Schulleiter aus der eigenen Schule!?

  • Hallo, LEIDER geht unser SL in ca. 2 Jahren in Rente und schon jetzt gibt es Unruhe. Wir haben einen sehr karriere*sorry*geilen Studiendirektor, der schon um letzteres zu erreichen quasi über Leichen geht. Das hört sich drastisch an, es ist aber so, dass ihm leider jegliche Sozialkompetenz fehlt. Da er super korrekt ist und dementsprechend auch wirklich gut organisiert und zuverlässig ist, fällt ersteres aber wohl nur in unserer kleinen Abteilung auf.
    Nun meine Fragen:
    1. Wie wahrscheinlich ist es in NRW, dass ein Kollege an seiner eigenen Schule SL wird?
    2. Muss die Schulkonferenz zustimmen?
    und 3. nicht ganz so wichtig, aber bei uns kam heute die Frage auf: War das bei einem von Euch so und wenn ja, habt ihr den Kollegen ab dann wieder gesiezt? Unser Abteilungsleiter lässt sich nämlich nun wieder vermehrt siezen seit er Studiendirektor ist...
    OH MANN, bitte schickt uns jemanden von außerhalb ;)

    Das Leben ist kein Ponyhof! Meins schon ;)

  • Hallo Hasi2007,


    ja, die Schulkonferenz muss zustimmen. Sie wählt den SL sogar. Infos gelten für NRW.
    Ich weiß nicht, wie wahrscheinlich es ist, dass ein Kollege aus den eigenen Reihen SL wird. Die Bewerber stellen sich vor, damit sich Schulkonferenz ein Bild vom Bewerber machen kann.

    Bewerben kann man sich auf jeden Fall. Aber wie gesagt, die Schulkonferenz muss den SL wählen. Vorher mus der Bewerber durch eine Art Eignungsprüfung.


    lg Flipper

    • Offizieller Beitrag

    Das nennt sich Eignungsfeststellung



    ZUr hausinternen Bewerbung

    Zitat

    Besetzung von Schulleiterposten wegen Nichtberücksichtigung hausinterner Bewerber vorläufig gestoppt
    Liebe Kolleginnen und Kollegen,
    die 2. Kammer des Verwaltungsgerichts Düsseldorf hat in zwei Eilverfahren über die Anträge von stellvertretenden Schulleitern entschieden, die darauf gerichtet waren, die Besetzung der Schulleiterstelle an einer Gemeinschaftshauptschule in Neukirchen-Vluyn bzw. an einem Abendgymnasium in Düsseldorf vorläufig zu verhindern. Beide Antragsteller hatten sich jeweils als "Hausbewerber" um die Stelle des Schulleiters an ihrer Schule beworben. Die Bezirksregierung Düsseldorf hatte die Bewerbungen nicht berücksichtigt und auf die Neufassung des § 61 Abs. 1 Satz 3 des Schulgesetzes des Landes Nordrhein -Westfalen verwiesen, wonach Lehrkräfte der betroffenen Schule nur dann benannt werden können, "wenn sie vor ihrer Tätigkeit an dieser Schule in mindestens einer anderen Schule oder in der Schulaufsicht gearbeitet und damit ihre Verwendungsbreite nachgewiesen haben".
    Das Gericht hat den Eilanträgen der hausinternen Bewerber stattgegeben, weil dies im Interesse eines effektiven Rechtsschutzes der Antragsteller geboten sei. Die "Hausbewerber" könnten nicht mit der Begründung vom weiteren Bewerbungsverfahren ausgeschlossen werden, sie seien bislang nur an einer Schule tätig gewesen. Die (neue) Vorschrift des § 61 Abs. 1 Satz 3 SchulG NRW verstoße gegen den Gleichheitsgrundsatz des Artikel 3 Abs. 1 des Grundgesetzes, weil sie von "Außenbewerbern" einen derartigen Nachweis der Verwendungsbreite nicht verlange. Für diese Ungleichbehandlung gebe es keinen hinreichenden sachlichen Grund. Denn die als gesetzliche Einstellungsvoraussetzung geforderte Tätigkeit an einer anderen Schule lasse nicht den Schluss auf eine allgemein größere Verwendungsbreite zu, da auch ein hausinterner Bewerber seine Verwendungsbreite durch die Wahrnehmung verschiedener Funktionen auch an ein und der selben Schule, etwa im Umfeld der Schulleitung, nachweisen könne. Zur Frage der Verfassungswidrigkeit des § 61 Abs. 1 Satz 3 SchulG NRW sei deshalb gegebenenfalls im Rahmen des Hauptsacheverfahrens eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts einzuholen.
    Gegen die Beschlüsse der Kammer vom 15. Februar 2008 und 20. Februar 2008 kann Beschwerde zum Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen eingelegt werden. (Verwaltungsgericht Düsseldorf: Az.: 2 L 2145/07 und 2 L 2090/07)
    (Quelle: Schreiben des VBE an die Schulleitungen vom 9.3.2008) http://www.tresselt.de/sl.htm


    Immerhin wird in NRW überhaupt noch die SK gefragt. In Hessen setzt das Ministerium den SL in die Schule, obse ihn wollen oder nicht. Keine Mitbestimmung, whatsoever.

    WE are the music-makers, and we are the dreamers of dreams,
    World-losers and world-forsakers on whom the pale moon gleams
    yet we are the movers and shakers of the world for ever, it seems.

  • Na jetzt bin ich ja perfekt informiert, Danke!
    Ach und das mit der Schulkonferenz beruhigt mich. Der "Widerstand" ist schon recht groß und wenn diese Leute dann Mitglied der Schulkonferenz sind, könnte man das ja als Kollegium verhindern. Mich wundert nur immer wieder, dass der Kollege das nicht selbst merkt...

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  • Zitat

    Unser Abteilungsleiter lässt sich nämlich nun wieder vermehrt siezen seit er Studiendirektor ist...


    Wie funktioniert das denn? Leute, die ihn bisher geduzt haben, sollen ihn wieder siezen?
    Oder bietet er "nur" Neubekanntschaften seltener bzw. gar nicht mehr das Du an?

  • Ähm ja, genauso ein Typ ist das. In unserer letzten Abteilungsversammlung hat er so Andeutungen gemacht, dass es aufgrund seiner Beförderung zumindest nach außen hin, vielleicht sinnvoll wäre, wenn wir ihn alle dann (nach ca 8 Jahren) wieder siezen. Das fanden viele so lächerlich, dass sie ihn nun immer siezen. Ihr merkt vielleicht... ein sympathischer Geselle und daher für viele an unserer Schule ein Grund ernsthaft über Versetzung nachzudenken, wenn er wirklich SL werden sollte...

    Das Leben ist kein Ponyhof! Meins schon ;)

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