Schülerstatus bei Haftstrafe?

    • Offizieller Beitrag

    Ein Schüler von mir muss jetzt für 3 Jahre einsitzen. Meine Frage dazu (Hessen): Wie wirkt es sich auf den Schülerstatus aus? Ruht das Schulverhältnis, kann man ihn ausschulen? Die Tat hat übrigens nichts mit der Schule zu tun und lag auch vor der Einschulung bei uns.

  • Vielleicht kann er auch dort weiter zur Schule gehen. Zumindest in NRW gibt es auch in einigen JVA Unterricht.
    Das wäre auf jeden Fall eine Sache, die ich ihm raten würde. Dann sind die 3 Jahre nicht ganz vertan.

  • Naja, als juristischer Laie würde ich sagen, er "fehlt den Rest des Schuljahres" unentschuldigt und "kann auf Grund seiner Fehlzeiten nicht versetzt werden". Da er vermutlich nicht die kompletten drei Jahre absitzen wird (gute Führung, Freigänger) könnte er doch theoretisch nach seiner Haftstrafe im ersten Jahr der BFS wieder von vorne anfangen. Der Schulleiter kann doch in der BFS bei den Zugangsvoraussetzung in begründeten Ausnahmefällen die Aufnahme entscheiden, oder? Wenn man also absehen kann, dass er nach einem Jahr weitermachen könnte und ihr ihn behalten wollt, würde ich den Schülerstatus ruhen lassen.


    Ansonsten ist dies meiner Ansicht nach ein Schulabbruch, den der Schüler zu vertreten hat und ergo könntet ihr ihn ausschulen und müsstet ihn nach § 5 (4) nicht wieder aufnehmen.


    Bei diesem Fall würde ich liebevoll eine kurze Mail an den zuständigen Dezernenten und/oder Schuljuristen des jeweiligen SSA schreiben und mal nachfragen. Wenn du ein Ergebnis hast, würdest es mich freuen, wenn du es posten würdest, da mich dieser Fall auch ehrlich gesagt interessieren würde.

    • Offizieller Beitrag

    Naja, als juristischer Laie würde ich sagen, er "fehlt den Rest des Schuljahres" unentschuldigt und "kann auf Grund seiner Fehlzeiten nicht versetzt werden".

    Streng genommen fehlt er entschuldigt, er kann ja definitiv nicht kommen und sein Aufenthalt ist ja belegt. Versetzt wird er aber natürlich nicht. Meine Frage ist eigentlich, ob ich ihn in 2 Jahren die Ausbildung fortsetzen lassen muss. Leider ist meine Erfahrung mit den Schulamtsjuristen eher durchwachsen. Aber das ist ein anderes Thema ...

  • Ich würde sagen, dass du nach den von mir zitierten Paragraphen der BFS Verordnung den Schüler nicht wieder aufnehmen musst. Zudem würde ich den Gefängnisaufenthalt als "Abbruch" bewerten. Hat der Schulleiter sich schon dazu geäußert?

  • Ich weiß auch nicht, welchen Status man in der Haft hat, finde die Frage aber interessant. Wir bekommen Schüler nach der Haft wieder, allerdings sind die ja noch schulpflichtig.
    Wo ist denn geregelt, welche Schüler du ausschulen darfst? In eurer Verordnung finde ich dazu gar keinen Paragraphen.


    Der Sozialisation dieses Mannes täte es wahrscheinlich besser, er bekäme eine Sonderbeurlaubung von der Schulbehörde und käme dann wieder. Wenn ihr ihn loswerden wollt, bleibt wohl nur Nachfragen beim Vorgesetzten. Schade jedenfalls, dass euch das Gericht nicht informiert. Son büschn Behördenkooperation wäre oft hilfreich.

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