• Hallo,


    ich habe heute Schüler über ein stück holz im normalen Unterricht balancieren lassen, weil ich alle Sinne ansprechen wollte. Dabei hatte ich ihnen freigestellt, die Übung zu machen.
    Nun ist ein Schüler ausgerutscht. Er meinte, es sei ihm nicht passiert. Nun mache ich mir ein wenig Sorgen, ob das schon eine grobe Fahrlässigkeit wäre.


    Wie sieht das rechtlich aus?


    Liebe Grüße

  • Sofort beim Sekretariat bzw. bei der Schulleitung eine Unfallanzeige erstellen.
    Sonst gibt es da versicherungstechnische Probleme.


    Blödsinn. Eine Unfallanzeige muss nur erstellt werden, wenn eine AU von mehr als drei Tagen oder der Tod des Versicherten eintritt.
    Die Stufe davor wäre das Verbandbuch - nur trägt man da auch nur real entstandene und bearbeitete und nicht vermutete Unfallereignisse ein.

  • In Bayern braucht es die Unfallanzeige, sobald der Betreffende beim Arzt deswegen vorstellig wird, da die Gemeinde dann die Behandlungskosten trägt.
    Auf jeden Fall wird das Ganze ins Verbandbuch eingetragen, damit man im Fall der Fälle alle Fakten noch zusammentragen kann, gerade wenn mal "nur" erste Hilfe geleistet wurde und Wochen später Folgeschäden o.ä. reklamiert werden.

  • In Bayern braucht es die Unfallanzeige, sobald der Betreffende beim Arzt deswegen vorstellig wird, da die Gemeinde dann die Behandlungskosten trägt.

    Gilt bei euch in By ein anderes SGB VII als im Rest der Republik?


    EDIT: Zahlen tut es nicht die Gemeinde sondern (in eurem Fall) der KUVB.
    Und ja, der möchte es ausnahmsweise wirklich bei einer ärztlichen Behandlung



    Auf jeden Fall wird das Ganze ins Verbandbuch eingetragen, damit man im Fall der Fälle alle Fakten noch zusammentragen kann, gerade wenn mal "nur" erste Hilfe geleistet wurde und Wochen später Folgeschäden o.ä. reklamiert werden


    Setzt voraus, dass da was zum Eintragen ist.

  • Ins Verbandbuch werden Verletzungen sowie die dazugehörige Erste-Hilfe Leistung eingetragen. Da der Schüler angibt keine Verletzung zu haben und da wohl dementsprechend keine EH-Leitung erfolgt ist, gibt es da auch nichts einzutragen.

  • Ich lasse im Zweifelsfall auch immer eine Unfallmeldung ausfüllen, die dann an den GUV geht....selbst wenn der Schüler nicht zum Arzt geht. Kann ja sein, dass der Jahre später kommt und meint im Unfall damals läge die Ursache für irgendein Leiden.


    Formulare für NRW


    1. Die Leistungspflicht des Unfallversicherungsträgers ist unabhängig von der Unfallanzeige.
    2. Sollte jemand "Jahre später" auflaufen, so hat der Unfallversicherungsträger die Unfallanzeige nicht mehr vorliegen, da er Daten nur für die im SGB VII genannten Fälle verarbeiten darf. Muss er keine Leistung erbringen, so wandert das Ganze in den Schredder und dient noch nicht einmal annonymisiert für die Statistik.
    3. Selbst die Daten des in der Schule geführten Verbandbuches sind übrigens nach 5 Jahren zu vernichten.

  • Ins Verbandbuch werden Verletzungen sowie die dazugehörige Erste-Hilfe Leistung eingetragen. Da der Schüler angibt keine Verletzung zu haben und da wohl dementsprechend keine EH-Leitung erfolgt ist, gibt es da auch nichts einzutragen.

    ach so - ich bezog mich da nicht mehr auf den konkreten Fall sondern auf die häufigen Fälle "Kind verletzt sich (leicht), man reicht mal einen Kühlbeutel, legt ne Kompresse auf, stillt Nasenbluten... und ruft vielleicht noch zur Absicherung die Eltern an".


    Wenn "nix" passiert ist, trag ich natürlich auch nix ein. ;)

  • Vielen Dank für die Antworten.
    Ich schätze mal, dass ich mich erschrocken habe und mich ein wenig reingesteigert habe. Aber jetzt weiß ich auch, was zu tun ist, wenn etwas sichtbares passiert ist.

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