Wenn man dauerhaft wechselt (Absatz 1), dann ist das mit keinerlei Einbußen verbunden, egal welche Richtung. Dann ist man aber auch mit allen Rechten und Pflichten bei einem anderen Dienstgeber.
Wenn man sich beurlauben lässt (Absatz 3), dann kann man in der Zeit bei einem anderen Träger arbeiten, aber weil man einen laufenden (aber ruhend gestellten) Beamtenstatus (oder Planstelle) hat, kann man dasselbe nicht nochmal bekommen und muss zwingend als Angestellter nach TV-L anfangen mit allen dadurch entstehenden Nachteilen (und ggf. Vorteilen). Nach Ablauf der Beurlaubung ist man aber automatisch wieder beim alten Dienstgeber.
Das könnte man aber auch mit einem zweiten Wechsel nach Absatz 1 haben, mit mehr Geld zwischendurch, mehr Beihilfe und mehr Pensionsansprüchen. Desswegen nutzt niemand Absatz 3, auch wenn die Möglichkeit theoretisch besteht.