Die Bezirksregierung bzw. die personalführende Stelle entscheidet das anhand der vorgegeben Kriterien.
vgl. §30 LBesG NRW: "Weitere hauptberufliche Zeiten, die nicht Voraussetzung für den Erwerb der Laufbahnbefähigung sind, können ganz oder teilweise anerkannt werden, soweit sie für die Verwendung der Beamtin oder des Beamten förderlich sind."
Leider gab es 2014 ein Runderlass, der die großzügigen Anerkennung eingeschränkt hat, weil der Bedarf eben nicht mehr so groß ist wie damals.
Es ist eine Ermessensentscheidung, die vom Personalrat zuzustimmen ist. Man kann zwar widersprechen, ob eine Überprüfung eine Vergünstigung mit sich bringt, das kann keiner sagen.
Die OBAS Zeit wird nicht anerkannt (Erwerb der Laufbahnbefähigung).
Für die Dienstzeit spielt im diesem Fall die Berufserfahrung keine Rolle.
Die Dienstzeit im Sinne der Laufbahnverordnung beginnt erst nach erfolgreichem Ableisten der dienstrechtlichen Probezeit. (vgl. §10 LVO)
Die Anrechnungszeichen der LVO gem. §10 Abs. 4 S. 2 besagen, "wenn die Tätigkeit nach Art und Bedeutung mindestens der Tätigkeit in einem Amt der Laufbahn entsprochen hat". Art und Bedeutung ist so zu verstehen wie gleichartig und gleichwertig.
Zeiten als Lehrer vor der OBAS sowie während des OBAS sind zwar gleichartig aber nicht gleichwertig. Daher ist eine Anrechnung jeglicher Vordienstzeiten als Dienstzeit zu verneinen.
Zu unseren Zeiten war das anders, liebe Kollegin