Man beachte folgende Aufzählung aus dem Erlass:
2.2.3 Vergütbare Mehrarbeit liegt insbesondere in folgenden Fällen nicht vor:
- Teilnahme an Eltern- und Schülersprechtagen,
- Teilnahme an Konferenzen, Dienstbesprechungen und Prüfungen aller Art (einschließlich der Aufsicht bei Prüfungsarbeiten),
- Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen,
- Teilnahme an Schulveranstaltungen im Rahmen der Richtlinien für Schulfahrten,
- Teilnahme an sonstigen Schulveranstaltungen (z.B. Schulfeste),
- Teilnahme an Schulsportfesten einschließlich der Mitwirkung als Kampfrichter,
- Teilnahme und Mitwirkung am Schulgottesdienst,
- Teilnahme an Veranstaltungen zur Förderung der Betriebsgemeinschaft,
- Teilnahme und Aufsicht bei Berufsberatungen,
- Besuch von Schülern während der Betriebspraktika,
- Erledigung von Verwaltungsarbeit.
Das Fettgedruckte sorgte an meinen bisherigen Schulen immer für Unruhe, weil das bedeutet, dass ZweitprüferInnen bei mündlichen Kommunikationsprüfungen diese Tätigkeit eigentlich nicht als Mehrarbeit anrechnen dürfen. Solange die PrüferInnen aus den Jahrgangstrams bestehen und man gegenseitig Erst- und ZweitprüferIn ist, meckert da niemand.
Eine Teilzeitkraft, die als Zweitprüfer eingesetzt ist und über ihr Deputat hinaus anwesend ist, sieht das gleichwohl anders. (Und ich kann sie verstehen, weil sie überproportional zu ihrem Deputat belastet wird.)
Klausuraufsichten dürfen damit ebenso wenig als Mehrarbeit angerechnet werden.
Die allermeisten KollegInnen kennen diesen Erlass nicht und wundern sich dann, wenn sie entgegen ihrer Auffassung dann keine Mehrarbeit angerechnet bekommen. Der Verweis auf die Rechtslage belegt zwar, dass wir als SL rechtskonform vorgehen, aber das macht die KollegInnen trotzdem nicht glücklicher.