An unserer Schule gab es einen ähnlichen Fall, allerdings betraf das die Schulpflegschaft.
Dort ist der Vorsitzende zurückgetreten und der Stellvertreter hat sein Amt übernommen, Neuwahlen o.ä. gab es keine. Aber vielleicht gibt es hier (wie fast in allen Bereichen) bundeslandspezifische Regelungen.
Viele Grüße
Nachtrag:
Für NRW gilt eine Verordnung über die Schulmitwirkung. Allgemein wird hier über das Ausscheiden eines Mitglieds eines der betreffenden Gremien geschrieben:
§ 64 Wahlen
(1) Die Vorsitzenden der Mitwirkungsgremien und ihre Stellvertretungen sowie die Mitglieder der Schulkonferenz
werden in geheimen Wahlgängen gewählt. Alle übrigen Wahlen sind offen, sofern nicht ein Fünftel der
anwesenden Stimmberechtigten einem Antrag auf geheime Wahl zustimmt; in diesem Fall können Wahlen für
verschiedene Ämter in einem Wahlgang durchgeführt werden. Gewählt ist, wer die meisten Stimmen erhalten
hat. Bei Stimmengleichheit entscheidet eine Stichwahl und bei erneuter Stimmengleichheit das Los.
(2) Wahlen gelten für ein Schuljahr. Ein Mitwirkungsgremium besteht bis zum ersten Zusammentreten des neugewählten
Mitwirkungsgremiums im neuen Schuljahr. Scheidet ein Mitglied aus der Schulkonferenz oder dem
Lehrerrat aus, so tritt das Ersatzmitglied ein. Das Ersatzmitglied tritt auch ein, so lange ein Mitglied zeitweise
verhindert ist.
Es wird die Elternpflegschaft zwar nicht ausdrücklich erwähnt, ich würde aber analog handeln. Also wenn der Vorsitzende ausscheidet, rückt der Stellvertreter nach.