"Kann - Kinder" und "Antrags-Kinder" -wo liegt der Unterschied?

  • Guten Morgen!


    Bereite mich gerade auf mein zur Revision gehörendes Kolloquium vor..bin auf die Frage gestoßen, ob es zwischen den sogenannten "Kann-Kindern" und den "Antrags-Kindern" einen Unterschied gibt?


    Ich würde sagen, dass man als "kann-Kinder" die Kinder bezeichnet, die nach dem 31.Juli, aber vor dem 31.09. geboren sind und mit "Antrags-Kinder" die Kinder gemeint sind, die erst nach dem 31.09. geboren sind.


    Stimmt das so?



    Liebe Grüße, Angelika

  • Vielleicht wäre es eindeutiger, wenn du uns dein Bundesland nennen würdest. Bei uns in Ba-Wü sind mittlerweile alle Kinder, die bis zum 30.06. des Folgejahres 6 werden, Kannkinder. Von Antragskindern habe ich jetzt noch nie was gehört.
    Vielleicht die, die nach dem 30.06. des Folgejahres 6 werden?


    Keine Ahnung. Aber wie gesagt, das ist mal wieder so eine Sache, die nicht bundeseinheitlich geregelt ist.

  • Hallo Bieni,
    ich weiß nicht aus welchem Bundesland du kommst. In Bayern sind "Kann-Kinder" die die im Okt., Nov. und Dez. des Schulpflichjahres geboren sind und eingeschult werden können wenn von ihre körperlichen, sozialen und geistigen Entwicklung zu erwarten ist, dass das Kind mit Erfolg am Unterricht teilnehmen wird.
    Das andere sind die Vor-vorzeitigen, also nach dem 1.1. des nächsten Jahres geborene. Da müssen die Eltern nicht nur einen Antrag stellen, sondern ein schulpsychologisches Gutachten muss die Schulfähigkeit bestätigt. Die Kinder sind bei der Einschulung ja noch ne ganze Weile 5 Jahre alt.

  • Bei uns in NRW heißen diese Kinder "Antragskinder". Ich glaube aber, dass es genauso umgangssprachlich ist wie "Kannkinder", auf jeden Fall sind es alle Kinder, die nach dem jeweiligen Stichtag, ich glaube Ende Juli (?) geboren wurden.


    Lieben Gruß
    smali

  • Zitat

    Original von smali
    Bei uns in NRW heißen diese Kinder "Antragskinder".
    i


    Hallo Smali!


    Woher hast du das?


    Viele Grüße

  • Bei uns werden diese Kinder von allen Beteiligten Personen (Kiga, Schulleitung, Schulamt..) so genannt. Trotzdem glaube ich nicht, dass es dafür einen vorgeschriebenen Begriff gibt, dieser ist bei uns im Rheinland halt der übliche. Ich denke, er leitet sich daraus ab, dass im Schulgesetz hier:


    "Kinder, die nach dem in Absatz 1 genannten Zeitpunkt das sechste Lebensjahr vollenden, können auf Antrag der Eltern zu Beginn des Schuljahres in die Schule aufgenommen werden, wenn sie die für den Schulbesuch erforderlichen körperlichen und geistigen Voraussetzungen besitzen und in ihrem sozialen Verhalten ausreichend entwickelt sind (Schulfähigkeit); sie werden mit der Aufnahme schulpflichtig. Die Entscheidung trifft die Schulleiterin oder der Schulleiter unter Berücksichtigung des schulärztlichen Gutachtens." Schulgesetz NRW, auf http://www.learnline.de


    ... von Kindern, die auf Antrag eingeschult werden, die Rede ist.


    Lieben Gruß
    Smali

    • Offizieller Beitrag

    Hier noch der passende Absatz 1 aus dem Schulgesetz und die Übergangsvorschrift:



    Also gilt z.B. für die Einschulung im nächsten Jahr (Anmeldungen laufen gerade), dass Kinder, die bis zum 31. Juli ihren sechsten Geburtstag feiern schulpflichtig werden. Alle Kinder, die danach erst sechs Jahre alt werden, können auf Antrag eingeschult werden. Der 30. September als Stichtag für einen Antrag für eine spätere Einschulung greift erst ab 2012. Richtig?


    An meiner Schule kursieren auch beide Begriffe (Kann-Kind, Antrags-Kind), die jedoch dasselbe bedeuten.


    Gruß Talida

    Ein Niederrheiner ist einer, der nix weiß und alles erklären kann.
    Hanns Dieter Hüsch

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