NRW - Geltungsdauer der Maßnahmen nach §53

  • Ist kein aktueller Fall; nur mal so interessehalber:

    An unserer Schule (großes BK in NRW) wird die Auffassung vertreten, dass alle Maßnahmen nach §53 nur für das jeweilige Schuljahr gelten. Im neuen Schuljahr gilt dann z. B der schriftlich Verweis aus dem Vorjahr nicht mehr. Dieser ist aber Vorrausetzung für die richtgen Ordnungsmanahmen (Lehrerteilkonferenz mit Suspendierung, Androhung der Ausschulung oder die Ausschulung von der Schule). Wir müssen in jedem Schuljahr bei jedem Schüler wieder ganz unten anfangen mit den erzieherischen Maßnahmen und pädagogischen Gesprächen. So hat man natürlich nie eine Chance die wirklich bösen Buben aus der Schule zu bekommen. Als Klassenlehrer hast du nur viel Arbeit. Wie ist das bei euch geregelt? Gelten die Maßnahmen für das Schuljahr oder für die gesamte Zeit, die ein Schüler den Bildungsgang besucht? Beim Bildungsgangwechsel ist logischer Weise alles vergessen.

  • Also nach meinem Verständnis hat ein schriftlicher Verweis keine "Geltungsdauer". Jedoch darf nicht einfach aufsummiert werden, bei Maßnahmen, die nichts miteinander zu tun haben.

    Dazu sollte jeder auch die Möglichkeit haben, dass alte "Strafen" auch verschwinden.
    Die BASS sagt dazu mMn nichts konkretes, daher hat sich bei uns ein Schuljahr (z.B. bei Attestauflage) bewährt. Je nach Einzelfall auch länger. Und jede Teilkonferenz schaut sich die Geschichte an und entscheidet dann, was in die Beurteilung des Sachverhalts einfließt und was nicht.

    Ist wohl Ermessenssache...

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