Dein Argument klingt so, als würde es nur für Angestellte gelten, bei denen die Ausgaben dann wohl von der Krankenkasse erstattet werden. Ist das bei Beamten in jedem Fall auch so?
Soviel ich weiß ja.
Und, allgemeiner: Wie definiert sich denn Beschäftigungsverbot
Ein BV bedeutet, dass der AG den AN oder die Beamtin nicht beschäftigen darf, wenn sie sie damit einer Gefahr aussetzt. Ist sie der Meinung, sie hat keine gefahrlose Beschäftigung, dann schickt sie diejenige ins BV bei voller Bezahlung.
Wenn es aber sozusagen auf eine bestimmte Tätigkeit beschränkt ist (z.B. alles, was Kontakt mit Schülern bedeutet), würde das ja heißen, dass die Arbeitskraft weiterhin zur Verfügung steht, oder?
Ja, der AG darf Ersatztätigkeiten anbieten, aber viele AG tun dies nicht, sondern schicken die Leute ins vollständige BV, dann kann da auch keinerlei Arbeitsleistung verlangt werden oder das BV muss erst widerrufen werden.
Dürfte eine Kollegin im BV freiwillig anbieten, Korrekturen zu übernehmen? Bei Mutterschutz und Krankschreibung ist ja nicht mal das möglich.
Nein, der AG darf sie im BV nicht beschäftigen. Aber nach dem neuen MUSchG kann man die Überprüfung des BVs verlangen und eben solche Ersatztätigkeiten anbieten.
Ich dachte, der Arbeitgeber erhält die Ausgaben zurück für gesetzlich versicherte Angestellte - über die gesetzliche Krankenkasse. Bei Privatversicherten kommt irgendwie eine Verknüpfung ins Spiel zu den Empfängern der Renten- und Sozialversicherungsbeiträge.
Nein, dies gibt es auch für Mitglieder der PKV, wird dann über die letzte GKV ausgezahlt.