Zitat§ 49 Probezeit
(3) 1 Die oberste Dienstbehörde soll Zeiten einer Tätigkeit im öffentlichen Dienst nach Erwerb der Laufbahnbefähigung, die nach Art und Bedeutung mindestens der Tätigkeit in einem Amt der betreffenden Laufbahn entspricht, im Umfang von höchstens einem Jahr und sechs Monaten, mit Zustimmung des Landespersonalausschusses im Umfang von höchstens zwei Jahren auf die Probezeit anrechnen. 2 Zeiten, die in einem dem Hochschulpersonalgesetz unterliegenden Beamtenverhältnis auf Widerruf oder auf Zeit abgeleistet wurden, können mit Zustimmung des Landespersonalausschusses in vollem Umfang angerechnet werden, soweit die Tätigkeit funktionell der Tätigkeit während der Probezeit entspricht. 3 § 12 Abs. 2 ist entsprechend anzuwenden.
https://www.besoldung-bayern.de/bayern_laufbah…ung_paragraf_49
Ich könnte mir gut vorstellen, dass die Zeiten anerkannt werden. Schließlich handelte es sich um eine Tätigkeit im öffentlichen Dienst nach Erwerb der Laufbahnbescheinigung... Aber wer weiß, wie das Ganze vor Ort interpretiert wird.