Krankheit vor und nach den Ferien

  • "2) Dauert die Dienstunfähigkeit infolge Krankheit länger als drei Kalendertage, hat der Beamte spätestens an dem darauffolgenden allgemeinen Arbeitstag ein ärztliches Zeugnis vorzulegen, auf Verlangen des Dienstvorgesetzten auch früher. Der Dienstvorgesetzte kann die Untersuchung durch einen Amtsarzt, Polizeiarzt oder einem sonstigen vom Dienstvorgesetzten bestimmten Arzt anordnen; die Kosten für diese Untersuchung trägt die Behörde."


    Das finde ich dazu im Sächs. Beamtengesetz.


    Von Ferien oder Gesundmeldung steht da zwar och nix, aber er könnte, wenn er dazu Zeit fände, verlangen, dass Frau X vor den Osterferien ein Attest beizubringen hätte. Dass er das eine Woche später verlangen kann fänd ich aber strange.

Werbung