Disclaimer: Wenn Du das unten zitierte freiwillig machst, sind meine folgenden Ausführungen hinfällig. Bitte unterlasse dann aber dein verallgemeinerndes "Klar geht das".
Bin jedenfalls von 7.00 - 21.00 Uhr in der Schule mit 12 Schulstunden und Aufsichten im Plan, keine Springstunden. Klar geht das.
Naja, § 2 Abs. 5 S. 3 der Arbeitszeitverordnung NRW sagt zwar, dass die "durchschnittliche" tägliche Arbeitszeit zehn Stunden täglich nicht überschreiten "soll", enthält also gleich zwei Einschränkungen. Das kann aber nun nicht bedeuten, dass ein Tag mit 14 (!) Stunden planmäßiger Anwesenheit (wie viele echte Pausen?) zulässig wäre. In anderen Worten: Entweder du hast diesen Monstertag willentlich in Kauf genommen, um dafür an anderen Tagen Boni zu genießen (freier Tag o.ä.) oder du solltest dringend um Abhilfe ersuchen, die dir in diesem krassen Fall kaum verwehrt werden könnte. Der Beamtenstatus hat zwar viel mit Leibeigenschaft zu tun, aber so viel nun auch wieder nicht. Kein Kollege kann gezwungen werden, sein halbes Deputat an einem Tag runterzureißen.
Und ja, das Arbeitsschutzgesetzt mit den täglichen Arbeitszeiten gilt für Angestellte und sogar für Beamte, aber nicht für verbeamtete Lehrer.
Meine diesbezügliche Einlassung war eher ironisch zu verstehen (in dem Sinne, dass für Lehrer die entsprechenden Bestimmungen meist großzügig ausgelegt werden), mea culpa, s.u. Davon abgesehen gilt das ArbZG (Arbeitszeitgesetz, mit Arbeitsschutz hat das nix zu tun) nicht für Beamte. Die haben entsprechende Verordnungen (Landesrecht), die aber ihrerseits selbstverständlich für alle Beamte gelten (Ausnahmen sind dann extra geregelt, betreffen aber meist den Vollzugsdienst und nicht die Lehrer). So, genug juristisch geschwafelt.