Musikvorspiel mit Zuhörern erlaubt?

  • Guten Abend,

    an unserer Schule sollen in dieser Woche mehrere Orchestervorspiele mit Publikum stattfinden.

    Und ich frage mich, ob das in Pandemiezeiten in den Schulen NRWs überhaupt erlaubt ist.

    Ich habe schon auf zahllosen Seiten im Internet gesucht, leider bin ich nicht fündig geworden.


    Kann mir jemand sagen, wie die rechtliche Lage diesbezüglich ist?


    Mit freundlichen Grüßen

  • Ich denke mal, dass das unter $8 der Corona-Schutzverordnung fällt und damit nicht mehr erlaubt ist.

    Eventuell gibt es auch eine kommunale Regelung. Bei uns wäre es auch durch eine kommunale Nutzungsbeschränkung der Schulgebäude verboten.

  • Da sie in der Schule stattfindet, ist so eine Veranstaltung überhaupt kein Problem, da in Schulen das Virus nicht übertragen werden kann.


    Im Ernst, ich finde das eine sehr interessante Frage, konnte aber in den Informationen zur Corona-Schutzverordnung keine eindeutige Antwort darauf finden.

    Der gesunde Menschenverstand sagt mir, dass sowas nicht möglich sein dürfte und eine Schulleitung, die das derzeit ernsthaft in Erwägung zieht, nicht auf diesem Posten sein sollte.


    Aber wenn alle Masken tragen und die Aula alle 20min für 5min stoßgelüftet wird, ist das womöglich voll im Sinne des Schulministeriums?

  • Noch gefunden

    §1 Coronabetreuungsverordnung

    Zitat

    (6) Für Schulveranstaltungen unter Beteiligung außerschulischer Personen (Elternabende, Tage

    der offenen Tür, Schulfeste) gilt Absatz 3 Satz 1 entsprechend. Im Übrigen sind sie nur nach

    Maßgabe der veranstaltungsbezogenen besonderen Regelungen der Coronaschutzverordnung

    zulässig, soweit das Ministerium für Schule und Bildung keine weiteren Einschränkungen er-

    lässt.

    Sollte also nicht erlaubt sein, da §8 der Coronaschutzverordnung solche Veranstaltungen außerhalb von Schulen verbietet.

  • Wir haben ein Schreiben von der Bezirksregierung erhalten, in dem Folgendes steht:

    „Nach § 13 Absatz 1 CoronaSchVO sind Veranstaltungen und Versammlungen, die nicht unter besondere Regelungen "dieser" Verordnung (also der CoronaSchV) fallen, bis zum 30. November 2020untersagt.
    Tage der offenen Tür ebenso wie Elternabende und Schulfeste fallen offenkundig nicht unter besondere Regelungen der CoronaschutzVO.
    Sie sind daher (zunächst ) in der Zeit vom 2. bis zum 30. November unmittelbar im Verordnungswege untersagt.


    Zu solchen untersagten Veranstaltungen gehören sicher auch Musikvorspiele mit Zuhörern von außen. Bei uns sind alle Veranstaltungen ähnlicher Art abgesagt.

    Die Weisheit des Alters kann uns nicht ersetzen, was wir an Jugendtorheiten versäumt haben. (Bertrand Russell)

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