In diesem Fall geht es nicht um subjektive Empfindungen, sondern um klare rechtliche Sachverhalte und daher mal eine Klarstellung:
Eine Lehrkraft, die nach einem anerkannten Dienstunfall an einer posttraumatischen Belastungsstörung und Panikstörung leidet, wurde von ihrer Schulleitung nicht geschützt, sondern in der Öffentlichkeit kritisiert. Dieses Vorgehen erfüllt objektiv den Tatbestand einer Verletzung der beamtenrechtlichen Fürsorgepflicht (§ 45 BeamtStG, § 78 BBG) sowie der Pflicht zu einem gesundheitsgerechten Arbeitsumfeld.
Alle relevanten Unterlagen liegen vor: ärztliche Atteste, das BEM-Protokoll, sowie ein amtsärztliches Gutachten, das die Versetzung ausdrücklich befürwortet. Die Ignorierung dieser Nachweise durch die zuständige Bezirksregierung widerspricht nicht nur der Fürsorgepflicht, sondern auch den Grundsätzen der Verhältnismäßigkeit und des effektiven Gesundheitsschutzes nach Art. 2 Abs. 2 GG.
Statt eine anerkannte gesundheitliche Beeinträchtigung ernst zu nehmen, wurde durch das Verhalten der Schulleitung eine Opfer-Täter-Umkehr betrieben. Das ist dienstrechtlich höchst bedenklich und geeignet, den Gesundheitszustand weiter zu verschlechtern.