Die OP nennt kein Bundesland, aber in NRW kann die Rahmenmediennutzungsordnung Anhaltspunkte bieten, was der Hauptpersonalrat zur Erreichbarkeit denkt (auch wenn es dort um nichttelefonische Erreichbarkeit geht):
Eine Nachricht per E-Mail gilt als zur Kenntnis genommen, wenn sich die Lehrkraft oder das weitere Schulpersonal/ZfsL-Personal nach Versand der E-Mail wieder an der Schule/dem ZfsL aufhält und somit verpflichtet ist − analog zur Nachricht in Papierform − Informationen aus dem Postfach oder E-Mail-Posteingang zur Kenntnis zu nehmen.
Dies gilt namentlich auch für Teilzeitkräfte; eine Verpflichtung zur Sichtung von E-Mail- Eingängen auf der dienstlich eingerichteten E-Mail-Adresse an planmäßig unterrichts- /veranstaltungsfreien Tagen besteht nicht.
usw.
Bezieht sich wie gesagt auf Logineo, es ist aber nicht ersichtlich, warum telefonisch grundlegend andere Regeln angemessen sein sollten.