Nebentätigkeit im Ref (und später) in BadenWürttemberg

  • Guten Tag,


    Ich stellte bereits eine ähnliche Frage, dieses Mal jedoch nochmals etwas genauer.


    1. zu welchen Bedingungen wird die Nebentätigkeit als Seiteneinsteiger genehmigt? (Wieviele Stunden sind möglich)
    2. ist die Höhe des Zusatzeinkommens gedeckelt? (z.B. „Darf nicht höher sein als das Einkommen als Ref)


    Danke im Voraus für die Unterstützung.
    (Bitte keine Diskussion ob Nebentätigkeit sinnvoll oder ähnliches.)


    Mit freundlichen Grüßen
    Marvin91

  • Also ich kann es nur aus NRW Sicht schildern, für andere Bundesländer sollte es mit google aber auch zu finden sein.


    - du musst dir die Nebentätigkeit beim Land genehmigen lassen, solange darfst du nichts machen,
    - wenn deine Leistungen nachlassen, darf dir die Nebentätigkeit jederzeit untersagt werden
    - die Tätigkeit darf in keinem Interessenkonflikt stehen
    - zeitlich steht das Ref immer im Vordergrund, also Arbeit höchstens zu Zeiten, wo keine Schule (Schulveranstaltungen) sind.


    In NRW sind die Stunden auf circa 8 pro Woche limitiert, die man arbeiten darf.


    Ich hatte eine Nebentätigkeit als Kellnerin, habe sie aber nach der Hälfte der Zeit aufgegeben, ich war schon so am Ende.
    Ich würde also schauen, dass ich auch so finanziell abgesichert bin. Bevor man in so einem Fall vor dem Nichts steht.


    VG
    Kirsten

  • Nein, bei mir gab es nur ein Feld zur erwarteten Höhe der Vergütung. Da das in der Kneipe nicht immens hoch war, gab es keine Infos dahingehend. In NRW musst du aber Angaben (unaufgefordert) am Ende des Kalenderjahres über deine Einkünfte machen.
    Ob es bei höheren Einkünften da Probleme gibt weiß ich nicht.


    Ich kenne aber das Beamtengesetz in BaWü nicht, oder welches Gesetz dann für dich gilt.

  • Beamtengesetzt sagt: nicht mehr als 20% der Arbeitszeit (Fünftelungsvermutung) und bis zu einem geringen Betrag muss nichts angegeben werden.


    Danke für deine Rückmeldung.

  • Wurde bei dir damals die Höhe festgelegt die du dazuverdienen darfst?

    Zur Höhe des Verdienstes gibt es normalerweise keine Regelungen (der oft gehörte Unsinn, dass bei zu hohem Verdienst ein Teil abgeliefert werden muss, gilt nur für Nebentätigkeiten innerhalb des ÖD), nur zum Zeitaufwand, den der Nebenjob beanspruchen darf (die bereits erwähnten 20 %).

    Die Mutter der Dummen ist immer schwanger.

  • Nebentätigkeiten gegen Entgelt sind immer Genehmigungspflichtig


    http://www.landesrecht-bw.de/j…bsbawueprod.psml&max=true



    "(6) Die zur Übernahme einer oder mehrerer Nebentätigkeiten erforderliche Genehmigung gilt allgemein als erteilt, wenn

    1. die Vergütungen hierfür insgesamt 1200 Euro im Kalenderjahr nicht übersteigen

    2. die1. zeitliche Beanspruchung insgesamt ein Fünftel der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit nicht überschreitet,

    3. die Nebentätigkeiten in der Freizeit ausgeübt werden und

    4. kein Versagungsgrund nach Absatz 2 vorliegt.


    Beamtinnen und Beamte haben allgemein genehmigte Nebentätigkeiten vor Aufnahme ihrem Dienstvorgesetzten anzuzeigen, es sei denn, dass es sich um eine einmalige Nebentätigkeit im Kalenderjahr handelt und die Vergütung hierfür 200 Euro nicht überschreitet; Absatz 4 gilt entsprechend. Eine allgemein als erteilt geltende Genehmigung erlischt mit dem Wegfall der Voraussetzungen nach Satz 1.
    "

  • Ok,
    Das es genehmigt werden muss ist mir klar, relevant war für mich nur ob es eine Grenze für das zusätzliche Einkommen gibt.


    Danke euch für die Rückmeldungen.

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