Die Unschuldsvermutung gibt es ausschließlich im Strafrecht, nicht im Verwaltungsrecht und damit auch nicht im Prüfungsrecht. Natürlich ist es dennoch sinnvoll, da mit einer gewissen Sensibilität hinzuschauen. Aber im Prüfungsrecht sind Erkrankungen glaubhaft nachzuweisen, insbesondere wenn diese erst akut in der Prüfungssituation auftauchen. Auswirkungen bestehender und damit vorab bekannter Erkrankungen sind z.B. kein hinreichender Grund für einen Prüfungsabbruch, nachdem diese erst einmal angetreten wurde.
Doch, gerade heute beim Regierungspräsidium nochmal nachgefragt. Die Schülerin, die immer wieder Krampfanfälle hat, schreibt ganz normal die Nachprüfung, wenn sie während des Abitursceinen Anfall bekommt. Das wäre eine Auswirkung einer bestehenden Erkrankung und zu Prüfungsbeginn fühltvsich die Schülerin noch in der Lage mitzuschreiben. Die Anfälle sind nicht vorhersehbar.
Der Beginn des Abiturs heute war ohne Zwischenfälle.