EWS durchgefallen schon wieder :(

  • Hallo ihr da


    ich hab folgendes Problem. Ich bin im Frühjahr07 in EWS wegen Psychologie durchgefallen. Da ich im Frühjahr 08 Mathe und Physik Staatsexamen machen möchte habe ich die Prüfung gleich im Herbst 07 wiederholt. Jetzt habe ich zwar ein bessere Gefühl in Psychologie aber gestern hat es mich in Pädagogik mit einer 5 durchgehauen. Es ist zwar jetzt mein 2. Versuch aber der 1. war ein Freischuss. Jetzt hat man mir geraten, die Pädagogik mündliche Prüfung anzufechten. Grund: Der Beisitzer hat keine Frage gestellt.


    Was meint ihr dazu? Wie und was muss ich da tun und schreiben an das Ministerium? Wie sehen da die Erfolgschancen aus?


    Könnte ich auch meine Ergebnisse abwarten von der schriftlichen und dann die Anfechtung machen? Ich bin ehrlich gesagt psychologisch auch ziemlich fertig. Unter anderem auch wegen vielen privaten Problemen. Aber ich würde schon gerne diese Prüfung wiederholen anstatt alles zusammen und das auch noch im Frühjahr. Das wäre die Hölle. Und wenn ichs im Herbst mache dann verlängert sich auch alles um ein Jahr und bei dem finanziellen Stand den ich habe siehts sehr düster für mich aus.


    Hat jemand gute Ratschläge für mich?
    Außerdem habe ich gehört, dass man bei einer Wiederholung irgendwie das schriftliche Fach wechseln soll und die alten Noten mitzählen und keine Ahnung. Verstehe das nicht so genau.


    ich studiere in Bayern Realschullehramt.

  • Zitat

    Original von Hope1983
    ...Jetzt hat man mir geraten, die Pädagogik mündliche Prüfung anzufechten. Grund: Der Beisitzer hat keine Frage gestellt. ...


    Wenn es nur dieser Grund ist, der Dich zum Gedanken des Prüfungsbeanstandens führt, rate ich Dir, die für das Formulieren des Widerspruchs benötigte Zeit in andere studienbezogene Tätigkeiten zu investieren: der Beisitzende ist nämlich in seiner Hauptsache dafür da, das Prüfungsprotokoll anzufertigen, und zwar in einer Qualität, die das Nachvollziehen einer Prüfung und eine externe Beurteilung, ob in der Prüfung "alles mit rechten Dingen zuging" ermöglicht. Von daher ist es sogar eher ungeschickt, wenn der Beisitzer Fragen stellt, denn in dem Moment kann er sich nicht mehr auf das Anfertigen des Prüfungsprotokolls konzentrieren.


    Bezüglich der anderen Problematik ("Freischuss" usw.) müssen die Bayern ran, davon habe ich keine Ahnung...


    LG, das_kaddl.

  • Ehrlich gesagt hat mir des der Prüfer persönlich geraten, dass ich das machen kann. Ich weiß halt nich wie das geht? Ob das dann auch wirklich klappt? Und ob ich das abwarten kann mit dem schriftlichen Ergebnis von Psychologie und so. Nicht das ich das umsonst anfechte.

  • Hallo Hope,
    ach man tust du mir leid. Lass den Kopf nicht hängen!! Wenn dir der Prüfer den Tipp gegeben hat, kann er dir dann nicht auch das weitere Vorgehen erklären. Bei mir waren die Beisitzer entweder Lehrer oder direkt Sachbearbeiter aus der jeweiligen Agentur für Bildung. Die Lehrer haben auch Fragen gestellt und mit mir gesprochen, da sie ja nicht "fachfremd" waren. Die Sachbearbeiter haben nur mitgeschrieben. Eine einheitliche Regelung scheint es da ja nicht zu geben. Da es sich um eine Staatsexamensprüfung handelt, würde ich sagen, dass die Uni und der "staatliche" Beisitzer Ansprechpartner sind. Nun fällt mir auch erst auf, dass man in der Hinsicht so gut wie nicht informiert ist. Kannst du mit Psycho ausgleichen oder warum wartest du auf diese Note?


    Elli

  • hallo ellipirelli
    danke. Nein ich warte auf das Ergebnis, da ich bei einem 5 er in Psycho das ja garnicht mehr anfechten bräuchte denke ich? Andererseits fällt mir eben diese eine Regelung ein, dass man irgendwie die Noten bei einer Nachprüfung übernehmen kann.
    Anscheinend kennt sich keiner so richtig aus :(


    Man hat mir gesagt das wäre ein formaler Fehler. Es müsse eine Frage vom Beisitzer mit dabei sein. Ich denke auch mal wegen der Note den er gibt oder ?
    Nun ja ich müsst nur noch wissen wie ich da vorgehe.

  • Zitat

    Original von Hope1983
    Anscheinend kennt sich keiner so richtig aus :(


    Warst Du mal beim Prüfungsamt?


    Zitat

    Man hat mir gesagt das wäre ein formaler Fehler. Es müsse eine Frage vom Beisitzer mit dabei sein.


    Wo sollte das denn stehen - in der Prüfungsordnung, in der Studienordnung...?


    Zitat

    Ich denke auch mal wegen der Note den er gibt oder ? Nun ja ich müsst nur noch wissen wie ich da vorgehe.


    Manchmal frage ich mich, ob nicht der direkte Kontakt vor Ort hilfreicher wäre - Prüfungsamt, Nachbesprechungstermin mit Prüfenden, Fachschaft, Studierendenrat... So ein Forum kennt doch viel zu wenig Details, als da rechtsverbindlich(!) Auskunft geben zu können.


    LG, das_kaddl.

  • Naja also es war so. Nach der Prüfung war ich ziemlich am Boden weil es eben mein 2ter Versuch war. Danach habe ich ihn gefragt was ich machen könnte.
    Er meine auch wenn er das nicht darf, man könne die Prüfung anfechten weil der Beisitzer keine Frage gestellt hat. Das gab mir natürlich Hoffnung. Hab dann daraufhin gleich die Fachschaft auch nochmal gefragt wie udn wo ich das machen kann. Die meinten ja das ginge und ich solle im Prüfungsamt nachfragen.
    Da habe ich angefragt, jedoch kenn ich den guten Mann schon eine Weile :) und der ist eben so lässig mit allem das er mir keine richtige und feste Antwort geben konnte.
    Er meinte halt so locker ja schreeebst halt an das Kultusministerium dast es anfechten willst, weil da ein formaler Fehler war und kriegst dann halt so in 3-4 Wochen bescheid.


    Aber irgendwie klingt das halt so auf die Art wennst glück hast.... :S
    das macht einen unsicher. Und außerdem weiß ich auch nicht so genau was ich da jetzt reinschreiben soll außer einem Satz?


    Und außerdem meinte er auch ich könne auch erst das Ergebnis abwarten. So und jetzt kommts warum ich so unsicher bin. Anderswo hab ich gelesen dass man das ziemlich schnell machen sollte?


    ich hab halt gedacht vielleicht hat das hier schon jemand gemacht und weiß rat. Im kultusministerium bin ich heut leider auch nicht durchgekommen. Weiß da jemand die Nummer wo ich das anfragen könnte?

  • Willkommen im Club. Das Problem ist, dass die Unis sich nicht mit Staatsexamensmodalitäten auskennen und das die staatlichen Institutionen keinen Plan von Prüfungs- und Studienordnungen haben.


    Also bei uns ist Psycho auch schriftlich. Psychoklausur + Erziehungswissenschaftsklausur + mündliche Prüfung Grundschulpädagogik ergibt eine Note. Wenn man in der mündlichen durchfällt, muss man auch die schriftlichen wiederholen. Schriftlich darf man glaube ich im Schnitt mit Grundschulpädagogik einen bestimmten Schnitt nicht unterschreiten. (5,0?).
    Meiner Meinung nach könntest du deine Psychonte mitnehmen und einfach noch mal die mündliche wiederholen.


    Ich würde dir folgendes empfehlen:
    Lies die Landeslehrerprüfungsordnung für Bayern
    Stelle jetzt schon einen Antrag auf Wiederholung, damit du keine Frist verpasst.
    Spreche noch mal mit dem Prüfer und der Fachschaft.
    An unserer Uni gibts beim Studentenwerk /Studentenrat eine kostenlose Rechtsberatung, die sich sicherlich auch damit auskennt - habt ihr so was auch?Wenn alle Stränge reissen, würde ich zu einem Anwalt für Hochschulrecht gehen, der muss es ja dann wissen (aber er kostet Geld - Rechtschutz???).


    Ich war heute noch mal bei meinem Prüfer fürs Staatsexamen und der meinte, dass der Prüfer kein Mitspracherecht sondern nur Protokolfunktion hat. Aber das müsste dein Prüfer wissen bzw. frage ich mich, warum er nicht in der Prüfung auf diesen Fehler reagiert hat. Komische Welt. Am Ende schaffen einen die Formalitäten mehr als die Prüfungen.


    Elli

    • Offizieller Beitrag

    Hallo, drei Sachen stoßen mir persönlich ein bisschen auf.
    1) Natürlich müssen sich Unis mit Staatsexamensmodalitäten auskennen- die führen das Examen ja schließlich durch! Bei Fragen würde ich mich erstmal an den Studienberater oder das Prüfungsamt wenden.
    2) Die Sache mit dem zweiten Prüfer kommt mir in deinem Fall nicht ganz koscher vor. Die Zweitprüfer sind in Bayern in der Regel Lehrer aus der Praxis und es ist tatsächlich vorgeschrieben (wo, weiß ich jetzt nicht mehr, es wurde uns aber vor jeder mündlichen Prüfung extra nochmal gesagt), dass der Zweitprüfer auch eine Frage, sozusagen aus der Unterrichtspraxis, stellt. Allerdings ist da, sollte sich der Zweitprüfer nicht von allein melden, der Erstprüfer in der Pflicht. Dadurch, dass es uns aber extra nochmal gesagt wurde, hätten wir die Noten gar nicht anfechten können, dann hätte es nämlich geheißen: "wir haben es Ihnen doch vorher gesagt, warum haben Sie denn dann nicht nachgefragt?"
    3) wie bereits bei deinem ersten Post kommt auch hier nur raus, dass du die Note ungerecht findest und sie anfechten willst. Überlegst du dir denn gar nicht, wie es zu dieser Note kam?
    Liebe Grüße
    Hermine

  • Ja wie schon erwähnt war mir das im Prüfungsamt zu lässig und ungenau beantwortet, schon fast wie meine Prüfung ..
    Die Note war in meinen Augen eigentlich auch so eine knappe Sache zwischen 4 und 5 und letzten Endes hat er mir halt die 5 gegeben. Aber warum es dazu kam ist ja ehrlich gesagt keine richtige Frage ? Das kann viele Gründe haben und schließlich hatte ich es ja im Frühjahr auch bestanden. Nur eben bei einem anderen Dozenten und anderem Schwerpunkt. Aber wenn schon ein Formfehler vorlag und ich die Möglichkeit haben soll, warum sollte ich es nicht noch einmal versuchen? Ich will jetzt nicht groß rumjammern weil ich die 2 Tage davor und bis in die Prüfung doch ziemliche Kopfschmerzen hatte. Ist ja kein Grund und ich hab auch deswegen die Prüfung nicht abgesagt. Aber ich denke viele Faktoren haben da in dem Moment mitgewirkt. Auch der Druck das es schon mein 2. Versuch ist. Letzten Endes bin ich durchgefallen und will noch einen Versuch, aber nicht alle komplett wiederholen.

  • Wie findet ihr eigentlich dieses Schreiben? Ich will es morgen abschicken. Der im Prüfungsamt meinte eben formlos mit Angabe von gründen an das Kultusministerium schicken. Hab es mal so formuliert:



    Hallo,
    mit diesem Schreiben möchte ich, xxxx, die mündliche Prüfung im Fach Pädagogik meines Erziehungswissenschaftlichen Examens anfechten. Als Grund gebe ich einen Formfehler an, weil der Beisitzer während der Prüfung keine Frage gestellt hat, welches in der LPO vorgeschrieben ist. Aus diesem Grund beanspruche ich eine baldige Wiederholung dieser einen mündlichen Prüfung.
    Ich hoffe bald von Ihnen eine Antwort oder eine Bestätigung dieses Schreibens zu bekommen.
    Mfg......


    Matrikelnumer etc.



    Was haltet ihr davon und gibts Verbesserungsvorschläge? Da schon 4 Tage rum sind müsste ich es bald abschicken. Ich denke mal morgen wirds echt Zeit.
    Danke schonmal für eure Hilfen

  • Schreib auf jeden Fall noch die Namen der Prüfer, das Prüfungsdatum und die Themen rein. Sonst klingt das einfach zu allgemein.


    Überlege dir halt auch, ob du es nicht mit Einschreiben schickst. Ist ja immerhin sehr wichtig, dass es ankommt. Ich hoffe du hast Glück. SDag mal über was hast du dich denn prüfen lassen? Sind die Anforderungen bei euch so hoch? Bei uns ist Erzw. eigentlich nur ein winziger relativ unwesentlicher Bestandteil (von der Note aber nicht vom Leseaufwand her gesehen). Aber wir noch mal extra in Pädagogik für die Schulart geprüft. Veranstaltungen zum Examensstoff gibt es bei uns aber auch so gut wie nie. Da soll man dann Statistiken auf ihre Gültigkeit untersuchen, ohne jemals Statistik gehabt zu haben. Super!!! Ich drück dir die Daumen Hope!!!


    Elli

  • Hallo, Hope1983.


    Mein Beileid für deine Prüfung - dumm gelaufen, sowas ist immer ärgerlich.


    Worauf Hermine angesprochen hat, ist eine Situation, in die man als Lehrer immer wieder kommt. Manchmal ist es objektiv so, dass ein Prüfling eine Leistung zeigt, die Defizit darstellt, also 4- oder schlechter ist. Das kann nachvollziehbare Gründe haben (Kopfschmerzen, Lebenspartner verlassen...), aber wenn der Prüfling im entscheidenen Moment eine bessere Leistung nicht abrufen kann, dann muss man die gegebene Leistung leider so bewerten, wie sie ist. Das ist für keinen der Beteiligten schön, aber der Prüfling muss sich schon kritisch selbst überprüfen, inwieweit das Ergebnis an ihm liegt.



    Mhm. Also, was bei einem Widerspruch passieren wird, ist das folgende: das zuständige Dezernat im Ministerium wird den Widerspruch zur Kenntnis nehmen und den Sachverhalt prüfen. Dazu wird es auch eine Stellungnahme des Prüfers einholen und ggf. Akteneinsicht vornehmen. Damit die ganze Sache zügig über die Bühne geht, solltest du deshalb so viele Informationen wie möglich angeben - so wie dein Brief geschrieben ist, muss der Sachbearbeiter nämlich erst einmal bei der Universität anfragen, wer überhaupt dein Prüfer war und wann und die Prüfung stattgefunden hat.


    Du solltest angeben:


    - Auf welcher Universität du überhaupt bist, in welchem Institut und für welchen Studiengang du geprüft wurdest
    - Den Namen des Prüfers, wenn möglich den Namen des Beisitzers
    - Tag und Uhrzeit der Prüfung
    - eine detaillierte Schilderung des Sachverhalts
    - Wenn du schon auf Vorschriften verweist, dann solltest du auch den entsprechenden Paragrapehn und Absatz nennen. (Bist du eigentlich sicher, dass das eine "Muss-", d.h. keine "Kann-" oder "Sollbestimmung" ist? Das sind Unterschiede. Bist du sicher, dass der Themenbereich "Schulpraxis" nicht doch auf die eine odere andere Weise zur Sprache gekommen ist, d.h. im Protokoll auftaucht? Das Prüfungsprotokolle keine Verbatim-Protokolle sind, wäre damit u.U deine Beschwerde ohne Anlass.)


    Auch, wenn es für einen formlosen Widerspruch rechtlich irrelevant ist, solltest du die Form wahren. Unbekannte Personen schreibt man mit "Sehr geehrte Dame, sehr geehrter Herr," an und "Mit freundlichem Gruß," abkzukürzen ist stillos.


    Ich muss dir allerdings sagen, dass zwar Widersprüche gegen Prüfungsentscheidungen relativ regelmäßig vorkommen, aber fast nie erfolgreich sind. Mich wundert ein wenig, dass dir dein Prüfer so leichter Hand zu einem Widerspruch gegen einen Formfehler rät, den er als Vorsitzender schließlich zu verantworten hätte. Immerhin würde das im Zweifelsfall für ihn jede Menge Extraarbeit wegen eines neuen Termines und eines neuen Gutachtens bedeuten und er müsste bei einem Fehler seinerseits wahrscheinlich auch noch unangenehme Telefonate führen!


    Bist du sicher, dass der dich nicht einfach nur loswerden wollte?


    Nele

  • Hi ihr zwei nochmal,
    danke für die Tips. Ja meine Daten bis auf die abgefragten Themen hatte ich an das Ende angehängt gehabt, bloß nicht hierreinkopiert. Matrikelnummer, Prüfer, Prüfungstag, Geburtstag, Studiengang und Universität. Und das mit freundlichen Grüßen habe ich auch ausgeschrieben.


    Also ich hoffe mal nicht dass er mich nur loswerde wollte, da er doch den Eindruck machte mir helfen zu wollen. Zum anderen denk ich mir auch, es ist sein letztes Prüfsemester, vielleicht auch ein Grund? Naja und er sprach kurz den Beisitzer auch an, was ich vorher noch garnicht verstanden hatte. Und der meinte "Ich würd scho mitgehen". Auf jedenfall habe ich wie gesagt in der Fachschaft gefragt, die meinten das wäre ein guter Grund und unter anderem ein Paar Freunde die sogar meinten dass Dozenten in der Vorlesung darauf hinwiesen dass diese Frage gestellt werden "müsste" laut Lpo. Leider fällt mir das schwer diesen Paragraph zu verstehen. Ich habe hier mal den folgen Link:


    http://www.servicestelle.bayer…ehrPrO_BY_2002_rahmen.htm


    Ich hoffe ich darf hier links weitergeben. Wie ihr seht ist das unsere LPO und im Paragraph 16 steht was über Anfechtung laut §40 APO. Allgemeine Prüfungsordnung?
    Nun ja die Zeilen sagen mir nicht viel. Versteht die vielleicht jemand besser? Aber ein guter( auch fleißiger) Freund von mir meinte es müsste gehen? Wie sieht ihr das?


    Und danke für die formalen Ratschläge von euch.


  • Und hier ist der Absatz über die mündliche Prüfung. Daraus geht nicht hervor, dass der Beisitzer eine Frage stellen muss... ?(

  • Achso über die mündliche Prüfung.
    Und was ist mit dieser Zeile?



    Der Zeitpunkt des Beginns und des Endes der mündlichen Prüfung und die darin gestellten Hauptfragen, die Bewertung der Leistung des Prüfungsteilnehmers durch jeden der beiden Prüfer und die endgültige Note werden in der Niederschrift (§ 2 Abs. 3) festgehalten.


    durch das Komma verstehe ich das so, dass die daren gestellten Hauptfragen beide Prüfer betrifft oder? oder nicht? ?(

  • Zitat

    Original von Hope1983
    Naja und er sprach kurz den Beisitzer auch an, was ich vorher noch garnicht verstanden hatte. Und der meinte "Ich würd scho mitgehen". Auf jedenfall habe ich wie gesagt in der Fachschaft gefragt, die meinten das wäre ein guter Grund


    Sorry. Dahingenuschelte Halbsätze in einer Prüfung sind ohne jede Relevanz für verwaltungsrechtliche Entscheidungen. Das Verwaltungsrecht kennt nur, was auf dem Papier, d.h. Im Protokoll steht.


    Zitat

    Leider fällt mir das schwer diesen Paragraph zu verstehen. Ich habe hier mal den folgen Link:


    http://www.servicestelle.bayer…ayern_recht/recht_db.html


    Ich hoffe ich darf hier links weitergeben. Wie ihr seht ist das unsere LPO und im Paragraph 16 steht was über Anfechtung laut §40 APO. Allgemeine Prüfungsordnung?
    Nun ja die Zeilen sagen mir nicht viel.


    §16(1) sagt dir, dass du deinen Widerspruch beim Prüfungsamt, nicht beim Ministerium einlegst. Wenn du direkt ans Ministerium schreibst, gibt es den Vorgang auf dem Dienstweg an die entscheidende Stelle, also das Prüfungsamt zurück - gleicher Effekt, als ob du gleich dorthin schreibst, dauert nur länger. Außerdem steht da, dass du die Bescheinigung über deine Leistung in der Hand halten musst, du brauchst also auf jeden Fall eine schriftliche Zwischennote!


    Des weiteren steht da, dass du deinen Einspruch sachlich nachvollziehbar vorbringen musst, sonst wird er gleich abgewiesen. Das ist offenbar ein Gummiparagraph, heißt aber, dass du dich schon konkret auf die LPO beziehen musst. Dazu weiter unten.


    Du könntest versuchsweise nach §16(3) Einspruch erheben, wenn deine Prüfung nicht länger als ein Monat zurückliegt. Aber nach dem, was du erzählst, hätte ich ehrlich gesagt Schwierigkeiten, von Mängeln zu reden, die in erheblichem Maße die Chancengleichheit verletzt hätten...


    §40 ist ein Paralellweg über die APO, die auf dich zutrifft, wenn du von einem Verfahrensfehler ausgehst. Es wird darauf hingewiesen, dass der Weg über die APO nicht die Fristen der LPO aufhebt - d.h. wenn du nur aufgrund der APO widersprichst und fleißig abwartest, verstreichen die Fristen der LPO.


    Zitat

    Aber ein guter( auch fleißiger) Freund von mir meinte es müsste gehen? Wie sieht ihr das?


    Tja, "müsste"... Auf hoher See und in Rechtsangelegenheiten ist man in Gottes Hand...


    Der Passus der Prüfungsordnung, auf den du abhebst, ist §25(2) LPOI. (Den hättest du eigentlich auch selber finden können, ist ja nur die Durchführungsbestimmung der mündlichen Prüfung...)


    Zitat

    Die Aufteilung der jeweiligen Prüfungszeit ist zwischen den beiden Prüfern zu vereinbaren, wobei der überwiegende Teil der Prüfungszeit in der Regel dem ersten Prüfer zukommt.


    Darin steht, wie die Prüfungszeit aufgeteilt wird. So weit so gut. Allerdings stehen da auch zwei handfeste "Weichmacher". Erstens wird die Aufteilung vereinbart, d.h. zwischen den Prüfern abgesprochen. Zweitens steht da, dass in der Regel der erste Prüfer mehr fragt als der zweite. Was da nicht steht, ist ein Verbot, dass nur der erste Prüfer fragt. In anderen Worten, wenn sich die Prüfer so nebenher absprechen, dass der erste Prüfer nicht nur den überwiegenden Teil, sondern ausnahmsweise die ganze Prüfung bestreitet, widerspricht das nicht dem Wortlaut der Vorschrift.


    Es ist natürlich möglich, dass es zu diesem Paragraphen eine Verwaltungsvorschrift gibt, in der genau diese Frage geregelt wird. Die Verwaltungsvorschrift müsstest du wahrscheinlich im Prüfungsamt einsehen - ein kann sein, dass das bei euch "Erlass" oder ähnliches heißt.


    Ebenso durchaus möglich ist, dass diese Frage überhaupt nicht geregelt ist. (Es in öffentlichen Vorschriften jede Menge Grauzonen und ungeklärte Sachverhalte!) Ein Widerspruch deinerseits würde dann u.U. zu einer Klärung dieses Spezialproblems führen - allerdings solltest du nicht darauf spekulieren, dass dann dein Prüfungsergebnis aufgehoben würde. Verwaltungen sind sehr darauf bedacht, keine Präzedenzfälle zu schaffen, und bei einem solchen Sachverhalt, der ja ohnehin dem Geist der Prüfungsvorschrift entspricht ("Der erste Prüfer spielt die erste Geige." ) kann man wirklich kaum davon ausgehen.


    Nele

    Einmal editiert, zuletzt von neleabels ()

    • Offizieller Beitrag

    Äh, Achtung, alles, was ich über meine Examenserfahrungen gemacht habe, ist hinfällig, da die LPO von 2002 ist, ich mein Examen aber 2000 gemacht habe. Es kann gut sein, dass in der Zwischenzeit genau diese Bestimmungen geändert worden sind.
    Meine Frage war übrigens durchaus eine ernstgemeinte und ich habe es genauso gedacht, wie Nele es erklärt hat.
    Außerdem: Was bringt dir Erfolg im Widerspruch, wenn du dann in der Wiederholungsprüfung wieder durchfällst? Der Prüfer wird doch deswegen nicht automatisch netter zu dir sein, abgesehen davon, dass du nicht davon ausgehen kannst, von den gleichen Prüfern geprüft zu werden.
    Es kann auch sein, dass der Prüfer, er scheint ja wohl schon recht alt zu sein, dem gleichen Irrtum wie ich aufgesessen ist, und nach der älteren LPO gegangen ist.
    Liebe Grüße
    Hermine

  • Zitat

    Original von Hope1983
    durch das Komma verstehe ich das so, dass die daren gestellten Hauptfragen beide Prüfer betrifft oder? oder nicht? ?(


    Nein, da wird nur geregelt, was ins Protokoll gehört. Übrigens, die "Bewertung...durch jeden der beiden Prüfer" heißt auch nicht, dass beide Prüfer Fragen stellen - nur, dass beide Prüfer eine Note geben.


    Nele

  • @neleabels danke
    Also wenn ich das richtig verstanden habe, habe ich maximal einen Monat?
    Ich werd dann mal mit dem Schreiben zum Prüfungsamt am Montag fahren und des bei denen abgeben. Ist wohl das beste? Ich schreib am besten also noch §25 hin oder?
    Da mehrere scho gemeint haben das das angeblich gehen sollte, die haben dass ja auch nicht aus dem Nichts erfunden (?), werde ich mein Glück versuchen. Diese Zeilen in der LPO sind leider nicht so toll. Besser als gar keine Möglichkeit.......


    Hat jemand noch eine Idee wie das ist mit den Noten bei meiner letzten Prüfung dann?
    Sagen wir mal ich hab Psycho schriftlich 4 Schulpäd 3 und Pädagogik 5.
    Wie oder was kann ich da dann für meine nächste Teilnahme mitnehmen. Muss ich dann nur Pädagogik beestehen?



    Hermine
    wieder durchfallen? das find ich jetzt nicht so nett ehrlich gesagt. Sollen jetzt alle die durchgefallen sind keine Wiederholung mehr machen? Ich denke die Warscheinlichkeit durchzufallen ist wohl höher wenn ich alle 3 Prüfungen wiederhole, wie nur Pädagogik. Schließlich habe ich jetzt nochmal die Möglichkeit alles zu wiederholen und mich vielleicht noch sicherer zu machen.


    Das mit dem Irrtum kann gut sein. Das weiß ich leider nicht wie die LPO vor 2002 aussah.



    und nochmals @ neleabels
    ja ich mente auch nicht die Bewertungen sondern die Hauptfragen. Und wenn die auch ins Protokoll gehören und nicht drin stehen?(Da steht auch keine drin soweit er mir das "mündlich" gesagt hat)

Werbung