Niedersachsen:
Erlass: Schriftliche Arbeiten in den allgemein bildenden Schulen:
Zitat7. Bei der Bewertung schriftlicher Arbeiten sind die für Zeugnisse geltenden Vorschriften über Notenbezeichnungen(*) und über das Verbot von Zwischennoten (Nrn. 3.4.1 und 3.4.2 des Bezugserlasses zu a) entsprechend anzuwenden. Sind für einen Schuljahrgang nach dem Bezugserlass zu a) Berichtszeugnisse anstelle von Notenzeugnissen vorgeschrieben oder zugelassen, so kann auch die Bewertung der schriftlichen Arbeiten in freier Form erfolgen.
(*) -> entspricht dem Hamburger Abkommen
Zwischennoten für Klassenarbeiten sind somit (erst einmal...) ausgeschlossen - im Rahmen der Einführung der eigenverantwortlichen Schule gab's aber den "Deregulierungserlass": Übertragung erweiterter Entscheidungsspielräume an Eigenverantwortliche Schulen, der es den Schulen ermöglicht zu beschließen, Zwischennoten (+ / -) in Klassenarbeiten (nicht Zeugnissen) zu verwenden:
Zitat7.3 Nr. 7 (Bewertung schriftlicher Arbeiten) so weit dort das Verbot von Zwischennoten anzuwenden ist
Zur Praxis:
Es gibt immer wieder mal Kollegen, die kenntlich machen, dass eine Note z.B. nur "knapp" erreicht wurde - es wird aber auch immer wieder daran erinnert, dass das "unzulässig" ist.
Zulässig ist es, im Verbalurteil die Notentendenz "durchscheinen" zu lassen - aber es sollte nicht zu deutlich formuliert sein...