Hallo,
das ist keine Frage divergierender Ansichten oder individuellen Einsehens sondern ergibt sich aus der allgemeinen Dienstordnung.
Ich zitiere:
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§ 13Arbeitszeit, Vertretungsunterricht, Mehrarbeit
(1) Für Lehrerinnen und Lehrer gilt grundsätzlich die wöchentliche Arbeitszeit des übrigen öffentlichen Dienstes. Sie erteilen die gesetzlich festgelegte und im Einzelnen bestimmte Anzahl der wöchentlichen Pflichtstunden (VO zu § 93 Absatz 2 SchulG – BASS 11 – 11 Nr. 1).
(2) Die Zahl der wöchentlichen Pflichtstunden einer Lehrerin oder eines Lehrers kann vorübergehend aus schulorganisatorischen Gründen um bis zu sechs Stunden über- oder unterschritten werden. Eine Überschreitung um mehr als zwei Stunden soll in der Regel nicht ohne Zustimmung der betroffenen Person erfolgen, wenn sie über zwei Wochen hinaus andauert. Die zusätzlich oder weniger erteilten Unterrichtsstunden sind innerhalb des Schuljahres auszugleichen, ausnahmsweise im folgenden Schuljahr (§ 2 Absatz 4 VO zu § 93 Absatz 2 SchulG).
(3) Lehrerinnen und Lehrer können, soweit sie während der allgemeinen Unterrichtszeit der Schule (die Zeit, in der die ganz überwiegende Zahl der Schülerinnen und Schüler unterrichtet werden) nicht im Unterricht eingesetzt sind, durch die Schulleiterin oder den Schulleiter bei Bedarf im Rahmen des Zumutbaren mit anderen schulischen Aufgaben betraut werden. Sie können im Einzelfall zur Anwesenheit in der Schule verpflichtet werden, wenn Aufgaben in der Schule, insbesondere kurzfristig wahrzunehmender Vertretungsunterricht, dies erfordern.
(4) Wenn der stundenplanmäßige Unterricht wegen Abwesenheit der zu Unterrichtenden nicht erteilt werden kann (z. B. Abgangsklassen, Schulfahrten, Exkursionen, Berufspraktika) oder durch Abschlussprüfungen (z. B. Abiturprüfung) vorzeitig endet, sollen die nicht erteilten Unterrichtsstunden insbesondere für Vertretungszwecke verwendet werden. Besondere dienstliche Belastungen sind im Einzelfall zu berücksichtigen.
(5) Wenn zwingende dienstliche Verhältnisse (z. B. Fachlehrermangel) es erfordern, können Lehrerinnen und Lehrer verpflichtet werden, über ihre Pflichtstunden hinaus Unterricht als Mehrarbeit zu erteilen. Dabei sind die allgemeinen Regelungen über die Mehrarbeit und die von der Lehrerkonferenz aufgestellten Grundsätze (§ 68 Absatz 3 Nummer 1 SchulG) zu beachten. Besondere dienstliche Belastungen und persönliche Verhältnisse der Betroffenen sollen berücksichtigt werden.
In diesem Fall greifen
Satz 1 => Pflichtstundenzahl,
Satz 4 => Vertretungszwecke bei Wegfall von Stunden und
Satz 5 => die zwingenden dienstlichen Verhältnisse, gerade weil der Wegfall der BdU-Stunden der Referendare des aktuellen Durchgangs kompensiert werden muss.
Es besteht kein Rechtsanspruch auf "Freizeit", wenn die Stunden der Abiturienten wegfallen.
Ferner: Ich halte es für unwahrscheinlich, dass ALLE Kollegen, die so ein paar Stunden weniger unterrichten müssten, ihre wegfallenden Stunden vollständig durch Übernahme anderer Kurse kompensieren sollen. Es dürften erfahrungsgemäß mehr Lehrer durch den Wegfall der Q2 freigesetzt werden als BdU Stunden der Referendare zu kompensieren wären.
Insofern würde ich mich da nicht voreilig aufregen. Wo keine Schüler und Kurse, da auch keine Übernahme. Und wo es doch der Fall ist, da ist die ADO ziemlich eindeutig.
Es gehört zu den Legenden, dass wegfallende Stunden der Abiturienten automatisch Freizeit bedeuten würden.
Gruß
Bolzbold