Beiträge von k_19

    Puh, wo soll man hier anfangen?

    Das Thema kommt ja immer wieder auf. Solange du nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit vorzeitig dienstunfähig wirst, wirst du verbeamtet.

    Zitat

    1. Bei der Feststellung der gesundheitlichen Eignung von Beamtenbewerbern steht dem Dienstherrn kein Beurteilungsspielraum zu.

    2. Ein Beamtenbewerber ist gesundheitlich nicht geeignet, wenn tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass mit überwiegender Wahrscheinlichkeit vom Eintritt einer Dienstunfähigkeit vor Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze auszugehen ist (Änderung der Rechtsprechung).

    https://www.bverwg.de/250713U2C12.11.0

    Zitat

    Eine weitere Änderung der bisherigen Rechtsprechung besteht darin, dass die Feststellung des Dienstherrn zur gesundheitlichen Eignung der Beamtenbewerberin oder des Beamtenbewerbers nicht länger für eine gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbare Ermessensentscheidung gehalten wird.

    https://www.verwaltungsvorschriften-im-internet.de/bsvwvbund_02122013_D23010118.htm

    Das heißt also, dass die Gerichte hier das letzte Wort haben. Eine depressive Episode nach einem Auslöser - in diesem Fall der Tod naher Angehöriger - wird anders gewertet, als wenn jemand schon seit einem Jahrzehnt mit depressiven Episoden zu kämpfen hat.

    Was mittlerweile einfach nur noch nervt, ist, dass es ganze viele Leute gibt - in den Schulen, in den Seminaren - die einfach absolut keine Ahnung haben, andere aber belehren. Da sagt dann der Seminarleiter irgendwas und alle Referendare glauben das, ohne sich selbst zu erkundigen.

    Hinzu kommt, dass du zahlreiche Möglichkeiten hast, wenn man dich nicht verbeamten sollte:

    Die einstellende Behörde entscheidet, nicht der Amtsarzt. Der Amtsarzt stellt ein Gutachten aus. Die einstellende Behörde muss der Empfehlung in dem Gutachten nicht folgen, wenn sie der Ansicht ist, dass du in einem Klageverfahren vorm Verwaltungsgericht wahrscheinlich gewinnen wirst. Du kannst also im nächsten Schritt mit der einstellenden Behörde und ggf. auch mit dem Personalrat Kontakt aufnehmen.

    Sollte es dabei bleiben, kannst du den Klageweg beschreiten.

    Ebenfalls kann man zunächst als Angestellter arbeiten und später eine neue Begutachtung durch den Amtsarzt anfordern. Wenn man bsw. für längere Zeit in Vollzeit tätig war, ohne für längere Zeit aus psychischen Gründen auszufallen, zeigt man damit seine Belastbarkeit und es wird schwieriger für die einstellende Behörde den Standpunkt zu vertreten, dass man mit überwiegender Wahrscheinlichkeit vorzeitig dienstunfähig wird.

    Die Vorstellung, dass die Entscheidung auf immer und ewig gilt, stimmt nicht. Wenn sich die Gegebenheiten ändern, kann man sich neu begutachten lassen und eine Verbeamtung erneut einfordern.

    Und da hört es noch nicht auf: Wenn man schwerbehindert ist oder eine Gleichstellung mit schwerbehinderten Menschen erfolgt (ab GdB 30 / die Gleichstellung muss man dann beantragen), muss nur gezeigt werden, dass man innerhalb der nächsten fünf Jahre nicht vorzeitig dienstunfähig wird.

    Zum Privatrezept: Natürlich kann ein Arzt dir ein Privatrezept ausstellen, welches auch gültig ist.

    "Schwach" 3 gibt es der Sekundarstufe I nicht, hier gibt es nur ganze Noten.

    Ansonsten ist das, zumindest in NRW, keine mündliche Note - sondern "sonstige Mitarbeit" bzw. "sonstige Leistungen". Da ist die sonstige Mitarbeit nur ein Teil von.

    Als offizielle Note sicherlich nicht.

    Jedoch sehe ich es so, dass jemand im Bereich der sonstigen Mitarbeit oder auch schriftlich "gerade noch 4" stehen kann.

    Beispiel: Jemand schrieb in den Klassenarbeiten 3x eine 4 und 3x eine 5 / Jemand stand im Bereich der sonstigen Mitarbeit lange 4, ließ aber zu Ende deutlich nach und "nähert" sich der 5.

    Noten werden in NRW nicht berechnet/arithmetisch entwickelt. Jedoch wird am Ende eine Gesamtnote vergeben, die sich aus den schriftlichen Leistungen und der sonstigen Mitarbeit zusammensetzt. Da könnte ich in der Notenbegründung auch sagen, dass er schriftlich "zwischen 4 und 5" stand und Bezug nehmen auf die Gesamtentwicklung.

    Man darf auch nicht alles vermischen.

    Bei dem zunächst diskutieren Fall habe ich deutliche Fehler bei den begleitenden KuK gesehen. Die kann ich hier bisher nicht erkennen (und hoffentlich bleibt es dabei). Hier sehe ich nach dem, was bisher bekannt ist eher ein Versäumnis bei der Schulleitung, die einen offensichtlich stark betreuungspflichtigen Schüler mit auch eine Fahrt fahren lässt, bei dem die Betreuung offensichtlich nicht sicher gestellt ist (bei einem Schüler mit 80% gdB muss jemand mitfahren, der sich im Bedarfsfall ausschließlich um diesen Schüler kümmern kann, wenn das nicht möglich ist, kann er nicht mitfahren) und den Eltern, die diesen Schüler mit einer zusätzlich noch akuten Erkrankung mit auf eine Fahrt schicken, weil "er so gerne mitwollte", obwohl sie wohl wussten, wie die Betreuungssituation auf der Fahrt ist.

    Die Lehrer, die sich mit auf der Fahrt befinden, müssen allerdings auch die SL darauf hinweisen, dass die Situation so nicht tragbar ist und ggf. Remonstrieren und das Mitfahren bei der Klassenfahrt verweigern. Auch, wenn während der Fahrt Probleme erkennbar werden (ausreichende Betreuung kann nicht gewährleistet werden), müssen die Lehrer aktiv werden und nach Absprache ggf. dafür sorgen, dass der Schüler wieder nach Hause kommt.

    Am Ende haftet jeder selbst für sein Verhalten. Die SL trägt Verantwortung, ja. Die Lehrer aber ebenfalls. Außer vllt, wenn sie keinen blassen Schimmer über das Krankheitsbild des Schüles hatten und davon überrascht wurden. Das ist aber eher unwahrscheinlich. Lehrer müssen sich mehr ihrer Remonstrationspflicht bewusst werden und nicht zu sehr Konflikte scheuen. Das gehört nunmal dazu.

    Das habe ich auf die Schnelle gefunden und so hatte ich es auch in Erinnerung:

    Zitat

    Wenn ein Film ausgeliehen oder privat erworben wurde (z.B. DVD, Videokassette), darf dieser im Unterricht ohne das Einholen einer Erlaubnis und ohne das Zahlen einer Vergütung gezeigt werden. Es handelt sich nicht um eine öffentliche Wiedergabe nach §53 UrhG.

    https://lehrerfortbildung-bw.de/st_recht/urheber/urh/film/schule/

    Zitat

    Wie greift das Urheberrecht bei längeren Videos, wenn beispielsweise vor den Ferien ein längeres Video ohne Unterrichtsbezug geschaut werden soll? Hier ist die gute Nachricht: Das Zeigen von Videos in der Klasse ist juristisch nicht als "öffentlich" einzustufen. Eine Vorführung auf dem Beamer ist damit gar keine urheberrechtlich relevante Nutzung.

    https://www.internet-abc.de/lehrkraefte/pr…klasse-ansehen/

    Somit besteht "nur" das Problem bzgl. der AGB der Streamingdienste.

    Welches Bundesland?

    An sich muss die SL dir nur schriftlich bestätigen, dass sie dich angewiesen hat, dorthin anzureisen.

    Ohne schriftliche Bestätigung, dass du mit dem privaten PKW anreisen sollst, würde ich der SL ankündigen, dass ich gegen die (mündlich erfolgte) Weisung remonstriere.

    edit: Da bsw. in NRW die Nutzung des privaten PKWs bei Dienstreisen begründet werden muss, sollte auch dies schriftlich vermerkt werden. Andernfalls hat man am Ende noch Diskussionen, wieso man nicht mit ÖPNV angereist ist.

    Such dir für Englisch einen Tandempartner. Das geht auch online - da gibt es zahlreiche Angebote und es kostet dich keinen einzigen Cent. Mach das ein-bis zweimal die Woche und du wirst den Unterschied merken.

    Wenn du schon positives Feedback erhalten hast, bist du ja vllt. doch besser als du denkst. Wenn bei Praktikanten oder Referendaren erkennbar ist, dass es klare fachliche Mängel gibt, werden sie auch darauf hingewiesen.

    Dein Erscheinen und deine Körpergröße heißen längst nicht, dass man dich nicht ernst nehmen wird... Da kannst du ja auch nichts dran ändern. Es geht insbesondere darum, wie du auftrittst. Nur weil die Schüler jünger sind, heißt es nicht, dass dieses Problem nicht mehr existent sein wird.

    Das Arbeiten in Kleingruppen ist nicht wirklich vergleichbar mit der Arbeit in der Schule. Wenn du aber merkst, dass du lieber mit Grundschülern arbeitest und sich das bei einer Vertretungsstelle an der Grundschule bestätigt... dann ist es sicherlich eine gute Idee, den Weg auch zu gehen.

    In einigen Bundesländern muss man bei bestimmten Voraussetzungen am Ende der Probezeit noch einmal beim Amtsarzt vorstellig werden. Wenn das nicht der Fall ist und du nicht langfristig erkrankst, solltest du auch keine Schwierigkeiten haben. Selbst, wenn du erneut vorstellig werden müsstest, ist es mitnichten so, dass man dann die Probezeit einfach verlängert - insbesondere, wenn du nicht langfristig krank geworden bist.

    Die Beihilfestelle gibt keine Daten weiter, wie hier schon mehrfach betont wurde.

    Die PKV wird - insbesondere innerhalb der ersten 3 Jahre nach Vertragsabschluss, ggf. aber auch später - bei bestimmten Diagnosen eine Prüfung der vorvertraglichen Anzeigepflicht vornehmen. Das ist bei einer Psychotherapie tatsächlich wahrscheinlich. Jede Versicherung handelt hier anders. Zunächst schicken dir fast alle Versicherer ein Schreiben zu mit der Bitte um Schweigepflichtentbindung zu. In dem Schreiben steht idR. auch, dass du die Unterlagen selbst beschaffen kannst und hierzu Kontakt aufnehmen sollst. Es wird stets davon abgeraten, diese zu unterschreiben, weil du dann die Unterlagen nicht mehr vorher sichten und prüfen kannst.

    Die PKV schickt dir dann einen Fragebogen zu für den behandelnden Arzt bzw. alle Ärzte, die von der Erkrankung wissen. Diesen lässt du vor Ort beim Arzt ausfüllen und schickst ihn zurück.

    Einige PKV möchten evtl. auch die Daten der gesetzlichen Krankenversicherung haben. Diese kann man anfordern und sollte genau auf die Diagnosen schauen. Am besten hat man aber genau das schon vor Vertragsabschluss gemacht. Das machen aber längst nicht alle. Es ist durchaus möglich, dass hier falsche Diagnosen vorzufinden sind. Hierbei muss es sich nicht um falsche Diagnosen handeln, die Bezug zu der Erkrankung haben, für die du dich behandeln lassen willst/behandeln lässt. Sollten hier falsche Diagnosen vorzufinden sein, wird es kompliziert.

    Jap, um Mathelehrämtler (die Problemstudis bei uns!) „rauszustempeln“ bedarf es auch nicht viel. :saint:

    Da können sich deine Kollegen ja auf was gefasst machen. Du kannst ihnen ja dann deine Ansprüche erläutern und allen beibringen, wie es "richtig" läuft. Sonst stempelst du die Kollegen einfach raus. So muss das.

    Und wie funktioniert das dann? Lässt sich ein Taxiunternehmen tatsächlich darauf ein, ohne Vorfinanzierung zu fahren? Und diskutiert das dann am Zielort mit den Eltern aus? Die evtl. gar nicht zu Hause sind?

    Das ist eine ernstgemeinte Frage, darüber mache ich mir schon Gedanken, wie so etwas praktisch funktioniert.

    Bei Bahnfahrten etc.: Muss ich als Lehrer dann das Ticket vorstrecken??? Und darauf hoffen, dass ich es bezahlt bekomme? Oder erst klagen muss???

    Das wird dann in Absprache mit der SL erfolgen. Evtl. findet sich keine bessere Lösung, als die Kosten vorzustrecken. Die Erstattung erfolgt dann aber vonseiten der Schule an dich. Es ist nicht deine Aufgabe, das Geld von den Eltern einzufordern.

    Ja, aber es geht mir ja um das Abholen. Wenn die Eltern einfach nicht kommen???? Da nützt dir das Urteil, das 3 Monate später gefällt wird, rein gar nichts.

    Eine "Abholregelung" würde ich sowieso nicht nutzen, genau aus den von dir genannten Gründen. Ein weiteres Problem ist, dass Eltern dann auch das "Recht" sehen, das Kind abzuholen - dann aber nur zur Zeit X können, weil sie ja arbeiten müssen und man am Ende nur noch mehr Aufwand hat.

    Je nach Fall muss halt eine Lehrkraft mitfahren, wenn es nicht sinnvoll/zielführend ist, dass Eltern das Kind abholen.

    Das ist in NRW nicht möglich, außer es handelt sich um eine Angebotsfahrt. Aber hier ist der Prozess ja schon weiter fortgeschritten.

    Die Kostenübernahmeerklärung müssen die Eltern vorher unterschreiben. Es spricht nichts dagegen, auch ggf. entstehende Kosten durch die Rückreise bei Regelverstößen hier mit aufzunehmen. Wenn die Eltern nicht unterschreiben wollen und ein Gespräch mit der Schulleitung zu keinem Erfolg führt, würde die Bezirksregierung an der Stelle entscheiden. Vllt. sehen diese es ja auch so wie du - wobei ich nicht wüsste, wieso die Bezirksregierung(en) dieses Vorgehen als unzulässig sehen würden, insbesondere, weil zu diesem Vorgehen schon Gerichtsurteile vorliegen.

    Ich kenne bisher keinen einzigen Fall, bei dem es soweit gekommen ist.

    Wenn ich morgens für Stunden nicht eingeplant wurde, kann ich den Freistunden tun und lassen, was ich will. Ich fände es unsinnig, Kollegen dazu zu zwingen, in den Stunden anwesend zu sein, wenn der Vertretungsplan schon steht. So viele KuK werden ja nun auch nicht plötzlich im Laufe des Tages krank.

    Zu dem Elternbrief:

    Unbedingt reinschreiben, dass die Schüler bei Verstoß gegen die Regeln nach Hause geschickt werden und die Eltern für die Kosten aufkommen.

    Hier ein aktuelles Urteil dazu:

    Zitat

    Das VG Berlin entschied nun durch Gerichtsbescheid gemäß § 84 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Der Anspruch des Landes auf Zahlung ergebe sich vorliegend aus öffentlich-rechtlichem Vertrag, der wirksam zustandgekommen sei. Im Vorfeld der Klassenfahrt hätten sich die Eltern verpflichtet, im Falle einer vorzeitigen Heimreise wegen einer disziplinarischen Maßnahme zu zahlen, so das Gericht.


    https://www.lto.de/recht/nachrich…ehte-heimreise/

    Das sehe ich etwas anders, Berlin sagt klar, durchgängig aktiv zu führen oder Vorkehrungen zu treffen. Und solange ich weiß, dass noch Schüler wach sind, kann ich eben nicht einfach schlafen gehen.
    Durchgängig die ganze Nacht wach zu bleiben hat hier auch niemand gesagt, aber trotzdem ich weiß, die Schüler sind noch wach zu sagen, meine Arbeitszeit ist beendet, wird schon nichts passieren, das ist mindestens grob fahrlässig.

    Wie sagt die Berliner AV Aufsicht so schön.
    "Es darf keine unbeaufsichtigten Stellen geben."

    "mindestens grob fahrlässig" ganz sicher nicht. Vorsatz (durch Unterlassen) ist offensichtlich nicht gegeben, nur weil ein paar Kinder noch wach sind.

    Von Fahrlässigkeit könnte man ausgehen, wenn aufgrund voriger Ereignisse davon auszugehen war, dass etwas passieren könnte und der Lehrer das durch sein Handeln hätte verhindern können. Bezogen auf dieses Beispiel ist es aber einfach nur realitätsfern. Was soll der Lehrer denn bitte machen? Permanent überwachen? Jede Stunde in die Zimmer reinplatzen? Wenn ein Lehrer keine realistische Möglichkeit hat, Abhilfe zu schaffen - dann kann er ja wohl auch nicht haften.

    Es hängt vom Alter der Schüler und ihrem bisherigen Verhalten ab, wenn man mal einen Blick auf die Rechtsprechung wirft. Letztendlich kann aber niemand Wunder vollbringen und eine Dauerüberwachung aufrecht erhalten, egal, um was für Schüler es sich handelt.

    Der Satz "Es darf keine unbeaufsichtigten Stellen geben." ist eine realitätsferne Behauptung. Niemand kann überall sein. Dass Vorgesetzte ihre "Untergebenen" gerne in der Verantwortung sehen möchten, ist doch nichts Neues.

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