Beiträge von Susannea

    Wie man bei den soweit bekannten Tatsachen zu dieser Einschätzung kommen kann, ist mir absolut unverständlich.

    Was ist dir denn bekannt, was uns nicht bekannt ist. Hier ging es darum, dass die Eltern keine Information zur Krankheit gemacht haben (und dafür ist für mich unerheblich, ob gefragt oder ungefragt) und damit sehe ich da schon eine Schuld und mir ist da eher unverständlich, wie man da auf eine andere Einschätzung kommen kann.

    Und ich empfinde es als unangenehm, dass hier die Tatsache, dass die Eltern eine Information nicht noch einmal geliefert haben, nach der sie gar nicht gefragt wurden, hier herangezogen wird, um die Schule von den Folgen einer ganzen Reihe schwerwiegender und ganz objektiv vorgefallener Versäumnisse zu entbinden.

    Wer tut denn das?!?

    Das die Lehrer eine Schuld tragen ist doch außer Frage, dass die Eltern aber auch eine Schuld haben, weil sie auch ungefragt auf Besonderheiten hinweisen müssen, sollte es auch sein!

    Der Dienstherr muss dann dienstliche Interessen und die Interessen des Beschäftigten gegeneinander abwägen und im Falle der Ablehnung diese begründen. Ob dann bei dir im konkreten Einzelfall hinreichende Ablehnungsgründe vorliegen oder nicht, können wir hier wohl kaum beurteilen.

    Meine Erfahrung sagt, dass die Begründung, man hat verzichtet auf die Zeit (weil man sich ja für zwei Jahre festlegen muss) in der Regel ausreicht, aber der Mangel aktuell so groß ist, dass sie es selten machen.

    Nein, der Satz gilt nur für den ersten Abschnitt, weil danach meist gar keine 2 Jahre mehr da sind, auf die man sich festlegen kann.

    Und ja, die Verlängerung nach den 2 Jahren, aber nein, für die gilt auch immer die 7 Wochenfrist und nein, es benötigt keinerlei Zustimmung in den ersten 3 Jahren.

    Mir ging es um diesen Teil, da ist es einfach falsch, dass es nur für die ersten zwei Jahre gilt. 2 Jahre festlegen gilt bis zum 3. Lebensjahr.

    Wenn du dann z.B für den 25. Lebensmonat anmeldest, musst du dich wieder für zwei Jahre festlegen. (Also wenn du für die ersten zwei Lebensjahre angezeigt hast)

    Nein, das musst du nicht, du musst dich nur für die ersten zwei Jahre festlegen, danach gibt es keine Angabe mehr, für welche Zeit du dich festlegen musst. Wenn die ersten 24 Monate Elternzeit um sind darfst du im Wochenrhythmus anmelden, wenn dir danach ist, das gilt übrigens gar nicht nur für die ersten 3 Jahre.

    Also nein, deine Aussage ist wieder falsch.

    Das heißt aber während des Mutterschutzes läuft die TZ aus

    Nein, das kann auch heißen, dass eben die Teilzeit vorher ausgelaufen ist oder durch die Beendigung der Elternzeit ausgelaufen ist und das ist sehr häufig der Fall, denn genau dazu beendet man dann ja die Elternzeit.

    Also wenn sie nicht einen Teilzeitvertrag generell hat, dann wird sie immer das Vollzeitgeld erhalten nach Ende der Elternzeit (und somit ab Beginn des Mutterschutzes)

    Sie bekommt genau das was sie hatte, als sie nicht in Elternzeit war.

    Nein, das ist genau falsch, sie bekommt das, was sie ohne Mutterschutz bekommen müsste, wie sie vorher gearbeitet hat, interessiert niemanden mehr!

    Ich würde mich sehr wundern, wenn eine TZ Kraft auf einmal im Mutterschutz ein VZ Gehalt bekäme.. das wäre mir absolut neu und mir auch nicht schlüssig.

    Ja, genau das ist so und habe ich auch von profitiert. Die befristete Teilzeit (eben Schuljahresrhythmus ist während des Mutterschutzes ausgelaufen, ich habe keine neue Teilzeit beantragt und somit obwohl ich außer im Ref noch nie in meinem Leben in der Schule Vollzeit gearbeitet habe, diese bezahlt bekommen.

    Zitat

    (4) Bei einer dauerhaften Änderung der Arbeitsentgelthöhe ist die geänderte Arbeitsentgelthöhe bei der Ermittlung des durchschnittlichen Arbeitsentgelts für die Leistungen nach den §§ 18 bis 20 zugrunde zu legen, und zwar1.für den gesamten Berechnungszeitraum, wenn die Änderung während des Berechnungszeitraums wirksam wird,
    2.ab Wirksamkeit der Änderung der Arbeitsentgelthöhe, wenn die Änderung der Arbeitsentgelthöhe nach dem Berechnungszeitraum wirksam wird.

    §21 MuSchG

    ob sie dann wirklich Vollzeitgehalt oder genau das Gehalt - aus der "normalen" TZ - von VOR der Einreichung der Teilzeit in Elternzeit bekäme,

    Wenn sie normal Vollzeit beschäftigt ist, dann bekommt sie genau dieses Geld auch im Mutterschutz, wenn sie die Elternzeit für den Mutterschutz beendet, was problemlos möglich ist.

    Soweit ich weiß - Achtung nicht unbedingt rechtlich richtig - bekommt man im Mutterschutz immer das Geld der letzten Tätigkeit vor Beginn der Elternzeit.

    Genau das ist leider völlig falsch, das würde ja bedeuten, dass ich benachteiligt wäre, weil eine Vertragsänderung, die im Mutterschutz normaler Weise wirksam wird, dann nicht eintritt.

    Also nein, bei einer "Vertragsänderung" o.ä. im Mutterschutz bekommt man das, was man dann ohne Mutterschutz erhalten würde (sogar inklusive Schichtzulagen usw.)

    Da der Mutterschutz vor Geburt freiwillig ist, könnte sie darauf verzichten und dann 70 % erhalten. Allerdings ist die Frage ob sie es sich wirklich zumuten möchte bis zum Schluss zu arbeiten.

    Das kann sie natürlich machen, da sie damit aber nicht nur Freizeit, sondern auch Geld verschenkt, ist das nicht sehr sinnvoll.

    Elternzeit ist innerhalb der ersten 3 Lebensjahre 7 Wochen vorher für einen Zeitraum von 2 Jahren festzulegen, nicht zwangsläufig die ersten 2 Jahre (Lebensjahre)

    Das habe ich mehrmals geschrieben, dass es 2 Jahre nach der ersten Anmeldung sind. Es geht also nicht, nach 6 Monaten einfach zu sagen, ich nehme nun doch den 7.+8. Lebensmonat auch, weil man auf die verzichtet hat und da gelten auch keine 7 Wochen.

    Auch wenn nach den 2 gemeldeten Jahren, aber vor dem 3. Lebensmonat Elternzeit genommen werden soll, gelten die 7 Wochen.

    DAs ist totaler murks, was du da schreibst, denn 2 gemeldete Jahre können nicht vor dem 3. Lebensmonat beendet sein.

    Du meinst sicherlich vor Ende des 3. Lebensjahres, das ist korrekt, aber eben erst nach dem Abschluss der 2 Jahre nach der ersten Anmeldung (egal wann die liegt!!!)

    Die Eltern wurden nicht angeklagt. Es gab keine Hinweise auf strafbares Verhalten der Eltern. Hinzu kommt, dass mögliches Fehlverhalten der Eltern keine Rechtfertigung für Fehlverhalten der Lehrerinenn wäre.

    Ja, das ist meiner Meinung nach auch ein Fehler, dass die Eltern nicht angeklagt wurden, denn sie haben immerhin das Kind auch in eine Gefahr gebracht, die nun einmal tödlich endete und sind somit meiner Meinung nach auch mit Schuld an dem ganzen Drama.
    Und nein, das rechtfertig in keiner Weise das Verhalten der Lehrer vor Ort, das geht so auch überhaupt nicht,. aber hätte eine extra Anklage sein sollen, meiner Meinung nach.

    Wenn die Eltern Krankheiten nicht angeben - aus welchen Gründen auch immer - hast du als Lehrkraft trotzdem deine Pflicht erfüllt.

    Nee, wenn du vor Ort dich nicht um das Kind kümmerst, dann ist das mindestens unterlassene Hilfeleistung, also hast du deine Pflicht nicht erfüllt. Das muss völlig unabhängig von der Abfrage sein.

    Ohnehin ist aber anzumerken: Anspruch besteht nur auf 3 Zeitabschnitte(je Elternteil).

    Ein neuer Abschnitt beginnt aber nicht mit einer neuen Anmeldung, sondern nur mit einer Unterbrechung der Elternzeit, deshalb kommen sehr wenige Eltern überhaupt auf 3 oder mehr Abschnitte.

    Das Gesetz sagt: Elternzeit ist innerhalb der ersten 3 Lebensjahre 7 Wochen vorher für einen Zeitraum von 2 Jahren festzulegen.

    Ja und dann sollte man den Satz darunter lesen, der nämlich sagt, für die ersten 2 Jahre ab der ersten Anmeldung muss man sich bereits festlegen:

    Zitat


    Verlangt die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer Elternzeit nach Satz 1 Nummer 1, muss sie oder er gleichzeitig erklären, für welche Zeiten innerhalb von zwei Jahren Elternzeit genommen werden soll.

    §16 Absatz 1 BEEG

    Deine Auskunft ist leider also völlig falsch und was ich geschrieben habe stimmt hingegen, man kann dann erst wieder nach 2 Jahren neue Elternzeit anmelden, denn Veränderungen innerhalb der 2 Jahre sind eben nicht zulässig, weder mit 7 noch mit 13 Wochen Vorlauf!

    Ehrlich gesagt fällt es uns schwer, gleich 2 Jahre im Voraus zu planen.

    Das sieht das Gesetz aber nun einmal so vor, denn wenn du dich nicht für 2 Jahre festlegst, hast du offiziell auf die restliche Elternzeit innerhalb der 2 Jahre verzichtet und darfst erst danach wieder welche nehmen. Seid ihr beide verbeamtet? Da wird das meist etwas weniger streng genommen, aber rein rechtlich ist darf dann eben keine Elternzeit mehr bis zum 2. Geburtstag genommen werden (und der Antrag auf Elterngeld dann auch nicht beliebig geändert werden).


    Wer hat Erfahrungen damit, die Elternzeit zu verlängern? Geht das frühestens nach 1 Jahr oder darf ich das, wie eben beschrieben, z.B. schon nach 6 Monaten oder so machen?

    Nach 2 Jahren geht das offiziell erst wieder. Gilt aber nur für die ersten zwei Jahre, danach kannst du auch im Wochenrhythmus theoretisch verlängern.

    Wurde bei jemanden von euch der Antrag auf Verlängerung ggf. abgelehnt? Und falls ja, mit welcher Begründung?

    Das muss nicht begründet werden, weil man sich für sämtliche Elternzeit innerhalb der nächsten 2 Jahre in der ersten Anmeldung festlegen muss (für ein Elternteil) und man also somit zugesagt hat, keine Elternzeit dann bis zum Ende der 2 Jahre zu nehmen (also das so bereits angemeldet hat)

    Hat das mal jemand versucht?

    Ja, damals wurde es versucht, das eine war wohl so mit dem Personalrat abgesprochen und beim anderen ist das ganze nachdem sie nach Jahren die Belege für die Erfahrungen nachgefordert haben, kassiert worden, weil wohl zu spät für die Anerkennung (und vorher gab es auch da eine Vereinbarung, dass man Stufe 1 einträgt, weil eh alle 5 kriegen und es nicht höher geht).

    Genau das war aber schon das Problem bei der generellen Vorabgewährung von Stufe 5.

    Die gibt es ja trotzdem immer noch und wird es auch weiterhin geben, weil wir nämlich Bestandsschutz haben ;)

    Aber mal ehrlich, dann müsstest du ja auch sagen, dass die Verbeamtung in Bundesländern ein Zusatz über den Tarifvertrag hinaus ist, der nicht zulässig ist.

    Susannea

    Gibt es den immer noch? Das verstößt doch auch gegen den TdL und die Berliner hatten doch irgendwie eine Frist das einzustellen?

    Wie immer noch, den Nachteilsausgleich, weil man nicht verbeamtet wird, den gibt es doch erst neu und ich wüsste nicht, was da gegen den TVL verstoßen sollte.

    Unabhängig von irgendwelchen Zulagen (s.o.) ist es tarifrechtlich ein neuer Vertrag. Die Berufserfahrung sollte Dir bis maximal zur Stufe 3 als einschlägig anerkannt werden, so dass ich von EG 13 Stufe 3 ausgehe.

    Das mag in anderen Bundesländern klappen, Berlin ist da etwas merkwürdig. Die erkennen kaum etwas an, bei Stufe 5 die sie früher gezahlt haben, haben sie z.B. gar nichts anerkannt, man fing immer mit Stufe 1 an, war so mit dem Personalrat vereinbart :autsch:


    Ich drücke die Daumen, dass da was anerkannt wird, aber mache wenig Hoffnung.
    Ich habe ja vor dem Ref bereits Stufe 3 gehabt und nach dem Ref wieder bei 1 angefangen. Genauso wie zu E13 hoch meine Stufe 3 auch wieder weg war und ich tiefer anfangen musste (obwohl diese Einstufungsmatrizen was anderes besagt haben).

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