Wozu man aber dann schon im Lehrerzimmer sein muß. Bringt ja nichts, wenn man daheim online auf den Vertretungsplan guckt, um festzustellen, daß man gleich in 30 Minuten Vertretungsunterricht hat, dann aber 90 Minuten braucht, um die Schule auch zu erreichen.
Dazu passend ein Zitat von hier:
Im Urteil des Arbeitsgerichtes Berlin vom 05.10.2012, Az. 28 Ca 10243/12
siond zu dieser Frage Kriterien aufgestellt, die bis heute von den
meisten Gerichten übernommen werden.
Danach sind kurzfristige Änderungen der vom Arbeitgeber einmal
vorgenommenen Festlegung im Dienstplan grundsätzlich nur aus wichtigem
Grund und mit einem entsprechenden zeitlichen Vorlauf zulässig, wobei
das Arbeitsgerict Berlin sich an der Regelung des § 12 Abs. 2 TzBfG
orientiert, wonach "ein Arbeitnehmer nur zur Arbeitsleistung
verpflichtet (ist), wenn der Arbeitgeber ihm die Lage seiner Arbeitszeit
jeweils mindestens vier Tage im Voraus mitteilt."
Auf der Grundlage dieser Entscheidung ist die Forderung des
Arbeitgebers, Sie hätten sich täglich über etwaige Änderungen zu
informieren, rechtlich nicht haltbar. Änderungen mit einer kürzeren
Vorlaufzeit als 4 Tage sind nicht zulässig und damit auch nicht wirksam.