Wenn man schon meint, Kinder, die den schulformentsprechenden Abschluss nicht erreichen können, inklusiv zu beschulen, dann ist es Aufgabe der Förderlehrkraft, das zu bewerkstelligen, nicht die Aufgabe der Regelschullehrkraft.
Ich nehme an, du meinst Förderschullehrkraft, nicht Förderlehrkraft?
"Den Anspruch auf sonderpädagogische Förderung erfüllen die allgemein bildenden und beruflichen Schulen nach § 11 Abs. 3, die nicht Förderschulen sind (allgemeine Schulen), sowie die Förderschulen mit ihren verschiedenen Förderschwerpunkten nach § 50 Abs. 1."
Hessisches Schulgesetz § 49, Abs. 2
"Die allgemeinen Schulen und die Förderschulen haben den gemeinsamen Auftrag, bei der Rehabilitation und Integration der Kinder und Jugendlichen mit Anspruch auf sonderpädagogische Förderung in die Gesellschaft mitzuwirken [...]"
HSchG § 49, Abs. 3
"Bei der Planung und Durchführung der inklusiven Beschulung wirken Förderschullehrkräfte und Lehrkräfte der allgemeinen Schulen entsprechend dem individuellen Förderplan nach § 49 Abs. 4 zusammen."
HSchG § 51, Abs. 1