Notwehr beispielsweise, bei der auch eventuell Leben genommen wird, ist nicht rechtswidrig, weil es sogenannte Rechtfertigungsgründe gibt. Es stehen eben manchmal Menschenwürde bzw. der Lebensschutz anderen Rechtsgütern gegenüber und dann ist eine Abwägung notwendig.
Das könnte auch bei einer vernünftigen Neufassung des Abtreibungsrechtes eingebracht werden. (Damit das nicht missverstanden wird: Ich setze Notwehr und Schwangerschaftsabbruch nicht gleich. Es ist ethisch und rechtlich deutlich unterschiedlich.)
Meine Einführung in das Strafrecht ist zwar eine Weile her, aber ich glaube, dass du dich hier irrst. Wenn ich jemanden aus Notwehr töte, so vollende ich den Tatbestand des Totschlags (§ 212 StGB, evtl. auch Mord oder andere Tötungsdelikte, spielt hier aber keine Rolle). Die Tatbestandsmäßigkeit ist der erste Baustein einer Straftat. Da dies aus Notwehr geschehen ist, fehlt es an der Rechtswidrigkeit, die der zweite Baustein wäre. Dann braucht man den dritten Baustein, die Schuld, gar nicht mehr prüfen.
Bei einem Schwangerschaftsabbruch ist aber bereits die Tatbestandsmäßigkeit oft gar nicht erreicht. § 218a I regelt nämlich, dass der Tatbestand von § 218 (Schwangerschaftsabbruch) gar nicht verwirklicht ist, wenn die Schwangere sich vorher hat beraten lassen, der Abbruch durch einen Arzt ausgeführt wird und in den ersten 12 Wochen nach Nidation stattfindet. In § 218a II, III und IV werden dann noch einige andere Fälle geregelt, bei denen zwar der Tatbestand erfüllt ist, die aber nicht rechtswidrig sind, weil gerechtfertigt.