Generell gilt zur Klassenbildung (Verordnung zur Ausführung der $93 Abs 2 SchulG, $6):
- die Bandbreite an der Realschule in den Klassen 5 - 9 liegt bei 25 - 29 Kinder.
- unter gewissen Umständen darf die Zahl 29 auch (um bis zu 5 Kindern) überschritten werden. Da geht es aber um die Klassengrößen in Verbindung mit der Klassenrichtzahl.
- Unabhängig davon habe ich es auch schon erlebt, dass nach Einverständnis des Schulamtes, der betroffenen Kolleginnen und der Eltern der Klasse die zahl überschritten wird.
Andersherum: gegen das Unterrichten von eigenen Kindern spricht rechtlich nichts. Laut ADO $3, Abschnitt 2 gehört es zu den beamtenrechtlichen Verpflichtungen, das Amt unparteiisch UND gerecht zu führen. Also: auch gerecht, wenn sie die Schüler auch außerhalb des Unterrichts kennen. Alle sind gleich zu behandeln.
Ich weiß, das ist Theorie. Aber aufgrund der Regeln zur Klassenbildung und der ADO ist zumindest die rechtliche Antwort: das Kind geht nicht in die große Klasse, sondern du kannst es unterrichten.