@fossi74: Du zitierst den 323c für Personen mit Garantenstellung, wirklich? Der gilt auch für jeden Mitschüler oder Rentner, der zufällig den Schulhof passiert. Ein Polizist im Dienst, der bei einer Messerstecherei einfach vorbeigeht, macht sich nicht nach §323c strafbar, das tritt hinter §13 in Verbindung mit §212 StGB zurück. Aber das weiß ein Ll.B. sicherlich, "Einführung ins Strafrecht" ist eigentlich an jeder Universität im ersten Semester...
@Krabappel: Erzieher haben auch eine Garantenstellung, genauso wie Trainer und Gruppenleiter. Aus dem Grund musst du bei jeder Verlängerung des ÜL/Trainerscheins ja den aktuellen Erste-Hilfe-Nachweis erbringen.
So, lieber Kollege, vielleicht haben wir uns jetzt mal genug belöffelt (ist ja noch gar nicht Ostern) und können auf die Sachebene zurückkehren.
Das, was Du jetzt schon zum zweiten Mal in diesem Thread vorführst, nennt der Jurist "Sachverhaltsquetsche". Ein sicherer Punktekiller in Klausuren.
Es erschließt sich hier nicht, wie Du von einem Polizisten, der in eine Messerstecherei nicht aktiv eingreift, auf einen Polizisten schließt, der überhaupt nichts tut und einfach vorbeigeht. Ebenso wie Du weiter oben von einer Lehrerin, die in eine Prügelei nicht aktiv eingreift, plötzlich auf eine Lehrerin gekommen bist, die überhaupt nichts tut.
Der Wortlaut des § 323c StGB ist doch ganz eindeutig: Du bist zu der Hilfe verpflichtet, die Dir (aufgrund der Umstände) zumutbar ist. Ein Polizist, der im Dienst (also bewaffnet und normalerweise nicht allein) Zeuge einer Messerstecherei wird, ist selbstverständlich dazu verpflichtet, den Angreifer mit allen ihm zur Verfügung stehenden Mitteln zu stoppen. Die von mir angeführte zierliche Kollegin ist selbstverständlich (und zwar nicht erst aus ihrer Garantenstellung heraus) dazu verpflichtet, das ihr Zumutbare zu unternehmen. Beide sind aber nicht per Gesetz dazu verpflichtet, ihre Gesundheit oder ihr Leben zu riskieren.
Das schreibst Du doch übrigens auch selbst - ich weiß also gar nicht, warum Du mich so angehst:
Wichtig: Während einer Schulwanderung fällt ein Schüler in einen Fluss und treibt in ein Stauwehr, du bist ausgebildeter Rettungsschwimmer und rufst die 112, das Kind ertrinkt. Rechtlich sauber, du musst nicht dein Leben riskieren.
Sehr übersichtlich ist der gesamte Zusammenhang übrigens hier dargestellt, ich zitiere nur die entscheidende Passage:
Neben den üblichen Grundsätzen ist hier an einen besonderen Entschuldigungsgrund zu denken. Gemeint ist die Unzumutbarkeit des normgemäßen Verhaltens. So kann etwa von dem Täter [hier: derjenige, der nicht eingegriffen hat, Fossi] nie erwartet werden, dass er die Handlungspflicht erfüllt und sich dadurch einer konkreten Lebensgefahr oder konkret drohenden Verletzungsgefahren aussetzt. Dies gilt auch für die Berufsangehörigen von Feuerwehr und Polizei. Allgemein formuliert wäre die Unzumutbarkeit des normgemäßen Verhaltens dann zu bejahen, sofern der Garant durch diese Handlung eigene billigenswerte Interessen in erheblichem Umfang gefährden würde und das Gewicht der eigenen Interessen bei objektiver Betrachtung mindestens dem Gewicht der verletzten Interessen entspricht, wobei dies durch Abwägung im Einzelfall festgestellt werden muss. Ein beliebtes Beispiel ist die drohende Strafverfolgung im Falle des Tätigwerdens. Wenn ein Autofahrer alkoholisiert einen Passanten anfährt, kann sich dieser natürlich nicht auf billigenswerte Interessen berufen, sofern auf der anderen Seite das Rechtsgut Gesundheit des Passanten zur Debatte steht.
Mit dem § 212 StGB hat das alles erstmal nichts zu tun. Der ist bei allen unseren Besispielen (Schulhofprügelei, Messerstecherei, Schüler fällt in Fluss) noch weit weg. Schönes Beispiel dazu: Schüler stirbt, Lehrer schuld? - Der dazugehörige Sachverhalt steht hier.
Ach so, eines noch - das hier, lieber Valerianus,
So ein gequirlter Kack. Und wie immer in solchen Fällen vollkommen unbelegt einfach mal dahergequarkt.
bezog sich auf die von Dir zitierte Seite, nicht auf die Tatsache, dass Du sie zitiert hast. Hätte ich vielleicht gleich sagen sollen... sorry.