@Frosch
In der GOSt ist ein Termin anzusetzen. Das dürfte auch für die APO-BK und WbK gelten.
§ 14 APO-GOSt
VV 14.6 zu § 14
14.6.2 Die Schule ist verpflichtet, in jedem Kurs, in dem Klausuren geschrieben werden, für Schülerinnen und Schüler, die aus von ihnen nicht zu vertretenden Gründen eine Klausur versäumt haben, einen Nachschreibetermin anzusetzen. Die Schülerinnen und Schüler sind verpflichtet, diesen Termin wahrzunehmen. Die Schulleiterin oder der Schulleiter kann unter Berücksichtigung individueller Belastungen Nachschreibtermine als Ausnahme am Nachmittag zulassen.
Ein nicht angesetzter Termin ist ein Verfahrensfehler seitens der Schule. Es müssen aber nicht mehrere Termine angeboten werden. Wenn dadurch jedoch keine schriftliche Leistung vorliegt, wird eine Leistungsfeststellung durch Prüfung angesetzt.