Beiträge von Bolzbold

    Falls das nur eine Frage nach dem Prozedere gewesen sein sollte, hast Du ja jetzt Antworten erhalten.
    Falls Du Dir darüber Gedanken machen solltest, möglichst bald SchulleiterIn zu werden, empfehle ich Dir eine Reflexion Deiner Motive.

    Bei uns in NRW erfolgte das "gezwungenermaßen" über die Fortbildung der Schulleitungsqualifikation (SLQ). Diese hat mir sehr geholfen und mich darin bestärkt, diesen Weg in die Schulleitung erst einmal nicht zu gehen.

    Ich könnte mir vorstellen, dass Meike hier am besten informiert sein dürfte.

    Gleichwohl genügt ein Blick in die Ausschreibungen und die zwingenden Voraussetzungen, um Deine Frage in Grundzügen zu beantworten.
    Nehmen wir einmal diese hier:
    Stellensuche Land Hessen - Stellendetail

    Dort wird auch auf diesen Erlass verwiesen.

    01_2018.pdf (hessisches-amtsblatt.de)


    Du sollst ja eine entsprechende Vorerfahrung mitbringen, die Du als A14er im gymnasialen Schuldienst oft nicht haben kannst. (Natürlich gibt es Ausnahmen.)
    Ein A15er (oder eine A15erIn) hat in der Regel diese Vorerfahrung und auch schon etwas Führungserfahrung gesammelt. Die Frage wäre, was eine/n A14erIn besser für eine Schulleitungsstelle qualifiziert, so dass diese Person dann den Vorzug erhalten kann.

    In der Regel sind ja die Ämter nacheinander zu durchlaufen, so dass man von A14 nicht mal eben nach A16 springen kann. Allerdings gibt es ja auch in Hessen Probleme bei der Besetzung von Schulleitungsstellen, so dass es denkbar ist, dass man hier seitens der zuständigen Behörde flexibler ist.

    Die 16 Kultusministerien gehören abgeschafft und ein einheitliches Schulsystem mit verbindlichen zu überprüfenden Lernständen muss her.

    SuS, die noch in der siebten Klasse Schwierigkeiten mit dem kleinen Einmaleins haben oder immernoch in der neunten Klasse lesen wie Drittklässler, sollten nicht von Klasse zu Klasse durchgeschleift werden.

    Genau das passiert, es wird immer ein Auge zugedrückt und alle Jubeljahre werden die Anforderungen gesenkt.

    Dazu bräuchte es eine Grundgesetzänderung - und diese müsste mit Zweidrittelmehrheit durch den Bundestag und durch den Bundesrat. Das halte ich für faktisch ausgeschlossen.

    Warum sollte das so sein? Schon allein aus Fürsorgegründen würde ich als SL der übergeordneten Behörde mitteilen, dass hier anscheinend aus gesundheitlichen Gründen keine Vollzeitstelle erfüllt werden kann. Hier kann eine Teildienstunfähigkeit für beide Seiten absolut perfekt sein.

    Das müsste die SL a) wissen und b) im Anschluss daran konsequent handeln.

    Das müsste dann schon so laufen, dass zufällig eine signifikante Zahl an Tarifbeschäftigten die Abschlussklassen unterrichtet.
    Und es müsste für die Beamten aus Solidarität selbstverständlich sein, nur die Aufsicht zu führen.

    Gleichwohl kommt man dann schon in Gewissenskonflikte, weil die SchülerInnen im Extremfall dann eben doch die Leidtragenden sind. Und hier geht es zur Abwechslung einmal nicht um die strahlenden Kinderaugen sondern um die Verantwortung dafür, dass die SchülerInnen ordentlich auf ihre Abschlüsse vorbereitet werden.

    Taktisch gesehen sind die Tarifbeschäftigten im Nachteil, weil sie faktisch AußenseiterInnen sind und sich der Ärger im Falle eines Streiks während der Prüfungsphasen letztlich bei ihnen entlädt. Das dürften auch die Gewerkschaften wissen...

    Nee, du rechnest nur nicht zu Ende. Du musst den Wert der Immobilie bzw. ihre Wertentwicklung mitrechnen. Dazu kommt, dass die zweite Finanzierung schon sehr selten sein wird. Entweder würde ich ein deutlich preiswerteres Haus oder eine ETW kaufen. Rechne doch mal mit einem kleinen Reihenhaus oder einer ETW für 500.000 €.

    Ansprüche absenken gilt nicht. :P

    Die These von plattyplus fand ich interessant. Also habe ich mal genauer hingesehen und gerechnet.

    Menden (Sauerland) - Mietenstufe II
    Düsseldorf - Mietenstufe VI

    Familienzuschlag bei drei Kindern (entspricht Stufe 3 plus jeweils 829,75 €)

    Menden: 1.601,91 € (772,16 + 829,75)

    Düsseldorf: 2.172 € (1.343,19 + 829,75)

    Differenz: 571,03 €

    Durchschnittliche Immobilienpreise auf der Basis zweier Immobilienunternehmen:

    Menden: zwischen 2.100 und 2.300 Euro pro qm.

    Düsseldorf: 5.300 Euro pro qm.

    Der Durchschnittspreis bei einem Haus von 140qm Wohnfläche beträgt also für

    Menden: 308.000 €

    Düsseldorf: 742.000 €

    Man bracht kein Mathematikgenie zu sein, um zu sehen, dass die Rechnung von plattyplus nicht aufgeht.

    Dass die Rechnung einer angestellten Lehrkraft gegenüber einer verbeamteten Lehrkraft deutlich ungünstiger aussieht, haben wir hier ja schon festgehalten.

    Und so konstruieren wir beständig Situationen, in denen die Ungerechtigkeit hervorgehoben wird.
    Natürlich könnte man das "ausnutzen" und mit dem Familienzuschlag die Immobilie erwerben. Damit würde man sich aber andererseits auch auf zwei bis drei Jahrzehnte festlegen und - gerade bei Immobilien in Düsseldorf - eine erhebliche finanzielle Belastung eingehen. Und wie oft kommt zumindest statistisch hier eine Scheidung in die Quere...
    Der Studienrat im Sauerland wird weniger Kredit aufnehmen müssen, hat die Hütte ggf. früher abbezahlt und muss sich ggf. nicht so festlegen oder gar einschränken.


    Aber mal im Ernst: Wer rechnet denn bitte so und richtet danach sein Leben aus?

    ("Mein liebes drittes Kind, ich wollte Dir jetzt, wo Du 20 Jahre alt geworden bist, endlich sagen, dass Du nur existierst, weil Mama und ich den höheren Familienzuschlag kassieren wollten, um uns eine Immobilie in Düsseldorf leisten zu können, die Du dann anteilig mit Deinen beiden Geschwistern erben wirst..." Etwa so?)


    Ich denke, das Problem dürfte in der jeweiligen Auffassung dessen, was wir unter "sonstiger Mitarbeit" verstehen, liegen.

    Welche Formen von Mitarbeit gibt es denn überhaupt?
    - Melden und einen Beitrag abliefern.

    - Nicht melden und auf Drannehmen durch Lehrkraft einen Beitrag abliefern.

    - Präsentation von Referaten o.ä.

    - Bearbeiten von Arbeitsaufträgen (ohne Melden und Vorstellen).

    ...

    Vor diesem Hintergrund muss man nun im Rahmen seiner vorher kommunizierten Erwartungen und dessen, was die SchülerInnen effektiv "leisten", seine Noten geben.

    Ich erinnere mich an eine Selbsteinschätzung zweier Schülerinnen aus der EPh noch während meines Referendariats.

    Auf den Zetteln stand sinngemäß: "Nie gestört, immer da, Hausaufgaben immer gemacht - Note 3-"). Dass das für mich keine Grundlage für die Note "befriedigend" war, haben die Schülerinnen mit stillem Entsetzen zur Kenntnis genommen, dann aber, statt sich häufiger aktiv zu beteiligen, einfach keine Hausaufgaben mehr gemacht, weil es ihnen aus ihrer Sicht ja nichts gebracht hätte...

    Es gibt KollegInnen an meiner Schule, die zumindest auf der Basis dessen, was sie mir erzählen, offenbar fast ausschließlich die Noten für die sonstige Mitarbeit auf der Basis des (Nicht)Meldens zu vergeben scheinen. Das mache ich anders (s.o.), aber natürlich ist das ein wichtiger Bestandteil der Note.

    Hallo zusammen,

    ich bin zur Zeit in Elternzeit und arbeite eigentlich an einem Gymnasium in NRW. Ein Versetzungsantrag für die Zeit nach der Elternzeit läuft, ist aber nicht unbedingt vielversprechend, da ich lediglich 45 km von meiner Stammschule entfernt wohne.

    Da im Moment ja händeringend Lehrer an Gesamtschulen gesucht werden, frage ich mich, ob ich mich freiwillig an eine Gesamtschule in der Nähe abordnen lassen kann und wenn ja, wie hierbei das Vorgehen wäre?

    Vielleicht kann mir ja jemand weiterhelfen oder kennt sogar ein paar Tricks.8)

    Hast Du mitbekommen, dass Du über den Urlaub aus familienpolitischen Gründen im Falle einer Teilzeitbeschäftigung innerhalb Deiner Schulform gute Chancen hast, an einer Schule vor Ort zu unterrichten? Meine Frau macht das seit ein paar Jahren.

    Für Nachfragen dieser Art gibt es die APO-GOSt und die Abiturverfügung.

    Die APO-GOSt legt nur fest, dass die zweitkorrigierende Lehrkraft von der oberen Schulaufsicht bestimmt wird. Diese hat das Ganze jedoch zur eigenen Entscheidung an die Schulleitungen delegiert. Eine Vorgabe, dass die zweitkorrigierende Lehrkraft die SchülerInnen nicht selbst unterrichtet haben darf, gibt es nicht. Das würde rein organisatorisch bei den vielen WiederholerInnen gar nicht funktionieren - bei Orchideenfächern sowieso nicht.

    Weder in der APO-GOSt noch in der Abiturverfügung findet sich ein solcher Passus. Da ein solcher Passus einschneidend wäre und damit auch das Verfahren sehr widerspruchsanfällig machen würde, müsste in jedem Durchgang explizit darauf hingewiesen werden.

    Wie kann man Gerüchten begegnen? Man räumt sie aus oder bestätigt sie. Die geltenden Verordnungen sind immer Freund und Helferin.

    Was ist das?

    Noch einmal: Um Nachteilsausgleiche geht es in der ganzen Frage überhaupt nicht. Sondern um Nichtbewertungen.

    Das scheint in der Tat schwer vermittelbar zu sein.

    Ein Nachteilsausgleich gleicht - wie der Name schon sagt - eine vorhandene Benachteiligung aus, damit alle Prüflinge zu Beginn der Prüfung gewissermaßen "auf null" gestellt werden.
    Er stellt keinen Vorteil dar.

    Anders ist das beim Notenschutz. Das ist ein Vorteil - und der wird durch die Zeugnisbemerkung - so das Gericht - aufgewogen.

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