Notfallsregelung?

  • Hallo,
    ich unterrichte seit diesem Schuljahr an einem bayrischen Gymnasium und wende mich lieber an Euch mit einer vielleicht etwas seltsamen Frage (da blamiere ich mich wenigstens anonym...).
    Also, es ist ja als Lehrer kaum möglich, Urlaub zu nehmen, wenn irgendein Ernstfall eintritt oder? Wie sieht es etwa aus, wenn das Kind ernsthaft erkrankt und auf mich als Pflegeperson angewiesen ist?
    Und was tue ich, wenn zum Beispiel ein Todesfall (oder nahes Ableben) in der Familie gegeben ist?
    Ich habe wirklich keine Ahnung und komme mir mit dieser Frage recht blöd vor, wäre aber ehrlich begeistert über konstruktive Antworten!
    Vielen Dank schonmal und schönen Abend noch
    babsl

  • Wenn dein Kind krank ist, gibt es eine gewisse Anzahl an Tagen, die du frei bekommst. Dafür brauchst du ein Attest vom Kinderarzt.
    Bei Todesfällen würde ich mit der SL reden, ob man frei bekommt.

  • Aus der Verordnung über den Urlaub der bayerischen Beamten und Richter:


    (1)Der Dienstvorgesetzte kann Dienstbefreiung unter Fortgewährung der Leistungen des Dienstherrn bewilligen


    1. zur Erfüllung allgemeiner staatsbürgerlicher Pflichten nach deutschem Recht, soweit die Arbeitsbefreiung gesetzlich vorgeschrieben ist, für die Dauer der notwendigen Abwesenheit vom Dienst,
    2. aus Anlass ärztlicher Untersuchungen und Behandlungen, die während der Arbeitszeit durchgeführt werden müssen, im erforderlichen und nachgewiesenen Umfang,


    3. bei folgenden Anlässen
    a) beim Umzug an einen anderen Ort aus dienstlichem Anlass: 1 Arbeitstag


    b) für einen Verbesserungsvorschlag auf Vorschlag der Innovationszentrale Moderne Verwaltung oder eines Innovationszirkels bis zu 3 Arbeitstage


    c) bei der Niederkunft der Ehefrau 1 Arbeitstag


    d) beim Tode des Ehegatten, eines Kindes oder Elternteils 2 Arbeitstage


    e) bei schwerer Erkrankung
    aa) eines Angehörigen, soweit er in demselben Haushalt lebt 1 Arbeitstag im Kalenderjahr


    bb) eines Kindes, das das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, wenn im laufenden Kalenderjahr die Voraussetzung für eine Dienstbefreiung nach Absatz 3 nicht vorliegt oder vorgelegen hat: bis zu 4 Arbeitstage im Kalenderjahr


    cc) einer Betreuungsperson, wenn Beamte deshalb die Betreuung ihres Kindes, das das 8. Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung dauernd pflegebedürftig ist, selbst übernehmen müssen: bis zu 4 Arbeitstage im Kalenderjahr


    f ) in sonstigen begründeten Fällen bis zu 3 Arbeitstage im Kalenderjahr


    Generell: Eine vernünftige Schulleitung wird im Notfall immer mit sich reden lassen.

  • Habe ich (kinderlos) jetzt richtig verstanden? Für ein krankes Kind kann man nur vier Tage pro Kalenderjahr daheim bleiben??? Und das langt???

  • Das ist - soweit ich weiß - die offizielle Rechtslage. Bitte bedenke, dass das Dienstbefreiung ist, das heißt, das muss nicht nachgearbeitet werden. Ich gehe davon aus, dass jede vernünftige Schulleitung hier mit sich reden lassen wird, dass man ausgefallene Stunden aber dann halt irgendwie nacharbeitet.

  • Und es wird bestimmt auch den einen oder anderen Arzt geben, der dich krank schreibt, wenn dein Kind krank ist.

  • Hallo an alle,
    vielen Dank für Eure hilfreichen Antwort, vor allem der von der Nachteule!
    Wenn das Kind also tatsächlich krank ist und man ihm keine anderen Bezugspersonen und zur Seite stellen kann, muss man also wohl schummeln (sich selbst krank schreiben lassen), wenn 4 Tage nicht reichen...
    Naja, zum Glück ist mein Zwerg recht gesund (klopf klopf..).
    Danke nochmals und schönen Tag
    babsl

  • Zitat

    Original von juna
    Habe ich (kinderlos) jetzt richtig verstanden? Für ein krankes Kind kann man nur vier Tage pro Kalenderjahr daheim bleiben??? Und das langt???


    Es ist leider nicht ganz so einfach: Der wichtige Hinweis liegt hier:


    "...wenn im laufenden Kalenderjahr die Voraussetzung für eine Dienstbefreiung nach Absatz 3 nicht vorliegt oder vorgelegen hat..."


    und im Absatz 3 steht dann:


    (3) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 3 Buchst. e Doppelbuchst. bb kann Beamten, deren Dienst- oder Anwärterbezüge (ohne die mit Rücksicht auf den Familienstand gewährten Zuschläge und ohne Aufwandsentschädigung) die Versicherungspflichtgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung nicht überschreiten, Dienstbefreiung unter Anrechnung der in diesem Kalenderjahr nach Maßgabe des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 3 Buchst. e Doppelbuchst. bb bereits in Anspruch genommenen Arbeitstage in dem Maße gewährt werden, wie Arbeitnehmer Anspruch auf Freistellung von der Arbeit nach § 45 SGB V geltend machen können.


    und dann muss man im § 45 SGB nachlesen:


    "(2) Anspruch auf Krankengeld nach Absatz 1 besteht in jedem Kalenderjahr für jedes Kind längstens für 10 Arbeitstage, für alleinerziehende Versicherte längstens für 20 Arbeitstage. Der Anspruch nach Satz 1 besteht für Versicherte für nicht mehr als 25 Arbeitstage, für alleinerziehende Versicherte für nicht mehr als 50 Arbeitstage je Kalenderjahr. (3) Versicherte mit Anspruch auf Krankengeld nach Absatz 1 haben für die Dauer dieses Anspruchs gegen ihren Arbeitgeber Anspruch auf unbezahlte Freistellung von der Arbeitsleistung..."


    Und wenn ich mich bemühe, das zu verstehen, bedeutet das:


    Wenn deine Bezüge nicht mehr als (derzeit) 49.950 € (brutto?) betragen, hast du Anspruch auf 10 Arbeitstage Freistellung wegen erkranktem Kind, bzw. als Alleinerziehende 20 Arbeitstage.


    Alles natürlich ohne Gewähr, ich bin kein Jurist.

  • Hm, wird das denn bei euch an den Schulen wirklich so streng gesehen??


    Ich habe zwei kleine Kinder und ich habe jetzt nicht genau gezählt wie oft sie 2009 krank waren, aber kann schon sein, dass das mehr als 4 Tage waren.
    Meine SL hat mich jedenfalls noch nie darauf angesprochen, und nacharbeiten musste ich auch nix.

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