Zitat von Valerianus
nicht ganz so eng, weil die nach Einzugsgebiet und nicht nach Konfession aufnehmen,
Ähm - das stimmt nicht so ganz.
Staatlich-Konfessionelle Schulen dürfen ablehnen, wenn die Eltern nicht bestätigen, dass ihr Kind am Religionsunterricht teilnehmen soll. Vor fünf Jahren wurde so ein Fall in Münster vorm ein Oberverwaltungsgericht behandelt. (Link) Dabei reicht als Kriterium das Nicht-Unterschreiben, damit das Kind eine bekenntnisfreie Schule im Stadtgebiet aufsuchen muss. Selbst wenn die Schule noch nicht voll ist und noch Schüler aufnehmen würde. Sicherlich kann man sich jetzt fragen, ob das sein muss. Ich weiß auch nicht, ob ich es wirklich so durchziehen würde, wie der Schulleiter damals in Paderborn - aber er war im Recht.
Was passiert aber, wenn die Schule voll ist? Seit einigen Jahren gibt es in NRW den kommunalen Klassenrichtwert. Schulen dürfen nicht "beliebig" Klassen einrichten, sondern es kann nur eine bestimmt Anzahl Eingangsklassen in einer Kommune geben. Die Anzahl der EInschulungskinder wird dabei durch 23 geteilt und nach festgelegten Kriterien auf- oder abgerundet. So kann es passieren, dass eine Schule mit 31 Anmeldungen (beispielsweise) nur eine Eingangsklasse einrichten darf. Also muss der Schulleiter 2 Kinder ablehnen.
Wen lehnt er ab? Schauen wir doch einmal in die Bass.
Zitat
(2) Jedes Kind hat Anspruch auf Aufnahme in die seiner Wohnung nächstgelegene Grundschule der gewünschten Schulart in seiner Gemeinde im Rahmen der vom Schulträger festgelegten Aufnahmekapazität, soweit der Schulträger keine Schuleinzugsbezirke für diese Schulart gebildet hat. [Anmerkung: meistens haben die Eltern freie Schulwahl unabhängig von Schuleinzugsbezirken] ...
(3) Im Rahmen freie Kapazitäten nimmt die Schule auch andere Kinder auf. Bei einem Anmeldeüberhang führt die Schule ein Aufnahmeverfahren unter diesen Kindern durch. Dabei werden Kinder in der Gemeinde vorrangig berücksichtigt. Die Schulleiterin oder der Schulleiter berücksichtigt Härtefälle und zieht im Übrigen eine oder mehrere der folgenden Kriterien für die Aufnahmeentscheidung gemäß §46 Abs. 2 SchulG heran:
- Geschwisterkinder
- Schulwege
- Besuch eines Kindergartens in der Nähe der Schule
- ausgewogenes Verhältnis von Mädchen und Jungen
- ausgewogenes Verhältnis von Schülerinnen und Schülern unterschiedlicher Muttersprache.
Soweit so gut. Religion spielt keine Rolle. Aber ... in der Verwaltungsvorschriften der BASS zu diesem Abschnitt steht explizit:
Zitat
Bei einem Anmeldeüberhang an einer Bekenntnisschule haben Kinder, die dem Bekenntnis angehören, bei der Aufnahme einen Vorrang gegenüber anderen Kindern.
Also: "Lieber Eltern von Franz-Ferdinand. Leider können Sie Ihr Kind nicht auf diese Schule schicken. Ich weiß auch, dass Franz-Ferdinand nur 5 MInuten Fußweg hätte, aber leider sind sie evangelisch. Wir sind eine katholische Grundschule. Sie müssen Franz-Ferdinandalso daher an der 5 Kilometer entfernten Grundschule XY anmelden."
Daher - leider nehmen Grundschulen in NRW nach Konfession und nicht nach Einzugsgebiet auf.
kl. gr. frosch