Youtube im Unterricht zeigen?

  • Hallo ihr alle,


    weiß jemand von euch (ohne erst lange irgendwo suchen zu müssen), wie es rechtlich mit dem Zeigen von Youtube Videos im Unterricht aussieht?


    Danke!


    Liselotte

  • Nun, was soll man darauf antworten? Das Urheberrecht gilt, die Jugendschutzbestimmungen gelten, die Lehrpläne gelten.


    Youtube ist nur das transportierende Medium, deine Frage ist ähnlich gelagert wie "Weiß jemand, wie es rechtlich mit dem Abspielen von VHS-Kassetten aussieht."


    Nele

    Einmal editiert, zuletzt von neleabels ()

  • Eine interessante Frage...wie es rechtlich aussieht,weiß ich nicht wirklich, aber da wir in der Klasse und im PC Raum Internetzugang haben, nütze ich youtube öfters für den Unterricht.

  • Mit VHS-Kassetten würde ich die Problematik nicht vergleichen. Da sind die Regeln nämlich klar.


    YouTube-Videos kann man nicht für die Fachschaft mit den entsprechenden Nutzungslizenzen anschaffen. Es werden glaube ich keine Alterseinschränkungen genannt. Und die Sache mit dem Urheberrecht ist oft gar nicht nachzuvollziehen.


    Ich habe noch nichts schulrechtliches dazu gelesen und würde es lieber lassen.

  • Mit Youtube ist die Sache völlig klar, gerade WEIL keine Lizenzen dafür erworben werden können! Freie Inhalte, die vom Rechteinhaber ins Netz gestellt werden (z.B. diese selbstgeschriebenen und selbstproduzierten Brickfilms oder die Trailer von Kinofilmen) können gezeigt werden, der Rest eben nicht. Und wenn ich es nicht klar sehen kann, gehe ich davon aus, dass die Rechte nicht frei sind.


    Alleine und im stillen Klassenkämmerlein mag man als Lehrer mit dem Urheberrecht ein wenig leichtfüßig umgehen, nicht zuletzt, weil wir vom Dienstherren ja auch vorsätzlich in eine rechtliche Grauzone gedrängt werden, aber in irgendeiner Prüfungssituation würde ich mich absolut an den Buchstaben des Gesetzes halten.


    Nele

    Einmal editiert, zuletzt von neleabels ()

  • Ich benutze Youtube regelmaessig im Unterricht. Gerade dafuer wurde es ja von meiner Schule freigeschaltet. Man muss es sich halt vorher genau ansehen und dann selbst die Entscheidung treffen ob's fuer die Schueler angemessen und hilfreich ist.

  • Bei uns ist youtube gesperrt. Damit hat sich die Frage, ob es im Unterricht eingesetzt werden kann, für mich erledigt. Ganz nachzuvollziehen ist das allerdings nicht, da es ja auch sehr nützliche Beiträge dort gibt (z.B. politische Reden, die durch das Visuelle noch mehr gewinnen).

  • Zitat

    Original von Paulchen
    Bei uns ist youtube gesperrt. Damit hat sich die Frage, ob es im Unterricht eingesetzt werden kann, für mich erledigt. Ganz nachzuvollziehen ist das allerdings nicht, da es ja auch sehr nützliche Beiträge dort gibt (z.B. politische Reden, die durch das Visuelle noch mehr gewinnen).


    Es kann aus diesem und aus anderen Gründen sinnvoll sein, Videostreams von Plattformen wie Youtube lokal downzuloaden; zum Beispiel, um sie dann in eine Lernumgebung einzubetten oder vom Laptop abzuspielen oder eine DVD zu brennen etc.


    Eine gute und einfach zu bedienende Freeware-Software für diesen Zweck ist der VDownloader von Enrique Puertas mit dem Videostreams in gängige Videoformate konvertiert werden können.


    Nele

  • Zitat

    Original von neleabels
    Nun, was soll man darauf antworten? Das Urheberrecht gilt, die Jugendschutzbestimmungen gelten, die Lehrpläne gelten.


    Aber aufpassen:
    Urheberrecht und Jugendschutz sind Gesetze.
    Lehrpläne sind keine Gesetze! In Niedersachsen sogar nicht einmal Rechtsverordnungen sondern nur Verwaltungsvorschriften.


    Im Zweifel gelten daher immer die übergeordneten Vorschriften, d.h. die Gesetze! Auch, wenn unter "Pädagogen" das oft sehr lax gehandhabt wird.


    Gruß !

    Mikael - Experte für das Lehren und Lernen

  • Zitat

    Original von Matula
    wenn "youtube" legal ist, darf es auch im unterricht gezeigt werden.


    Den Sinn diese Aussage musst du uns aber bitte einmal erläutern!


    Gruß !

    Mikael - Experte für das Lehren und Lernen

  • Vielleicht hab ich gerade ein Brett vor dem Kopf, aber ich versteh immer noch nicht, ob ich Filme von youtube nun downloaden darf oder nicht. Also konkret: Ich werde in meiner 11 die Chronik von Marquez lesen, dazu gibt es eine interessante WDR-Dokumentation, die ich gern auf DVD hätte. Darf ich mir das nun runterladen oder nicht? ?(


    Ich kapier das mit dem ganzen Urheberrechtsm*st nicht, manno.

  • hallo,


    nein, du darfst nichts herunterlanden. was du dürftest, wäre diese sendung zuhause aufnehmen und dann brennen und dann müsstest du trotzdem den wdr fragen, ob du das in der schule zeigen darfst. nicht umsonst steht bei den kaufdvds immer drin, dass man sie nicht verfielfältigen... und in reisebussen oder schulklassen zeigen darf!


    die urheberrechte liegen beim wdr, das gilt auch für alle anderen sendungen von anderen sendern. lediglich, wenn ausdrücklich erlaubt ist, dass man es herunterladen, verfielfältigen und öffentlich zeigen darf, dann kann man das machen. das muss aber explizit so genannt werden und kann nicht einfach implizit geschlossen werden.


    also, alles was von sendern, produktionsfirmen etc. bei youtube hochgeladen wird, wird dort illegal hochgeladen, außer der urheber stimmt diesem zu. du darfst auch nicht das video von martin schmitz, der sich selbst beim naseputzen mit der webcam aufnahm, herunterladen, da hat er ebenfalls sein copyright drauf.


    übrigens auch das angucken der youtube-stream videos ist rechtlich gesehen nicht ohne, denn auch im stream werden datei(teile) zumindest temporär DOWNgeloaded und das ist verboten. ob und in wiefern das geahndet wird, steht auf einem anderen blatt. ich gehe mal nicht davon aus, dass deine schüler dich verraten würden...


    wenn du endgültig auf der sicheren seite sein willst, dann frag den wdr, die bieten doch sowieso öfter mal sendemitschnitte an. dann hättest du eine dvd in viel besserer qualität und bekämst sie vielleicht auch umsonst für die schule.


    lg Triel

  • Ich meine, dass sich da jetzt gerade zum 1.1. rechtlich irgendwas getan hat (zu unseren ungunsten). Bin mir aber nicht ganz sicher.

  • Das würde also heißen, ich muss den WDR erst fragen, richtig? Und da die damit Geld verdienen wollen, werden sie "nein" sagen, weil - ich hab grad mal auf der Seite nachgeschaut - wenn ich einen Mitschnitt bestellen würde, müsste ich ca. 45 Euro bezahlen. Also vergess ich das Ganze wohl besser :angst: Hach manno.

  • Nun mal etwas Butter bei die Fische, denn du hast die Sachlage entweder zu verkürzt oder teilweise falsch dargestellt:


    Zitat

    Original von Sunrise1982
    hallo,
    die urheberrechte liegen beim wdr, das gilt auch für alle anderen sendungen von anderen sendern. lediglich, wenn ausdrücklich erlaubt ist, dass man es herunterladen, verfielfältigen und öffentlich zeigen darf, dann kann man das machen. das muss aber explizit so genannt werden und kann nicht einfach implizit geschlossen werden.


    also, alles was von sendern, produktionsfirmen etc. bei youtube hochgeladen wird, wird dort illegal hochgeladen, außer der urheber stimmt diesem zu. du darfst auch nicht das video von martin schmitz, der sich selbst beim naseputzen mit der webcam aufnahm, herunterladen, da hat er ebenfalls sein copyright drauf.


    Urheber und ggf. Miturheber sind die "Schöpfer" des Werkes (§§ 7,8 UrhG). Produzieren den Film Redakteure des WDR ist der WDR Miturheber, aber keinesfalls Urheber. Fertigt jedoch eine private Produktionsgesellschaft den Film an und der WDR sendet die Produktion, so ist die Produktionsgesellschaft der (Mit-)Urheber und WDR kauft lediglich das Senderecht (§20 UrhG). Manchmal kaufen die Sender auch noch die Vervielfältigungsrechte (§16 UrhG) und bieten die Filme dann über angeschlossene Vertriebsabteilungen an. Das Recht, Filme wiederzugeben, ist wiederum ein eigenständiges Recht, das beim Urheber liegt, aber in aller Regel an Filmverleihe abgegeben wird (§§ 19,21 UrhG).
    Ich denke, es wird klar, dass es im Einzelfall sehr schwierig wird herauszufinden, wo welche Rechte genau liegen. Würden wir das Tag für Tag für den Unterricht versuchen, könnten wir Filme gar nicht mehr zeigen. Deswegen gibt es den §52 UrhG, nach dem Auszüge aus Werken z.B. in Schulen öffentlich zugänglich gemacht werden dürfen. Was denn nun genau ein Auszug ist, ist gesetzlich nicht geregelt und liegt nun auch in der Interpretation des Lehrers. Dass hier bestimmt den Lehrern ein gewisser Freiheitsgrad auch von den Inhabern der Wiedergaberechte zugebilligt wird, entnehme ich z.B. der Tatsache, dass Filmhefte für die Schule auch noch lange nach der Auswertung im Kino im Internet zugänglich sind.
    Welche Rechte Martin Schmitz an Youtube abgegeben hat, müsste man durch Lektüre des entsprechenden Vertrages herausfinden.
    Fakt ist auch, dass inzwischen viele Sender, Produktionsgesellschaften, Akteure der Plattenindustrie usw. Inhalte auf youtube hochladen bzw. sogar Verträge mit youtube haben. Viele Trailer und Musikvideos sind also ganz legal bei youtube gelandet. Ansonsten wäre das Portal à la Napster auch schon lange tot!

    Zitat


    übrigens auch das angucken der youtube-stream videos ist rechtlich gesehen nicht ohne, denn auch im stream werden datei(teile) zumindest temporär DOWNgeloaded und das ist verboten. ob und in wiefern das geahndet wird, steht auf einem anderen blatt. ich gehe mal nicht davon aus, dass deine schüler dich verraten würden...


    Nein, Streamings sind rechtlich in deinem Sinne bedenkenlos: Bei einem Download möchte ich in den Besitz eines Filmes kommen; d.h. ich kann ihn z.B. beliebig oft anschauen, zusammenschneiden usw. (juristisch: du hast die "tatsächliche Herrschaft"). Bei einem Streaming möchte ich nicht in Besitz der Sache kommen. Da Besitz nur mit Besitzeswillen rechtlich entsteht, spielt das Zwischenspeichern keine Rolle.

    Zitat


    wenn du endgültig auf der sicheren seite sein willst, dann frag den wdr, die bieten doch sowieso öfter mal sendemitschnitte an. dann hättest du eine dvd in viel besserer qualität und bekämst sie vielleicht auch umsonst für die schule.


    lg Triel


    Ja, sehr oft aber eben nur bei Eigenproduktionen.

    Erziehung ist die organisierte Verteidigung der Erwachsenen gegen die Jugend.

    2 Mal editiert, zuletzt von Timm ()

  • Zitat


    Die für uns relevante Quintessenz:


    Zitat

    Dürfen Lehrerinnen/Lehrer private DVDs, Filme und CDs im Unterricht zeigen?


    Es kommt darauf an, ob es sich dabei um eine öffentliche Wiedergabe handelt. In diesem Fall muss der Urheber bzw. der Rechtsinhaber grundsätzlich damit einverstanden sein, d.h. diese Nutzung vertraglich gestatten. Wenn es sich nicht um eine öffentliche Wiedergabe handelt, braucht man auch keine Zustimmung des Rechtsinhabers. Wann eine Wiedergabe öffentlich ist, richtet sich nach § 15 Abs. 3 UrhG und ist stets unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des Einzelfalls zu entscheiden. Nach der Kommentarliteratur sind Wiedergaben im Schulunterricht innerhalb des engen Klassenverbandes fast immer nicht öffentlich; Schulveranstaltungen der ganzen Schule oder größerer Teile davon dagegen in aller Regel öffentlich. Der Rechtsausschuss des Deutschen Bundestages ist anlässlich der Urheberrechtsnovelle von 1985 davon ausgegangen, dass eine Wiedergabe von Aufzeichnungen urheberrechtlich geschützter Werke im Schulunterricht keine öffentliche Wiedergabe ist. Soweit es sich um eine öffentliche Wiedergabe handelt, darf ein Werk ohne Zustimmung des Rechtsinhabers nur dann vorgeführt werden, wenn die Voraussetzungen des § 52 UrhG erfüllt sind. Die öffentliche Vorführung eines Filmwerkes ist auch danach immer nur mit Zustimmung des Rechtsinhabers zulässig.

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