In NRW definitiv nicht
Scheinbar hat da jemand bislang zuwenig bekommen
In NRW definitiv nicht
Scheinbar hat da jemand bislang zuwenig bekommen
Wie kann die Bez. Reg. nicht wissen, ob du dich mit deiner Laufbahngruppe bewerben darfst?
Gott sei dank ist die Bewerbung nur ein Dreizeiler.
Lass mal uns am Ende an den Ergebnis teilhaben, damit wir wissen was Sache ist!
Ich fand die Einschätzung, dass es nicht geht wegen LbGr. 2.1 passend.
Bin mal gespannt, wie die Nummer ausgeht.
Ihr seit im 2. und 3. Lebensmonat parallel in EZ?
Bei 15.000€ KH-Rechnung ist das Geld sehr schnell bei dir. Sowas wird priorisiert bearbeitet.
Vielleicht ist es bei manchen ratsam sich mal mit dem Alimentationsprinzip auseinander zu setzen
Darf ich mal nachfragen, warum in diesem Forum nach spätestens 10 Beiträgen Diskussionen abgleiten in Bereiche, die aber auch garnichtsmehr mit dem eigentlichen Thema zu tun haben?
Wo ist der Zusammenhang zwischen fehlgestalteter Besoldung und sexualisierter Gewalt?
Es tut mir leid, dass ich den Spielverderber gebe! Ich hatte die Diskussion, sie war eigentlich schon den tiefen des Forum verschwunden, wieder hervorgeholt, weil ich gerne eine Überblick haben wollte, wie es mit A13 Stellen im Beförderungsamt aussieht in den Bundesländern, die die Angleichung bereits vollzogen haben.
Fazit:
Ba-Wü.: Hat garnicht reagiert
Nds. : Eine Stellenzulage
Wie sieht es in den anderen BL aus?
CDL Danke, das heißt das besondere Aufgaben werden über Entlastungen vergütet?
Es geht mir primär um Beförderungsstellen in der Sek. I. Das Funktionsstelleninhaber besonders im P-Bereich mindestens genauso gekniffen sind, weiß ich.
Niedersachen löst es wie gesagt über eine Zulage.
Hamburg hat alle zu Studienrät*innen ernannt und wahrscheinlich den Stellenkegel nicht angepasst? Löst das Problem auch nicht.
In NRW ist eine Lösung angedacht für den Zeitpunkt, wenn die Angleichung abgeschlossen ist.
Wie sieht es in den anderen BL aus?
Darf ich nochmal zusammenfassen?
Bislang gibt es nur für NDS. eine Lösung (Stellenzulage) und die anderen doktern noch rum?
Was bei uns in der Zeitung stand zu dem Thema, klang eher sinnvoll und ich hatte beim Lesen das Gefühl, dass es ein Schritt in die richtige Richtung ist
Da kein Bundesland oder Wohnort genannt wird, bleibt nur folgende Stelle:
Bundesverfassungsgericht
Postfach 1771
76006 Karlsruhe
Wenn ein Wohnort genannt wird, recherchiere ich gerne das zuständige Verwaltungsgericht.
Sieh es wie Amy Winehouse:
"In der Zeitung von heute wird morgen der Fisch eingewickelt"
Mir schon aber das tut nichts zur Sache. Das sind Einzelentscheidungen.
Die Frage lautete wie weit man im GL als Sonderpädagoge kommen kann. An meiner Schule bis zum DL.
Ich schrieb Wechsel nicht Abordnung! Das sind zwei paar Schuhe.
Sonderpädagog*innen sind im gehobenen Dienst. Deswegen sind die erworbenen Lehrämter für die Laufbahn uninteressant. Wenn man als Studienrat*in auf eine Sonderpädagogenstelle wechselt geht damit eine Umstufung in den GH einher.
A 15 als DL ist für Sonderpädagog*innen schon ziemlich weit oben auf der Karriereleiter.
Das stammt von Recht NRW:
6. Erkrankung eines Kindes unter zwölf Jahren oder
eines behinderten und auf Hilfe angewiesenen Kindes bis zu 4 Arbeitstage im Kalenderjahr pro Kind, maximal 12 Arbeitstage im Kalenderjahr
In den Fällen der Nummer 6 kann Beamtinnen und Beamten, deren Besoldung (ohne Familienzuschlag und ohne Aufwandsentschädigung) die Jahresarbeitsentgeltgrenze nach § 6 Absatz 6 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477, 2482) in der jeweils geltenden Fassung nicht überschreitet, …
Da die JAE in 2024 bei 69.300€ liegt ist man mit A13 immer auf der sicheren Seite und mit A 14 bis Stufe 9.
Durch Verweis auf das SGB wird aktuell auch die Grenze von 4 Tagen aufgehoben. Den habe ich hier aber nicht zitiert.
Gemeint sind die Familienzuschläge der Stufe 2 und weiter. Das habe ich oben unklar formuliert.
Was haben die erworbenen Lehrämter damit zu tun?
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