Eigentlich ist das nicht intransparent, wenn man sich die Mühe macht sich in die Vorschriften einzulesen und seine Rechte wahrnimmt.
Du hast drei Töpfe an Entlastung:
- Schulleitungsentlastung (für normale Lehrer in der Regel uninteressant und darauf hast du keinen Einfluss)
- Externe Entlastung, die aufgabengebunden ist, z.B. für LAA im BdU oder SV-Lehrer, etc
- Entlastung für die ständige Wahrnehmung besonderer schulischer Aufgaben, etc.... den sogenannten Lehrertopf
Über die Grundsätze der Verteilung von 3 entscheidet die Lehrerkonferenz auf Vorschlag des SL. Die genaue Verteilung obliegt dann der SL. Entsprechend müssen die Grundsätze in der Lehrerkonferenz abgestimmt und die Verteilung dann kommuniziert werden.
Für die Funktionsstellen gibt es auch schulformspezifische Beschreibungen der möglichen Bereiche. Für das Gymnasium z.B. hier.
Es ist allerdings richtig, dass die genaue Ausgestaltung von all dem zum Teil schulspezifisch ist. Das macht auch Sinn, weil unterschiedliche Schulen auch unterschiedliche Schwerpunkte haben.
Die Miesere für die alten Lehrer im normalen ersten Beförderungsamt A13 an Realschulen und Gesamtschulen ist, dass es eben keine Funktionsstellen sind und sie rechtlich nicht mit einer Aufgabe verknüpft waren, auch wenn das in der Praxis dann anders war und anders ausgeschrieben wurde. Deshalb kann sich die Landesregierung darauf zurückziehen, dass keine Tätigkeit vorliegt, die rechtlich zwingend einen Besoldungsabstand zur neuen Einstiegsbesoldung A13 erfordert. In den Fällen wo das rechtlich anders war, den A13 Koordinatoren (Funktionsstelle). hat die Landesregierung eine Zulage beschlossen bzw. beschließen müssen.