Du magst offenbar walls of text. Das hier ist ein Satz, der auch noch inhaltlich keinen Sinn ergibt. Du stehst in einem Dienstverhältnis/Arbeitsverhältnis und hast darauf Pflichten zu erfüllen. Unter anderem gehört dazu deine Arbeitszeit. Klar kannst du das doof finden, es ist aber nun mal so. Du kannst natürlich erheblich weniger arbeiten; nachweisen kann dir das so oder so niemand. Arbeitszeitbetrug bleibt es aber dennoch.
Dann lies meine Texte doch einfach nicht, wenn sie dich quantitativ überfordern... "wal[l] of text"
(und da beschweren wir uns über unsere Schüler, dass die keine 'längeren' Texte mehr lesen können).
Ich bin auch nicht für evtl. Mängel beim Verständnis meiner Texte verantwortlich, aber schön, dass du ankündigst, dass dein dritter Satz "auch noch inhaltlich keinen Sinn ergibt." ![]()
Bitte erkundige dich, was die Begriffe "regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit der Beamtinnen und Beamten" und "[w]öchentliche Pflichtstunden der Lehrerinnen und Lehrer" eigtl. bedeuten - danach diskutieren wir dann, was du wünschst, wie die übrigen n bis 22 Stunden an "Arbeitszeit" nach den "[w]öchentliche[n] Pflichtstunden" zu füllen seien, wenn sämtliche verpflichtende "[w]eitere Aufgaben" gem. § 10 ADO erfüllt sind, bevor du hier (abermals) Anwürfe von "Arbeitszeitbetrug" formulierst.
Kannst natürlich für Präsenzpflicht plädieren, dass alle Lehrer von 08:00 bis 16:12 Uhr in der Schule zu sein haben, damit auch ja niemand "Arbeitszeitbetrug" begeht... was du dir davon erhoffst, bleibt aber fraglich (und dann wirst du immer noch nicht Kollegen in freiwillige 'Prestigeprojekte' u.ä. zwingen können).
EDIT (damit du mir nicht glauben musst, glaube der KI):
Spoiler anzeigen
OVG NRW, Urteil v. 8. Nov. 2005 (6 A 2650/03):
In dem Urteil führt das Gericht aus, dass bei Lehrkräften die im eigentlichen Unterricht geleisteten Pflicht-Unterrichtsstunden und die übrige Arbeitszeit (Vorbereitung, Nachbereitung, Konferenzen usw.) nicht exakt messbar sind. Insbesondere heißt es dort: „[…] wegen der erforderlichen Unterrichtsvorbereitung, der Korrekturen, Eltern- und Schülersprechtagen […] nicht im Einzelnen in messbarer und überprüfbarer Form bestimmt werden kann.“ Damit bestätigt das OVG NRW, dass eine minutengenaue Überprüfung der Gesamtarbeitszeit von Lehrer*innen nicht verlangt wird.
- BVerwG, z. B. Urteil vom 29.11.1979 – zur Arbeitszeit von Lehrkräften.
„[…] es kommt nicht auf … welcher Zeitaufwand zur Bewältigung […] notwendig und zweckmäßig ist, sondern auf die vom Dienstherrn geforderte Arbeitsleistung“ - Laut dem „Bildungslexikon“ der Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft Nordrhein‑Westfalen (GEW NRW): „Für Beamt*innen schreibt das Landesbeamtengesetz (NRW) (§ 60 LBG) eine 41-Stunden-Woche vor. Bei Lehrkräften gilt das Pflichtstundenmodell: Festgelegt wird nur die wöchentliche Unterrichtsverpflichtung (Pflichtstunden). […] Die darüberhinausgehende Zeit ist als Vertrauensarbeitszeit nicht genau festgelegt.“
VG Düsseldorf — Urteil z. B. 17.03.2025 (35 K 5513/22.O) / weitere Entscheidungen 2024–2025: Fälle, in denen Beamte Zeitgutschriften erschlichen oder elektronische Zeiterfassung nicht zutreffend verbucht haben, wurden als Pflichtverletzung / Arbeitszeitbetrug gewertet.
Die Urteile/Quellen besagen, dass Arbeitszeitbetrug dann vorliegen kann, wenn eine Lehrkraft bzw. ein Beamter bewusst falsche Angaben zur Arbeitszeit macht oder Zeiten erfasst, in denen kein Dienst erbracht wurde (z. B. wie im Fall beim VG Düsseldorf) – also Täuschung.
Es sagen aber auch die Quellen: Wenn die Pflichtunterrichts- und sonstigen dienstlichen Verpflichtungen erfüllt sind, muss nicht jede Stunde „nachgewiesen“ werden — besonders bei Lehrkräften mit ihrem Vor-/Nachbereitungs- und freien Arbeitsanteil.
Für NRW gilt konkret: Das Modell der Pflichtstunden für den Unterricht + „sonstige Aufgaben“ als Vertrauensarbeitszeit wird rechtlich anerkannt.
Demnach ist das reine Unterschreiten der 41 Stunden nicht automatisch ein Arbeitszeitbetrug, solange die Leistung erfüllt ist.
Kurz:
(a) Ohne (fälschliche) Arbeitszeiterfassung auch kein "Arbeitszeitbetrug", denn Arbeitszeitbetrug ist die vorsätzliche Falschangabe über die tatsächlich geleistete Arbeitszeit, ist nicht erbrachte Arbeitsleistung (d.h. Nichterfüllung der Dienstpflichten etc.) u.ä.
(b) Arbeitszeitbetrug bei verbeamteten Lehrern ≠ < 41 Stunden pro Woche arbeiten