehen die trigonometrischen Funktionen nur sehr begrenzt drin, aber lineare und quadratische recht ausführlich und das Land hat ja auch ein Interesse daran, dass möglichst viele Schüler bestehen.
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Trigonometrische Funktionen nach hinten (geometrische Anteile vorziehen) und man kam die letzten Jahre gut hin. Ich hab zum Ende hin dann lineare und quadratische Funktionen und Nullstellenberechnung wiederholt, das brauchen sie in der EF und die motivierten nehmen was mit, für den Rest ist es auch egal was ich da vorne mache in der Zeit.

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Ich kündige meine Klassenarbeiten Anfang des Halbjahres an. Wenn dann jemand drei Monate später einen Kieferorthopädentermin genau am Termin meiner Klassenarbeit hat, dann gibt es dafür keine Befreiung. Das ist kein unentschuldigtes, sondern vorsätzliches Fehlen. Den Termin hätte man verlegen können. Das ist was anderes, als wenn ich in Geschichte einen Test für die nächste Stunde ankündige und jemand dann einen solchen Termin hat. Dann fehlt der halt, das dann zu verlegen (vermutlich auf einen Termin in zwei Monaten) halte ich für wenig sinnvoll.
Generell sind fachärztliche Termine in die außerunterrichtliche Zeit zu legen, mit wenigen Ausnahmen (Notfall, lange Terminfristen, OP Planung, Kieferorthopädie zählt da sicherlich nicht zu). §43 SchulG NRW ist da relativ eindeutig, Absatz 1 heißt "hat da zu sein", Absatz 2 bezieht sich auf "Krankheit oder andere nicht vorhersagbare Gründe", Absatz 4 ist eine "Kann"-Regelung, die mit Vorlauf sicherlich nicht zum Einsatz kommen muss, ob der Grund überhaupt "wichtig" ist, kann dahingestellt bleiben. Absatz 3 und 5 sind nicht einschlägig.
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