Rückkehr in die Elternzeit

  • Hallo,
    ich befinde mich im 3. Jahr der Elternzeit und arbeite seit einem Jahr mit 8 bzw seit Ende der Sommerferien mit 10 Wochenstunden.
    Nun sind privat viele Dinge passiert, die mich daran denken lassen wieder mit der Arbeit aufzuhören und die letzten 11 Monate der Elternzeit ohne Arbeit zu nutzen.
    Dabei stellt sich die Frage, ob dies überhaupt möglich ist und wenn ja wie und mit welchen Fristen.
    Hat jemand Antworten zu meinen Fragen und evtl. auch einen link zu einem entsprechenden Gesetzestext.
    Ich bin bei meiner Googlesuche leider nicht fündig geworden.


    Danke

  • Ruf am besten bei deiner zuständigen Sachbearbeiterin bei der Bezirksregierung an! Die kann dir ganz sicher die zuverlässigste Antwort geben.


    Ich meine, man hätte mir mal gesagt, dass in NRW die Kündigungsfrist während der Elternzeit nur einen Monat beträgt - aber ohne Gewähr. Bin mir nicht ganz sicher.

  • Hallo,
    bei mir (NRW - verbeamtet) wäre das praktisch von heute auf Morgen gegangen.
    Wenn du Kinder unter 18 Jahren zu betreuen hast, sollte das kein Problem sein.
    Sogar wenn du keine Elternzeit mehr hättest, könntest du relativ spontan in eine Beurlaubung aus familiären Gründen gehen.
    - Nur als Tipp für den Fall, dass du mehr Zeit brauchst, als an Elternzeit noch übrig ist. Beihilfeberechtigt bist du dann übrigens immer noch!
    Rufe einfach beim Schulamt an und besprich die Situation. Ihr werdet bestimmt eine Lösung finden.
    Und im Zweifelsfall hole dir den Personalrat mit ins Boot.
    Viel Erfolg
    try

  • Danke,
    ja, ich bin verbeamtet.
    Nach meinen bisherigen Infos wäre man bei einer BEurlaubung außerhalb der Elternzeit nicht beihilfeberechtigt, aber is ja im Moment auch nciht akut.
    Danke für den Tipp mit dem Schulamt. Daran hatte ich natürlich auch schon gedacht.
    Ich habe nur eine so unfreundliche und inkompetente Sachbearbeiterin, dass ich mich davor gescheut habe dort anzurufen und hoffte, die Infos auch im Netzt zu finden.
    Aber mir wird wohl nichts anderes übrig bleiben.
    Danke

  • Auch im Falle einer Beurlaubung aus familiären Gründen wärest du beihilfeberechtigt,
    es sei denn bei dir handelt es sich um einen der Ausnahmefälle:


    *) Ein eigener Beihilfeanspruch besteht nicht, wenn der Beamte berücksichtigungsfähiger Angehöriger eines Beihilfeberechtigten ist oder
    wenn ein Anspruch auf Familienversicherung nach § 10 SGB V besteht.



    Siehe
    http://www.gew-nrw.de/uploads/tx_files/SP_Dt_2012-05-22.pdf


    lg

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