Schauen wir, was echte Juristen schreiben und nicht ein imaginärer Anwalt:
Im Ergebnis kann man demnach seine Reisekosten nur dann geltend machen, wenn der Ausschluss von der Klassenfahrt rechtswidrig war. Und dies muss man durch Stattgebe des Widerspruchs oder über ein Gericht feststellen lassen. Nur dann kommt man an seine Reisekosten zurück – in diesem Fall als Kostenerstattungsanspruch gegen die Anstellungsbehörde der Lehrer.
Ein in dieser Richtung besonders problematischer Schüler durfte nach dem Wortlaut der Eltern-Information zurückgeschickt werden. Diese Vertragsabrede ist dahingehend auszulegen, dass der Anspruch eines Schülers auf weitere Leistungen im Rahmen der Klassenfahrt verfallen sollte, sofern in rechtmäßiger Weise gegen ihn eine Ordnungsmaßnahme des dem Ausschluss vom Unterricht gleichzusetzenden Zurückschickens von der Klassenfahrt i.S. von Art. 86 Abs. 2 Ziff. 5. BayEUG verhängt wurde
Die schriftliche Vereinbarung zwischen den Eltern und der Schule stelle einen öffentlich-rechtlichen Vertrag dar, aus welchem sich ein Anspruch auf Kostenerstattung ergebe. Dieser Vertrag sei wirksam zustande gekommen. Der Ausschluss sei eine rechtmäßige Ordnungsmaßnahme nach § 63 des Berliner Schulgesetzes. Die Maßnahme an sich hat die Beklagte auch nicht angegriffen. Sie wendet sich gegen die aus der Maßnahme folgenden Kosten. Diese seien nach Auffassung des Gerichts aber der Höhe nach nicht zu beanstanden. Insofern stehe dem Land ein Anspruch auf Rückerstattung der Kosten für die Heimreise aus dem öffentlich-rechtlichen Vertrag zu.
Und je nach Bundesland scheint der Ausschluss von einer Klassenfahrt, gerichtlich bestätigt, teilweise auch als erzieherische Maßnahme durchzugehen (Quelle), insbesondere unter dem Aspekt, dass "die Lehrkräfte dem Kläger sein Fehlverhalten durch den Ausschluss unter pädagogischen Gesichtspunkten vor Augen führen und gleichzeitig für die anderen Schülerinnen und Schüler eine unbelastete weitere Durchführung der Klassenfahrt ermöglichen wollten". Das ist für RLP aber irrelevant, wie im Post zuvor ausgeführt.