Alternativen zur Klassenarbeit - Was ist erlaubt?

  • Hallo zusammen,


    ich habe wieder eine Frage und finde keine Antwort darauf: Ich habe in Deutsch eine 7. Klasse (Gesamtschule NRW) und mache mit den Kindern gerade eine Unterrichtsreihe zum Thema Balladen. Laut schulinternem Lehrplan sollen die Schülerinnen und Schüler im Rahmen dieser Unterrichtsreihe „Lesevorträge vorbereiten und Balladen kreativ umsetzen“ . Ein weiterer Inhalt dieser Unterrichtsreihe ist es, Balladen zu „untersuchen und ihre Textmerkmale kennenzulernen“ .


    Nachdem wir nun drei Balladen und das "Ur-Ei" ausführlich besprochen haben, möchte ich die SuS in Gruppen verschiedene Balladen erarbeiten lassen. Dabei sollen sie den Inhalt erschließen und einige Aufgaben dazu bearbeiten. Der Schwerpunkt soll aber darauf liegen, die Ballade so vorzubereiten, dass sie auswendig gerappt werden kann.
    Für die Erarbeitung haben die SuS ca. drei Wochen (jeweils 4 Stunden á 45 Minuten) Zeit.


    Kann ich das Ergebnis dieser Gruppenarbeit (sowohl den schriftlichen Teil als auch den Vortrag) als Klassenarbeit werten? Wie sieht das gesetzlich aus?

  • Ich meine mich zu erinnern, dass Kollegen von mir (einer an meiner Schule, ein Freund von mir an einer Gesamtschule) eine Klassenarbeit durch ein Lesetagebuch ersetzt haben.
    Ich würde mich einfach mal an den Schulleiter (oder den Jahrgangsstufen-Koordinator?) wenden.

    "Et steht übrijens alles im Buch, wat ich saje. ... Nur nit so schön." - Feuerzangenbowle

  • Bin nicht in NRW, aber bei uns ist es so, dass man solche Arbeiten als zusätzliche Klassenarbeit werten kann.


    Leider können zu Hause erstellete Arbeiten keine Klassenarbeit ersetzen, es muss weiterhin die vorgeschriebene Anzahl (bei uns 4) in der Schule angefertigt werden.
    Allerdings kann man sich da gerne kurz halt. Laut unseres RP-Fuzzis muss eine Klassenarbeit keine 45 Minuten dauern, sondern nur länger als ein Test (20 min) sein.


    Mich ärgert nämlich die extra Korrekturarbeit, die ich mir mit Lesetagebüchern, Protfolios und co immer aufhalse.


    Vielleicht habt ihr ja aber ein freundlicheres Schulgesetz, da steht das drin...


    Grüße
    Lolle

  • Hallo Lolle,


    jetzt habe ich mir doch einmal die Notenbildungsverordnung angeschaut.


    Wie kommst du darauf, dass eine Klassenarbeit länger als 20 Minuten dauern muss. Meine Klassenarbeiten dauern alle länger, mich wundert nur, woher du diese Zahl hast. Ich finde sie weder in meinen (alten) Schulrechtsaufzeichnungen, noch in der Notenbildungsverordnung. Auch die Länge der Tests kann 20 Minuten überschreiten, sollte es aber nicht ("in der Regel 20 Minuten")


    Ferner ist nirgendwo festgelegt, dass eine Klassenarbeit einzeln bzw. in der Schule angefertigt werden muss, oder?
    Der Vortrag ist definitiv keine schriftliche Leistung, kann also meiner Ansicht nach nicht als Klassenarbeit gewertet werden.

  • Also die Aussage mit den 20 Minuten ist die Aussage eines Referenten des RP... klar schreib ich auch schon mal nen Test, der länger als 20 Minuten geht. Es ging aber eher darum, dass eine KA keine 45 Minuten lang sein muss.


    Bezüglich der Frage, was denn nun eine Klassenarbeit ist und was nicht, hatten wir im letzten Jahr einen Beinaherechtsstreit und das Ergebnis war das oben genannte: Das Portfolio wurde als GFS gewertet und ich musste eine fünfte Klassenarbeit schreiben.


    Die Verordnung sagt nichts darüber aus, was genau eine Klassenarbeit ist, unterscheidet diese jedoch ausdrücklich von Portfolios, Lesetagebüchern, Projektberichten etc., so dass wir davon ausgegangen sind, dass letztgenannte keine Klassenarbeiten sein können.
    Es wird nämlich weiter gesagt, dass diese Arten der Leistungsmessung an beruflichen Schulen/Gymnasien eine Klassenarbeit ersetzen können, am allgemeinbildenden Gymnasium jedoch nur als zusätzliche Leistung zu werten sind.
    Die Fachreferentin für Portfolios hat dies bestätigt...


    Die Verordung ist nicht wirklich logisch aufgebaut... es geht was Schularten und Co. angeht munter durcheinander... wir mussten uns sehr eingehend damit auseinander setzen und den Juristen zu Rat ziehen.


    Grüße
    Lolle

  • Ah ja, ich bin am Beruflichen Gymnasium, die Diskussion zu diesem Thema wird bei uns häufig geführt, da die "klassische" Klassenarbeit ja doch immer eine ähnliche Form der Leistungsüberprüfung darstellt und DIE "Klassenarbeit" eben nirgendwo definiert ist.


    Und die andere Frage bleibt ungeklärt, was die MINDESTdauer einer Klassenarbeit ist (5 Minuten :D), beziehungsweise ob sie alleine bzw. in der Schule geschrieben werden muss.



    Das ist jetzt alles sehr theoretisch, ich weiß, aber jetzt interessiert es mich.

    • Offizieller Beitrag

    Ich bekam letzte Woche von einer Referendarin, die sich aufs Kolloquium vorbereitet und alles nochmal genau nachgeschlagen hat, die Info, dass an Realschulen eine dieser sonstigen Leistungen, die als Klassenarbeit gewertet wird, eine Leistung in SCHRIFTLICHER Form sein muss. Bei uns in der Schule wurde zu einer Unterrichtsreihe zum Beispiel ein mehrstündiger Lernzirkel als Klassenarbeit gewertet.


    Meine ehemalige Deutschfachleiterin hat an ihrer Schule (Hauptschule) Klassenarbeiten über mehrere Tage schreiben lassen: Die Schüler haben die Arbeit in der Schule in Einzelarbeit geschrieben, in der nächsten Stunde in einer Gruppenarbeit besprochen und dann noch einmal überarbeitet. Ich vermute, das wird - zumindestens an Hauptschulen - auch in dieser Form erlaubt sein.


    Gibt es die Kernlehrpläne inzwischen eigentlich nicht mehr online? Ich wollte grade noch mal den genauen Wortlaut nachgucken, finde sie aber nicht mehr.

  • Zitat

    Ich bekam letzte Woche von einer Referendarin, die sich aufs Kolloquium vorbereitet und alles nochmal genau nachgeschlagen hat, die Info, dass an Realschulen eine dieser sonstigen Leistungen, die als Klassenarbeit gewertet wird, eine Leistung in SCHRIFTLICHER Form sein muss.


    Das ist in BW prinzipiell auch so, aber es gibt faktische Ausnahmen. So ist das Klassenarbeitsäquivalent "GFS" (="gleichwertige Feststellung von Schülerleistungen") eigentlich eine mündliche Präsentation, die aber als schriftliche Leistung gilt. Juristenlogik eben.


    In BW sind die entsprechenden Anweisungen - die Lolle ja schon erwähnt hat - in der Notenbildungsverordnung (§ 9 (6)) enthalten.


    Das ist in NW vielleicht auch so?

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