Verbeamtung (NRW)

  • Hallo allerseits,


    ich frage heute mal für eine Bekannte: ihr Direktor sieht ihre Leistungen nicht als hinreichend für eine Lebenszeitbeamtung an und hat die Bezirksregierung gebeten, einen Unterrichtsbesuch durchzuführen, um abschließend auf Eignung zur Verbeamtung oder eben nicht zu erkennen.


    Welche Konsequenzen kann sie erwarten? Gegebenenfalls Jobverlust?



    vielen Dank für Eure Mühe


    Gruß, Forsch

  • ...oder ein Dasein als Angestellte BAT IIa o.Ä. ...


    mfg
    der unbekannte Lehrer

    "Get thee back into the tempest and the Night´s Plutonian shore!...
    Take thy beak from out my heart, and take thy form from off my door!"
    Quoth the raven: "Nevermore." (E.A.Poe,The Raven)

  • Sie ist also Beamtin z. A.? Zuerst "droht" wohl eine Verlängerung der Probezeit.
    Wenn dann die Eignung zur Lebenszeitverbeamtung nicht vorliegt, eventuell Angestelltenstatus.


    LG silja

  • Hmmm, danke erstmal für die Infos.


    Nun, ein Leben als Angestellte dürfte ja nun noch nicht das Ende der Welt sein. Ich denke, das wird sie beruhigen.


    liebe Grüße,


    Forsch

  • Forsch, wo ist eigentlich dein netter Avatar...?



    übrigens würde ich mich mal beim zuständigen Bezirkspersonalrat mal ganz unverbindlich über Konsequenzen und Auswege erkundigen ...


    mfg
    der unbekannte Lehrer

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  • Es spielt für die Beurteilung der Leistungsfähigkeit keine Rolle, ob es sich um ein Angestellten- oder Beamtenverhältnis handelt. Die Leistungen zur Übernahme in das unbefristete Dienstverhältnis (z.B. Abschluss der Probezeit als Angestellte oder Übernahme in das Beamtenverhältnis nach der Probezeit) müssen in jedem Fall gleichwohl erbracht werden. Nach meinem Wissen bieten nur Alters- oder Gesundheitsgründe die Möglichkeit ins Angestelltenverhältnis auszuweichen. Ist der Grund eine Leistungsschwäche bleibt wohl nur eine - dann hoffentlich erfolgreich abgeschlossene - Verlängerung der Probezeit.


    Mit mitfühlenden Grüßen


    annalill

  • Hallo, Forsch,


    leider verliert man durch nicht erfolgreich bewältigte Probezeit den zugehörigen Job. In diesem Fall könnte ja durch den Besuch der Bezirksregierung noch eine Gelegenheit bestehen das eigene unterrichtliche Können zu präsentieren und so das Ruder rumzureißen. Privatschulen bieten auch noch immer Möglichkeiten ...


    Also nicht aufgeben!


    annalill

  • Nachfrage :


    Wenn man sich in dieser "Probezeit" also nicht bewährt, verliert man den Job an der Schule, richtig?


    Aber man kann immer noch als Lehrer arbeiten, z.B. als Angestellter?
    Nur Beamter kann man nicht mehr werden?
    Man hat ja das 2. Staatsexamen und damit die Berechtigung, als Lehrer zu arbeiten.


    Bitte um Klarstellung.

  • In meinem Kalender steht:
    zu den Beamten:
    "Die Probezeit darf insgesamt 5 Jahre nicht überschreiten. Kann auch dann die Bewährung nicht festgestellt werden, so folgt zwangsläufig die Entlassung aus dem Beamtenverhältnis.



    zu den Angestellten:
    "Wenn in der Probezeit festgestellt wird, dass man sich noch nicht bewährt hat, so kann die Probezeit nicht verlängert werden und der/die Angestellte ist zu entlassen."

  • Ich denke mir das so:sowohl Verbeamtung als auch als Angestellter arbeiten läuft über die Bezirksregierung, wenn ich an einer öffentlichen Schule arbeite. Wenn sie herausgestellt hat, dass ich mich nicht bewährt habe, dann ist das ja nicht plötzlich für eine neue Schule anders, zumal man mir ja wahrscheinlich ggf. eine Verlängerung der Probezeit gewährt hat.
    Ich glaube, dann ist der Ofen aus.


    Etwas anderes sind die privaten Schulen, wobei die meiner Meinung auch natürlich nicht begeistert sind, eine Lehrkraft zu nehmen, die sich zuvor nicht bewährt hat.

  • Hallo,


    da ja nicht die jeweilige Schule, sondern die Bezirksregierung die für die Einstellung zugehörige Institution ist, bezieht sich die "Nicht-Bewährung" wohl eher auf den gesamten Regierungsbezirk, also auch auf alle hier ansässigen Schulen bzw. auf das gesamte Bundesland. Ob eine erneute Bewerbung in einem anderen Bundesland nicht doch noch nach einer nicht bestandenen Probezeit möglich ist, ist mir nicht bekannt. Der Abschluss als Lehrer mit 2. Staatsexamen erteilt zwar die Lehrerlaubnis, aber natürlich in keinster Weise einen Anspruch auf eine entsprechende Stelle.
    Um hier eine genaue Auskunft zu erhalten, würde ich mich an ein zuständiges Personalratsmitglied wenden (meist recht unkompliziert auch telefonisch zu erreichen) oder z.B. beim VBE (z.B im Forum NRW) nachfragen. Dort sind dann auch rechtlich zutreffende Auskünfte zu bekommen. Die Angelegenheit ist einfach zu brisant und wichtig für den Betroffenen, als das hier unsere einzelnen Erfahrungen weiterhelfen sollten.


    Ich wünsche dir weiterhin viel Glück


    annalill

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