Gesetzlich versichertes Kind, Zuschuss der Beihilfe zur kieferorthopädischen Behandlung?

  • Ich habe eine Frage.


    Ich war mit meiner Tochter (9) heute beim Kieferorthopäden.


    Sie ist ja körperbehindert und hat dadurch eine Muskelschwäche/Muskelschwund. Dies betrifft auch ihren Mund/Kiefer. Ihre Zunge hängt im Mund, mehrere Logopädiejahre haben wir hinter uns. Nun wächst durch die fehlende Zunge im Gaumen der Oberkiefer zu wenig, der Unterkiefer zu stark.


    Lange Rede, kurzer Sinn. Nach einer Frühbehandlung vor 4 Jahren ist nun leider fast alles wieder dahin und wir müssen wieder von vorne anfangen mit verschiedenen Klammersystemen. Auf die nächsten 4 Jahre kommen neben 700 Euro, die man erstmal vorstrecken muss und von der GKV wieder bekommt, auch bis zu 1800 Euro Zuzahlung dazu, die man nicht wiederkriegt. Wichtig wäre wohl unter anderem die Verwendung eines speziellen Bogens bei Brackets, der viel effektiver ist (gerade bei ihrer Erkrankung) und leider nicht von der gesetzlichen bezahlt wird.


    Nun weiß ich es nicht. Gibt es irgendwelche Chancen auch von der Beihilfe einen kleinen Teil zu bekommen. Meine Tochter ist gesetzlich versichert.


    LG Anja

  • Ja, gibt es natürlich, da sie ja genauso einen Beihilfeanspruch hat, wie ein Kind in der PKV. Nur, dass die Erstattung der GKV immer vorrangig ist. Aber gerade bei Zahnersatz usw. zahlt die Beihilfe einiges, was die GKV nicht zahlt!

  • Danke schonmal.


    Ich habe nun das gefunden: HH Beihilfe


    "
    4.
    Kieferorthopädische Leistungen:
    Sie sind als Beamter oder Versorgungsempfänger beihilfeberechtigt. Für Ihr im Familienzuschlag berücksichtigungs­
    fähiges 14-jähriges Kind ist eine kieferorthopädische Behandlung geplant.
    Wenn von der Krankenkasse aufgrund der dort geltenden Kriterien (befundbezogene Indikationsgruppen nach en­
    geren Richtlinien als in der Hamburgischen Beihilfeverordnung) nachweislich keine Leistungen erlangt werden kön­
    nen und die beihilferechtlichen Voraussetzungen für diese Behandlungsart erfüllt sind, kann ein Beihilfeanspruch
    bestehen.
    Bitte beachten Sie unbedingt, dass die
    Genehmigung
    durch die Beihilfefestsetzungsstelle
    vor Behandlungsbeginn
    erfolgen muss und nicht die vollständigen Kosten übernommen werden. Die Beihilfe, die zu den Aufwendungen von
    berücksichtigungsfähigen Kindern gewährt wird, bemisst sich nach einem Beihilfebemessungssatz von 80 %.
    Mehrkosten (im Vergleich zu Aufwendungen, die medizinisch notwendig und der Höhe nach angemessen sind) für
    höherwertigere und/oder ästhetisch vorteilhaftere kieferorthopädische Leistungen, wie z.B. Lingualretainer, können
    nicht berücksichtigt werden."


    Was muss ich bei der Beihilfe einreichen, den Behandlungsplan? (Das zahlt die Gesetzliche sehr wahrscheinlich, Genehmigung beantragt) oder nur den Zusatzbehandlungsvertrag mit den Extraleistungen?

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