Hinzu kommt das Prinzip der Amtsangemessenheit. Das bedeutet, dass die Kinder eines studierten verbeamteten Lehrers in Vollzeitbeschäftigung einen anderen Bedarf haben und haben dürfen, als die Kinder eines ALG2- Beziehers.
Ah, aber keinen anderen Bedarf als die Kinder eines ungelernten Schrankenwärters. Beziehungsweise sogar einen geringeren, da es in den unteren Besoldungsgruppen noch Zuschläge zu den Zuschlägen gibt.
Also, erzähl mir, was du willst - nach einem durchdachten System sieht das nicht aus. Eher nach einem Flickenteppich von zusammengemurksten und immer wieder nachgebesserten Regelungen.