Verfahrensfragen zur Verbeamtung

  • Hallo allerseits -


    Konnte trotz brav angewandter Forensuche nichts Passendes finden. Ich frage für eine (noch) weitgehend Internet- und vor allem Forenabstinente Kollegin, deren Verbeamtung jetzt ansteht. Sie hatte bereits ihre Prüfungsstunde, die wohl "so lala" lief. Wobei ich eigentlich aus meinen Erfahrungen mit Referendarinnen immer sage - egal wie die Stunde gelaufen ist, solange man sie gut begründet und Abweichungen von der Planung reflektiert, ist noch nix verloren.
    Unser Herr SL hat sich anscheinend sehr bedeckt gehalten, was einen wertenden Kommentar betraf.
    Hinzu kommt leider mobbingartiges Verhalten des SL und der KR ihr gegenüber, die sie zusätzlich unter starken Druck setzen.
    Jetzt fragt sie sich natürlich, ob man ihr leitungstechnischerseits Steine in den Weg legen kann.


    Grundsatzfrage ist im Moment: Darf sie das "Gutachten" (?), das er über sie bezüglich der Verbeamtung für das Staatliche Schulamt schreibt, vor Einsendung einsehen? Er sagte der Kollegin auf eine entsprechende Nachfrage, dass sie es erst hinterher lesen dürfe.
    Kann ein SL sich gegen eine Verbeamtung äußern? Und wenn ja, ist der Gang zum Staatlichen Schulamt dann der Weg der Wahl?
    Und wichtig, kann man insgesamt irgendwo nachlesen wie das Verfahren zu laufen hat...?


    Vielen Dank schon einmal im Voraus!
    Nanny*Versetzungsantragrunterlad*Ogg

    ~ Wenn ihr mich sucht, ihr findet mich im Zwiespalt. ~

  • Wenn ich den Vorgang richtig verstehe, geht es um die Feststellung der Bewährung am Ende der beamtenrechtlichen Probezeit. Ob das hessische Beamtenrecht hier ein anderes Prozedere vorsieht als das baden-württembergische (das ich kenne), weiß ich nicht.


    Grundsätzlich ist das Verfahren transparent; das Beamtengesetz und die einschlägigen Verwaltungsvorschriften sollten jedem Kollegen bekannt sein. Falls nicht, informiert man sich bei der Schulleitung, beim Personalrat oder beim Berufsverband seines Vertrauens.


    Ich kann mir nicht vorstellen, dass in Hessen am Ende der Probezeit eine Prüfung stehen soll. Üblicherweise erstellt der Schulleiter eine dienstliche Beurteilung auf dem vorgeschriebenen Formular. Im letzten Abschnitt stehen die zusammenfassende Beurteilung, die Aussagen zur Bewährung und die Note. Wie viele Unterrichtsbesuche der Schulleiter für diese Beurteilung für angemessen hält, ist ihm freigestellt. Es steht ihm auch frei, ob er den Besuch ankündigt oder nicht. Auf jeden Fall ist die Unterrichtsbesichtigung am Ende der Probezeit nicht der erste Besuch des Schulleiters im Unterricht, denn eine erste Probezeitbeurteilung ist nach den ersten 9 Monaten zu erstellen.


    Nach jedem Unterrichtsbesuch findet eine ausführliche Besprechung statt. Der besuchte Kollege muss wissen, woran er ist. Ein fairer Schulleiter führt mit jeder Lehrkraft in der Probezeit ein Vorgespräch vor der dienstlichen Beurteilung, in dem er seine Vorgehensweise und seine Beobachtungs- und Beurteilungskriterien darstellt.


    Jede dienstliche Beurteilung MUSS dem beurteilten Kollegen eröffnet werden, bevor sie an das Staatliche Schulamt weitergeleitet wird. Die Kenntnisnahme - nicht das Einverständnis - wird durch Unterschrift bestätigt. Grundsätzlich ist es ja so, dass nur solche Vorgänge in die Personalakten aufgenommen dürfen, die der Kollege vorher gesehen und unterschrieben hat. Und ebenso hat der Kollege auch immer das Recht, eine eigene Darstellung zu der Beurteilung abzugeben.


    Ob sich ein Schulleiter gegen die Verbeamtung äußern kann? Grundsätzlich kann (und muss) er das, wenn er schwerwiegende Gründe dafür anzuführen hat. (Eine Einzelstunde, die - wie Du sagst - "so lala" gelaufen ist, ist aber kein schwerwiegender Grund.) Wenn aber grundlegende didaktische, methodische oder pädagogische Defizite oder Probleme in der Persönlichkeit der Lehrkraft vorhanden sind, wird der Schulleiter dies schon längst wissen und nicht erst bei dem letzten Unterrichtsbesuch vor der Anlassbeurteilung feststellen. Aber auch ein "Problemlehrer" erfährt in aller Regel genügend Rückmeldung und weiß somit, wo er steht.


    Was "mobbingartiges Verhalten" der Schulleitung gegenüber Deiner Kollegin sein soll, müsste man genauer hinterfragen. Könnte es sein, dass es sich um kritische Äußerungen zu beurteilungsrelevanten Sachverhalten handelt, die die Kollegin nicht akzeptieren will und sie deshalb als "mobbingartig" bezeichnet?


    Sollte am Ende der regulären Probezeit die Bewährung nicht festgestellt werden können, wird die Probezeit verlängert. Kann auch am Ende der Verlängerung keine Bewährung festgestellt werden, ist die Entlassung aus dem Beamtenverhältnis zwingend vorgeschrieben. Das steht alles im Beamtengesetz.


    Zur letzten Frage: Die Verwaltungsvorschrift "Dienstliche Beurteilung" steht in jeder Schulrechtssammlung, die GEW, VBE, PhV ihren Mitgliedern regelmäßig zur Verfügung stellen. Jedes Lehrerzimmer sollte ein Exemplar davon besitzen.

  • Hallo magister,


    vielen Dank für deine ausführliche und hilfreiche Antwort!

    Wenn ich den Vorgang richtig verstehe, geht es um die Feststellung der Bewährung am Ende der beamtenrechtlichen Probezeit. Ob das hessische Beamtenrecht hier ein anderes Prozedere vorsieht als das baden-württembergische (das ich kenne), weiß ich nicht.

    Ja, genau darum geht es.

    Grundsätzlich ist das Verfahren transparent; das Beamtengesetz und die einschlägigen Verwaltungsvorschriften sollten jedem Kollegen bekannt sein. Falls nicht, informiert man sich bei der Schulleitung, beim Personalrat oder beim Berufsverband seines Vertrauens.

    Ich gebe zu, dass es mir nach deinen Ausführungen ziemlich peinlich war, so schlecht informiert zu sein. Meine Schulleitung weiß es allerdings offenbar auch nicht (was selbstverständlich keine Ausrede ist), der PR besteht derzeit aus genau einer komplett überlasteten Person, zum Berufsverband s. weiter unten ... also versuchte ich mich im Forum meines Vertrauens zu informieren - und das war ja auch ein voller Erfolg. ;)

    Ich kann mir nicht vorstellen, dass in Hessen am Ende der Probezeit eine Prüfung stehen soll. Üblicherweise erstellt der Schulleiter eine dienstliche Beurteilung auf dem vorgeschriebenen Formular. Im letzten Abschnitt stehen die zusammenfassende Beurteilung, die Aussagen zur Bewährung und die Note. Wie viele Unterrichtsbesuche der Schulleiter für diese Beurteilung für angemessen hält, ist ihm freigestellt. Es steht ihm auch frei, ob er den Besuch ankündigt oder nicht. Auf jeden Fall ist die Unterrichtsbesichtigung am Ende der Probezeit nicht der erste Besuch des Schulleiters im Unterricht, denn eine erste Probezeitbeurteilung ist nach den ersten 9 Monaten zu erstellen.

    Das war der erste und einzige Besuch.

    Nach jedem Unterrichtsbesuch findet eine ausführliche Besprechung statt. Der besuchte Kollege muss wissen, woran er ist. Ein fairer Schulleiter führt mit jeder Lehrkraft in der Probezeit ein Vorgespräch vor der dienstlichen Beurteilung, in dem er seine Vorgehensweise und seine Beobachtungs- und Beurteilungskriterien darstellt.

    Ein fairer Schulleiter. Ja.

    Jede dienstliche Beurteilung MUSS dem beurteilten Kollegen eröffnet werden, bevor sie an das Staatliche Schulamt weitergeleitet wird. Die Kenntnisnahme - nicht das Einverständnis - wird durch Unterschrift bestätigt. Grundsätzlich ist es ja so, dass nur solche Vorgänge in die Personalakten aufgenommen dürfen, die der Kollege vorher gesehen und unterschrieben hat. Und ebenso hat der Kollege auch immer das Recht, eine eigene Darstellung zu der Beurteilung abzugeben.

    Das hilft mir/uns sehr weiter und wird die Kollegin sicherlich beruhigen.

    Ob sich ein Schulleiter gegen die Verbeamtung äußern kann? Grundsätzlich kann (und muss) er das, wenn er schwerwiegende Gründe dafür anzuführen hat. (Eine Einzelstunde, die - wie Du sagst - "so lala" gelaufen ist, ist aber kein schwerwiegender Grund.) Wenn aber grundlegende didaktische, methodische oder pädagogische Defizite oder Probleme in der Persönlichkeit der Lehrkraft vorhanden sind, wird der Schulleiter dies schon längst wissen und nicht erst bei dem letzten Unterrichtsbesuch vor der Anlassbeurteilung feststellen. Aber auch ein "Problemlehrer" erfährt in aller Regel genügend Rückmeldung und weiß somit, wo er steht.

    Siehe zu "genügend Rückmeldung" weiter unten. So etwas gibt es bei uns nicht.

    Was "mobbingartiges Verhalten" der Schulleitung gegenüber Deiner Kollegin sein soll, müsste man genauer hinterfragen. Könnte es sein, dass es sich um kritische Äußerungen zu beurteilungsrelevanten Sachverhalten handelt, die die Kollegin nicht akzeptieren will und sie deshalb als "mobbingartig" bezeichnet?

    Das mag vielleicht auf den ersten Blick und nach meinen eher kargen Vorinformationen hier so wirken, ist aber (leider) nicht der Fall. Ich wollte die komplette Fallgeschichte hier nicht "breit treten", alldieweil ich ja einige konkrete Fragen hatte und ein halber Roman hier nicht zielführend gewesen wäre. Zumal es ein Horror-Roman werden würde.
    Das Verhalten beider SL bezieht sich nicht nur auf die genannte Kollegin; die meisten von uns haben bereits mindestens einmal ausgesprochen schlechte Erfahrungen machen müssen. In Punkto Transparenz, Verlässlichkeit, stringenter Führung, Loyalität, Respekt, Fürsorgepflicht, Ressourcenorientierung, Unterstützung bei Schwierigkeiten in der Klasse, mit Kollegen, mit Eltern, ...
    Sehr frustrierend für mich, erlebe ich doch gerade zum zweiten Mal, wie eine (eigentlich potentiell tolle) Schule samt (eigentlich durchweg engagierten und kompetenten) KollegInnen so richtig "an die Wand gefahren" wird.
    Und jetzt hau ich mir auf die Finger, damit ich das nicht doch noch in epischer Breite schildere, mich wieder aufrege und meine wertvolle Energie in etwas stecke, das ich nicht ändern kann.

    Zur letzten Frage: Die Verwaltungsvorschrift "Dienstliche Beurteilung" steht in jeder Schulrechtssammlung, die GEW, VBE, PhV ihren Mitgliedern regelmäßig zur Verfügung stellen. Jedes Lehrerzimmer sollte ein Exemplar davon besitzen.

    Mein Verband (VDS) tut das nicht, aber wir werden uns morgen mal im Lehrerzimmer auf die Suche machen.


    Also nochmals - danke!


    NannyOgg

    ~ Wenn ihr mich sucht, ihr findet mich im Zwiespalt. ~

  • Das mag vielleicht auf den ersten Blick und nach meinen eher kargen Vorinformationen hier so wirken, ist aber (leider) nicht der Fall.




    Hi ;) Erstmal: Ruhig Blut ;) Sagt sich leicht, bei dem Team, ist mir klar ;)
    Also: Sie muss erst alles gegenlesen und ich glaube auch unterschreiben. Meine Parallelkollegin vom letzten Jahr hatte mal aus diesem Grund eine Gegendarstellung verfasst und diese beilegen lassen...
    Eine Bekannte hat das Theater auch gerade durch - soweit ich es verstanden habe, kann es höchstens einen Einfluss haben im Falle einer vorzeitigen Verbeamtung. Grundsätzlich ist es Wurscht, außer deine Kollegin will sich auf eine Funktionsstelle bewerben.
    Oder hat sie gar ein "nicht bewährt" erhalten? DANN würde ich andere Geschütze auffahren, als wenn es "nur" eine 3 war.
    Grüße aus K!

  • Hallo NannyOgg,


    was Du hier über das Verhältnis Deiner Schulleitung zum Kollegium schilderst, ist in meinen Augen ziemlich starker Tobak. Offenbar haben Deine Häuptlinge noch nichts von kooperativem Führungsstil und von Mitarbeitergesprächen (sind die in Hessen nicht auch schon verpflichtend vorgeschrieben?) gehört.


    Hier habe ich einen interessanten Aufsatz zum Thema Mitarbeitergespräch gefunden:


    http://www.carl-orff-realschul…Mitarbeitergespraeche.pdf


    Ich kann mir nicht vorstellen, dass es in Hessen keine Probezeitbeurteilung gibt und dass ein einziger Unterrichtsbesuch am Ende der Probezeit über die Verbeamtung entscheiden soll. Du und Deine Kollegin sollten deshalb die Rechtslage (Beamtengesetz und Verwaltungsvorschrift) genau prüfen; wenn Ihr die Texte an Eurer Schule nicht findet, solltet Ihr Euch an den Bezirkspersonalrat wenden.


    Ich wünsche Dir und Deiner Kollegin Kraft und Mut, die Klärung durchzuführen. Die Zeiten, als Schulleitungen nach Gutsherrenart mit ihrem Kollegium umspringen konnten, sind zum Glück schon lange vorbei.

  • Hallo !


    Der Thread ist zwar schon uralt aber ich befinde mich in einer sehr ähnlichen Situation und mich würde interessieren, ob die Kollegin doch noch auf Lebenszeit verbeamtet wurde.


    Grüße

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