Wenn du es nicht findest, schreib mir man das Bistum per PN, den Vorsitzenden sollte ich rausfinden können.
Beiträge von Valerianus
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Mitarbeitervertretung bei kirchlichen Trägern ist quasi dasselbe wie der Personalrat mit zusätzlichen Lehrerratsaufgaben beim Land.
Das Bistum Essen hat lange darauf verzichtet zum Beispiel.
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Manche Träger brauchen das nicht, die verlassen sich darauf, dass der Staat das schon gemacht andere, grundsätzlich ist es zulässig (in die andere Richtung passiert das immer) und manche Träger machen das auch, die Frage ist also eher eine für deinen künftigen Dienstgeber, da kannst du nachfragen. Falls du Sorgen hast, wie die Frage ankommt: Die müssen ja eine MAV haben, frag sonst da einmal nach...
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Bei allen mobilen Geräten kommt durch das Nutzungsprofil an Schulen auch ein unglaublich hoher Akkuverschleiß dazu. Die Schüler gehen fast jeden Tag auf 0% runter und laden dann zuhause auf 100% hoch und die Laufzeit wird immer geringer. Mal ganz davon abgesehen, dass Tablets für viele Einsatzzwecke sowieso Unfug sind

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Das hängt vom Alter der Schüler und von der Art des Vergehens ab. Wenn da ein Zusammenhang besteht, kann man auch nach einem Jahr noch Dinge als Grundlage nehmen, aber wenn es nichts miteinander zu tun hat. Auch ist bei einem Grundschüler die "Frist" sicherlich kürzer (wenn es sechs Monate läuft, ist es wie kaum existent) als am BK. Ermessen ist der richtige Begriff.
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Die mündliche Mitarbeit ist für das Zeugnis völlig belanglos, sobald die Vornote eingetragen ist (und wenn die Schulleitung nachträgliche Veränderungen wirksam verhindert). Das sollte spätestens dann der Fall sein, wenn der ZP10 Haupttermin geschrieben wird.
Ich würde die Formelsammlung als inoffizielle Themenangabe nutzen. Da stehen die trigonometrischen Funktionen nur sehr begrenzt drin, aber lineare und quadratische recht ausführlich und das Land hat ja auch ein Interesse daran, dass möglichst viele Schüler bestehen.
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Trigonometrische Funktionen nach hinten (geometrische Anteile vorziehen) und man kam die letzten Jahre gut hin. Ich hab zum Ende hin dann lineare und quadratische Funktionen und Nullstellenberechnung wiederholt, das brauchen sie in der EF und die motivierten nehmen was mit, für den Rest ist es auch egal was ich da vorne mache in der Zeit.

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Ich kündige meine Klassenarbeiten Anfang des Halbjahres an. Wenn dann jemand drei Monate später einen Kieferorthopädentermin genau am Termin meiner Klassenarbeit hat, dann gibt es dafür keine Befreiung. Das ist kein unentschuldigtes, sondern vorsätzliches Fehlen. Den Termin hätte man verlegen können. Das ist was anderes, als wenn ich in Geschichte einen Test für die nächste Stunde ankündige und jemand dann einen solchen Termin hat. Dann fehlt der halt, das dann zu verlegen (vermutlich auf einen Termin in zwei Monaten) halte ich für wenig sinnvoll.
Generell sind fachärztliche Termine in die außerunterrichtliche Zeit zu legen, mit wenigen Ausnahmen (Notfall, lange Terminfristen, OP Planung, Kieferorthopädie zählt da sicherlich nicht zu). §43 SchulG NRW ist da relativ eindeutig, Absatz 1 heißt "hat da zu sein", Absatz 2 bezieht sich auf "Krankheit oder andere nicht vorhersagbare Gründe", Absatz 4 ist eine "Kann"-Regelung, die mit Vorlauf sicherlich nicht zum Einsatz kommen muss, ob der Grund überhaupt "wichtig" ist, kann dahingestellt bleiben. Absatz 3 und 5 sind nicht einschlägig. -
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Klausuren (regulär) und Prüfungen (mündliche Abitur) werden unterschiedlich behandelt was Mehrarbeit angeht.
Die Fälle von oben sind alle Mehrarbeit, wenn die SL das anders sieht: Personalrat zur Unterstützung heranziehen. Wenn man angeordnet vor einer Klasse steht (egal ob allein oder zu zweit), ist das Unterricht und der wird vergütet.
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Der Korrekturaufwand zwischen Sprache/Gesellschaftswissenschaften und Mathematik/Naturwissenschaften ist definitiv nicht vergleichbar. Die entsprechenden Arbeitszeitstudien (PhV, etc.) kommen da auch zu vergleichbaren Schlüssen. Ich habe mit Mathematik jedes Jahr ca. einen Korrekturaufwand von 160 Stunden (10' pro Klausur/Klassenarbeit gerechnet, 2' pro Test). Welcher Kollege mit Sprachen schafft denn diese Zeiten? Ich hab letztes Jahr die Mathe LK Klausuren im Abitur in derselben Zeit korrigiert, in der ich Geschichte EF (9 Schreiber) geschafft habe.

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Abrahamitische Ökumene ist ein theologischer Fachbegriff, wenn wir beim klugscheißern bleiben wollen.
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Ein durchschnittliches Gymnasium in NRW hat 21% der Stellen A15/A16 und 46% der Stellen A14. In Bayern ist es jeweils noch 1/3 wie es vor langer Zeit Mal überall üblich war.
Wichtig: das bezieht sich auf Planstellen, d.h. wenn man viel Teilzeit im Kollegium hat verwässert das die Quote und in NRW müssen auch Stellen abgetreten werden (Seminar/Verwaltung), das senkt die Quote bei den öffentlichen Schulen.
Ich kenne auch nur sehr wenige Fälle, in denen jemand mit A13 pensioniert worden ist. Schulentwicklung kann je nach Breite auch A15 sein, Mitarbeit in der Steuergruppe ist aber zum Beispiel eher gar nix.
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Namen aus der Mail entfernen und KI Prompt: "antworte in zehn Zeilen mit nein" schreibt tolle, nicht emotionale Antwortmails, darauf kommt eigentlich nie was zurück
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Um §37 VwVfG anwenden zu können, könnte man Klassenarbeiten als vorbereitende Amtshandlung für einen Verwaltungsakt sehen (die Versetzungsentscheidung im Zeugnis). Damit muss der Aussteller zwingend erkennbar sein. Auch im Umkehrschluss des BGH Urteils von 1962 (Klassenarbeiten sind Urkunden) ist eine Unterschrift zwingend, weil eine Urkunde zwingend voraussetzt, dass der Aussteller bekannt ist.
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Die Argumentation dafür ist übrigens ähnlich wie in Sachsen: der Schulleiter unterschreibt und siegelt das Zeugnis und beurkundet damit dessen Wahrheitsgehalt. Wenn da etwas aus seiner Sicht offenkundig falsches draufsteht, muss er eine Abhilfemöglichkeit haben (§21 Absatz 4 ADO).
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Im Zivilrecht und öffentlichen Recht ist die Urkundeneigenschaft an geringere Anforderungen gebunden, deshalb nehme ich mal das Strafrecht. Eine Urkunde ist ein Dokument, welches drei Funktionen erfüllt.
1. Perpetuierungsfunktion: dauerhafte, verständliche menschliche Gedankenerklärung (Schriftform, Bezug auf Schulgesetz, durch die Lehrkraft) - erfüllt
2. Beweisfunktion: objektiv beweisgeeignet (ja, da Grundlage für Verwaltungsakt) und subjektiv beweisbestimmt (der Lehrer muss sie als Beweis einsetzen wollen können) - erfüllt
3. Garantiefunktion: Der Aussteller muss klar erkennbar sein (Kürzel) - erfüllt
Da alle Eigenschaften erfüllt sind, ist eine Klassenarbeit eine Urkunde im Strafrecht. Im Zivilrecht und öffentlichen Recht kann ein "ich (A) kaufe das Auto des (B) für den Preis (X)" auf einem Bierdeckel eine Urkunde...
Ich würde in dem Fall auch über Ordnungsmaßnahmen gehen, aber auch da scheint in Sachsen der Schulleiter maßgeblich zu sein. Das Recht des Schulleiters auf die Notenänderung dürfte sich in Sachsen aus §42 Absatz 2 Sächsisches Schulgesetz ergeben.
ZitatDer Schulleiter ist in Erfüllung seiner Aufgaben weisungsberechtigt gegenüber dem Personal gemäß § 40 Absatz 1 Satz 1 seiner Schule. Er ist verantwortlich für die Einhaltung der Lehrpläne und der für die Notengebung allgemein geltenden Grundsätze [...]
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Sobald der Lehrer die Klassenarbeiten mit Note versieht, sein Kürzel darunter setzt und sie zurückgegeben hat, ist es eine Urkunde. Ich kann dir auch noch mehr Urteile dazu raussuchen, aber es wird nicht strittig, weil du einfach nein sagst.
Hier ist eine sehr ausführliche Erläuterung aus einem Reperitorium: HU Berlin
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Klassenarbeiten sind klassische "zusammengesetzte Urkunden". Schriftlich, Aussteller erkennbar (z.B. durch Unterschrift) und mit Beweischarakter im Rechtsverkehr (in Bezug auf Zeugnisse als Verwaltungsakt). Mehr Urkunde wird es nicht...
Quelle: VGH München
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