Insofern bleibe ich dabei, dass ein mögliches "Strafmaß" für Beamte eine Orientierung sein könnte, wie der worst case für einen Angestellten aussehen könnte. Wie schön, dass du mir zustimmst:
Nein, das tue ich nicht. Insofern hast Du mich falsch verstanden. Natürlich kann auch der Angestellte für im Dienst verübte und auf den Dienst bezogene Straftaten entlassen werden. Der signifikante und hier entscheidende Unterschied ist aber folgender:
Der Angestellte geht nach Hause und ist dann nicht mehr im Dienst. Der Beamte ist auch nicht immer im Dienst, aber immer im Amt. Deshalb - und aus keinem anderen Grund - wird von ihm auch außerhalb des Dienstes "amtsangemessenes Verhalten" erwartet, und deshalb kann er auch wegen einschlägiger Straftaten aus dem Amt entfernt werden. Übrigens auch im Ruhestand.
Ich schrob: "Vieles, was für Beamte gilt, wird analog für Angestellte umgesetzt (auf der Grundlage von Vertragsinhalten etc.)." Ein Beispiel wäre die Niederschrift über die förmliche Verpflichtung, die Angestellte bei Einstellung zur Kenntnis bekommen (teils vorgelesen bekommen) und deren Kenntninsnahme sie unterschreiben müssen.
Genau. In dieser Liste findest Du sehr schön eine fast abschließende Aufzählung der Straftatbestände, die für die meisten Bereiche des öffentlichen Dienstes relevant sind. Schönes Beispiel ist § 355, Verletzung des Steuergeheimnisses. Ich zitiere mal:
(1) Wer unbefugt
1.Verhältnisse eines anderen, die ihm als Amtsträger
a)
b)in einem Strafverfahren wegen einer Steuerstraftat oder in einem Bußgeldverfahren wegen einer Steuerordnungswidrigkeit,
c)aus anderem Anlass durch Mitteilung einer Finanzbehörde oder durch die gesetzlich vorgeschriebene Vorlage eines Steuerbescheids oder einer Bescheinigung über die bei der Besteuerung getroffenen Feststellungen
bekannt geworden sind, oder
2.ein fremdes Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis, das ihm als Amtsträger in einem der in Nummer 1 genannten Verfahren bekannt geworden ist, offenbart oder verwertet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Verhältnisse eines anderen oder ein fremdes Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis sind dem Täter auch dann als Amtsträger in einem in Satz 1 Nummer 1 genannten Verfahren bekannt geworden, wenn sie sich aus Daten ergeben, zu denen er Zugang hatte und die er unbefugt abgerufen hat.
(2) Den Amtsträgern im Sinne des Absatzes 1 stehen gleich
1.
2.amtlich zugezogene Sachverständige und
3.die Träger von Ämtern der Kirchen und anderen Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts.
(3) Die Tat wird nur auf Antrag des Dienstvorgesetzten oder des Verletzten verfolgt. Bei Taten amtlich zugezogener Sachverständiger ist der Leiter der Behörde, deren Verfahren betroffen ist, neben dem Verletzten antragsberechtigt.
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- die entscheidende Formulierung habe ich markiert. Im Klartext heißt das: Selbst wenn Du die Steuererklärung Deines Kollegen im Lehrerzimmer findest und sie bei Facebook postest, weil Du so empört bist, dass der Kollege zwei Gehaltsstufen über Dir rangiert, obwohl er sauischen Unterricht macht und im Lehrerzimmer nie die Tassen spült, dann bist Du nicht wegen § 355 dran, weil Du nicht als Amtsträger gehandelt hast.
Das hier
Im vorliegenden Fall wage ich zu behaupten, dass auch ein Beamter sich keine übertriebenen Sorgen machen müsste.
- von Dir nonchalant falsch verstanden - heißt dann auch nur das, was auch dasteht: Nämlich dass der vorliegende Fall mit einiger Wahrscheinlichkeit so harmlos ist, dass sich nicht einmal ein Beamter (lies: ein Angestellter schon gar nicht) Sorgen um seinen Job machen müsste.
Herzliche Grüße
Fossi
- fand Juristen früher ganz furchtbar, aber Ihr wisst: Die größten Kritiker der Elche...